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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 1071/25·26.11.2025

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Wohngeldgewährung zurückgewiesen; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Wohngeldrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Wohngeld; das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das OVG weist die Beschwerde zurück und lehnt Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Entscheidungsbegründung: erhöhte Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache sowie mangelnde Plausibilität und Mitwirkung bei den Einkommensangaben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Wohngeldgewährung zurückgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt; Kostentragung auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Bei einer einstweiligen Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Hauptsachanspruchs bestehen.

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Die Gewährung von Wohngeld setzt eine plausible, vollständige und nachprüfbare Darlegung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse sowie umfassende Mitwirkung des Antragstellers voraus; bei fehlender Plausibilität kann die Behörde den Antrag ablehnen.

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Zum Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust gehört, dass die begehrte vorläufige Zahlung geeignet und voraussichtlich erforderlich ist, den drohenden Nachteil abzuwenden; bloße Kündigungsandrohungen genügen dafür nicht ohne weiteres.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­21 L 2830/25

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

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Auf Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ist die Antragsgegnerin nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Wohngeld für die von ihm mit seiner Familie bewohnte Wohnung Jahnstraße 2 in Jüchen zu gewähren.

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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdeschrift vom 18. September 2025 darstellt, warum er die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer Vorwegnahme bzw. Überschreitung der Hauptsache nicht nachvollziehen könne, verkennt er zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Antragsablehnung nicht unmittelbar auf die Annahme eines die Hauptsache vorwegnehmenden Antragsbegehrens gestützt, sondern lediglich zutreffend auf die für ein solches Begehren erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch- und Anordnungsgrund verwiesen hat. Im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 12 B 1369/22 -, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.

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Die in diesem Zusammenhang nur pauschal vorgetragenen Erwägungen des Antragstellers zu seiner Mitwirkung im Wohngeldverfahren betreffen nicht die - hier entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts eindeutig zu bejahende - Frage, ob mit einem Erfolg des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits das erlangt würde, was in der Hauptsache, also im Widerspruchs- und sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren, begehrt wird (hier: Wohngeldbewilligung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2024).

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Die demnach geltenden erhöhten Anforderungen zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.

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Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der drohende Verlust der Wohnung würde zwar einen schweren und unzumutbaren Nachteil im vorstehenden Sinne begründen. Das vorgelegte Schreiben vom 14. September 2025 über die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dürfte grundsätzlich auch ein Indiz dafür sein, dass der Verlust der Wohnung konkret droht. Gleichwohl ist mit Blick auf den Ablauf der von Vermieterseite gesetzten Frist nicht erkennbar, dass bereits Räumungsmaßnahmen angedroht oder gar eingeleitet worden sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vermieter im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung und einer Verwendung der Wohngeldzahlungen zur Begleichung des Mietrückstands von der bereits ausgesprochenen Kündigung wieder Abstand nehmen würden. Für einen Anordnungsgrund wäre indes erforderlich, dass der schwere und unzumutbare Nachteil mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Zahlung überhaupt noch verhindert werden kann.

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Vgl. - zum Pflegewohngeld - OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 9, vom 16. Februar 2023 - 12 B 1369/22 -, juris Rn. 8, und vom 23. April 2018 - 12 B 183/18 -, juris Rn. 7.

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Dies kann letztlich auf sich beruhen. Denn der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage der Angaben eines Antragstellers setze deren Plausibilität voraus. Der Wohngeldantragsteller sei gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts umfassend mitzuwirken, auf Verlangen der Behörde alle Tatsachen anzugeben und sämtliche Unterlagen, die für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erheblich seien, vorzulegen. Könne die Wohngeldstelle eine zweifelsfreie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld wegen unvollständiger Angaben des Antragstellers nicht vornehmen, gehe dies zu dessen Lasten. Der Wohngeldantrag sei dann nach materiellen Beweislastregeln abzulehnen. So liege die Sache hier. Der Antragsteller habe seine Einkommenssituation nicht hinreichend plausibel gemacht. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben in seinem Wohngeldantrag vollständig und richtig seien. Hiergegen sprächen bereits die wechselnden Angaben des Antragstellers zu seinen Ausgaben. Bestärkt würden diese Zweifel durch die Ausgaben des Antragstellers für Lebensmittel. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren angegeben, seine Familie gebe im Monat 400,00 Euro für Lebensmittel aus. Dies lasse sich indes mit dem Inhalt der Kontoauszüge nicht übereinbringen. Die daraus hervorgehenden Ausgaben in Lebensmittelgeschäften seien weit entfernt von den von ihm angegebenen 400,00 Euro im Monat. Die Differenz lasse sich auch nicht mit möglichen Barkäufen erklären, denn im Januar 2025 lasse sich den Kontoauszügen keine Barauszahlung entnehmen, im Februar 2025 lediglich eine über 85,00 Euro, so dass selbst unter deren Hinzurechnung die behauptete Ausgabe von 400,00 Euro bei weitem nicht erreicht sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Lebensmittelaufwendungen, die tatsächlichen Lebensmittelausgaben widerspiegelten. So sei es bei aller vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren immer wieder betonten Strukturiertheit unwahrscheinlich, dass eine vierköpfige Familie mit Hund sich von diesen Ausgaben einen Monat ernähren könne. Auch stehe das diesbezügliche Ausgabe- und Abhebeverhalten im Januar und Februar 2025 in deutlichem Gegensatz zu dem Ausgabe- und Abhebeverhalten im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2024. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Familie des Antragstellers plötzlich im Jahr 2025 mit einem Bruchteil der behaupteten und in der Vergangenheit auch tatsächlich aufgewendeten Lebensmittelkosten auskommen solle. Dies spreche vielmehr dafür, dass eine weitere Einkommensquelle bestehe, die der Antragsteller bislang nicht gegenüber der Antragsgegnerin angegeben habe.

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Diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzt der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nichts Substantielles entgegen. Soweit er in der Beschwerdeschrift vom 18. September 2025 lediglich behauptet, er habe "vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht", und die Vermutungen des Gerichts hinsichtlich einer vom Antragsteller verschwiegenen weiteren Einkommensquelle […] als spekulativ" zurückweist, geht er nicht ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Er vermag damit auch die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme einer mangelnden Plausibilität der maßgeblichen Angaben nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller mit Begründungsschriftsatz vom 26. September 2025 die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem seinen Bedarf (und den seiner Familie) "angeblich übersteigenden Einkommen" für "nicht nachvollziehbar" hält. Der mit in diesem Schriftsatz zudem erfolgte pauschale Hinweis, "dass er und seine Familie von ca. 100,00 Euro im Monat leben, da sie sehr sparsam seien", genügt ebenfalls ersichtlich nicht, um die vom Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten Zweifel auszuräumen. Sein weiterer Einwand, "das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung ohnehin nicht von der Höhe der Ausgaben für Lebensmittel abhängig machen dürfen, da diese den Bereich privater Lebensführung betreffen", geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht von der Höhe der Ausgaben, sondern von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben abhängig gemacht hat.

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Auch das mit weiterem Schriftsatz vom 26. September 2025 fristgerecht erfolgte Vorbringen des Antragstellers, wonach er "und seine Familie wöchentlich - da alles teurer geworden ist - 120,00 Euro für Lebensmittel ohne Drogerieartikel und Hundefutter ausgeben", womit "im Monat […] für Lebensmittel 480,00 Euro, für das Hundefutter 130,00 Euro, für Drogerieartikel 50,00 Euro und für Benzin 80,00 Euro aufgewendet [werden]", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese Angaben sind bereits nicht ansatzweise belegt. Ungeachtet dessen vermag der Antragsteller damit nicht die vom Verwaltungsgericht festgestellte Widersprüchlichkeit seiner Angaben aufzulösen, sondern verstärkt diese, indem er nochmals andere Beträge nennt. Der Ansatz von 80 Euro Benzinkosten steht im Kontrast dazu, dass im Verwaltungsverfahren keine Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug angegeben wurden; mit E-Mail vom 3. Februar 2025 ist sogar ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass ein Auto nicht mehr vorhanden sei. Sofern der Antragsteller lediglich die aktuelle Belastung aufzeigen will, ist dies nicht geeignet, die im Zeitpunkt der Antragsprüfung bestehenden Plausibilitätszweifel hinsichtlich des gesamten in den Blick zu nehmenden Bewilligungszeitraums auszuräumen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist von der Wohngeldbehörde bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum - ausgehend von den bei der Einkommensermittlung bekannten Verhältnissen, auch aus der Zeit vor der Antragstellung - zu erwarten ist. Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass er "und seine Familie […] bis Juni 2025 Unterstützung durch Freunde erhalten [haben] und danach nicht mehr", ist zu unsubstantiiert, um die vom Verwaltungsgerichts aufgrund des Ausgabeverhaltens ab Januar 2025 ausführlich dargestellten Zweifel an den Angaben zur Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers und seiner Familie auszuräumen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).