Zulassung der Berufung abgelehnt – versäumte Auseinandersetzung mit mehrfachen Begründungsgründen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgelehnt. Streitpunkt war die Frage des Erwerbs der Eigenschaft einer "Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit" nach Art. 116 Abs. 1 GG. Die Klägerin attackierte nur einen von drei selbständig tragenden Begründungsgründen; somit fehlten ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden zu Lasten der Kläger getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; kein Zulassungsgrund, da nicht alle selbständig tragenden Begründungsgründe substantiiert angegriffen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die angefochtene Entscheidung auf mehreren jeweils selbständig tragenden Gründen, müssen im Zulassungsantrag für jeden dieser Gründe Zulassungsgründe dargelegt werden; die substantielle Auseinandersetzung mit nur einem Teilgrund genügt nicht.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.
Ein Erwerb des Status einer ‚Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit‘ nach Art. 116 Abs. 1 GG durch eine Repatriierung ist ausgeschlossen, wenn die Repatriierung vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung erfolgte.
Der derivativie Erwerb der Eigenschaft durch Abstammung richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht; nach § 4 RuStAG in der bis 1975 geltenden Fassung konnte ein eheliches vor dem 1.1.1975 geborenes Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht allein durch Geburt erwerben.
Zitiert von (15)
14 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3113/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger besäßen nicht die Rechtsstellung von Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG, nicht in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf drei selbständig tragende Gründe gestützt:
1. Die Großmutter der Klägerin zu 1. habe den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG aufgrund ihrer "Repatriierung" in die Sowjetunion im Jahr 1945 und damit noch vor dem Inkrafttreten der genannten Regelung nicht erwerben können,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003
- 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 ff.,
2. die Großmutter der Klägerin zu 1. sei bereits am 20. Juli 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden, so dass sie nicht den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit habe vermitteln können, und
3. ein derivativer Erwerb der Eigenschaft einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1. habe nur in Anwendung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften erfolgen können und gemäß § 4 RuStAG habe das vor dem 1. Januar 1975 geborene eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines - wie hier - ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht allein durch Geburt erwerben können (vgl. im übrigen Art. 3 Abs. 10 RuStAÄndG 1974).
Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 491.90 EWG-Recht Nr. 53, Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284, Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Darlegungen des Zulassungsantrags setzen sich nur mit der ersten tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, lassen jedoch die weiteren, jeweils selbständig tragenden Begründungsteile des Verwaltungsgerichts unberührt.
Dementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 Abs. 3 Halbsatz1 VwGO).