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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1614/09·03.08.2010

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Mehrfachbegründung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentrale Frage war, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu Tage fördert. Das OVG verneint dies, weil das Vorbringen die eigenständig tragende Begründung zur familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse nicht anspricht. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden zugunsten der Behörde getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000,00 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.

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Erhebt das Gericht mehrere in sich selbst tragende Begründungen, muss der Zulassungsantrag für jeden dieser Begründungsteile einen Zulassungsgrund darlegen.

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Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn er die maßgebliche, eigenständig tragende Begründung der Vorinstanz (hier: familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse) nicht anspricht und nicht substantiiert angreift.

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Kosten des Zulassungsverfahrens werden nach § 154 Abs. 2 VwGO getragen; der Streitwert ist nach den §§ 47, 52 GKG festzusetzen; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, eine ausreichende familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse könne nicht festgestellt werden.

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Das Zulassungsvorbringen verhält sich lediglich zu den weiteren, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts (Abstammung, Bekenntnis, Sprachkenntnisse), ohne das Thema der ausreichenden familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse anzusprechen, geschweige sich damit auseinanderzusetzen. Ist – wie hier – eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, setzt die Zulassung der Berufung jedoch voraus, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, vom 23. März 2009 – 12 A 2057/08 –, vom 28. März 2007 – 12 A 998/05 –, m.w.N. und vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 –, m.w.N.,

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woran es hier, wie oben dargelegt, mangelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).