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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 814/15·14.06.2015

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Kenntnisgabe eines BAföG-Rückforderungsbescheids abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialleistungsrecht (BAföG/Rückforderung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Bekanntgabe eines BAföG-Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids am 23.9.2013 annahm. Zentrales Thema ist, ob ernstliche Zweifel an dieser Bekanntgabe bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das OVG verneint dies unter Berufung auf die Zugangsregel des § 130 BGB und die tatsächliche Nutzung der streitigen Anschrift durch den Kläger. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Wertung begründet.

2

Ein Verwaltungsakt gilt als bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der erlassenden Behörde dem Adressaten eröffnet wird; hierfür ist Zugang im Sinne des § 130 BGB erforderlich.

3

Zugang nach § 130 BGB liegt vor, wenn der Verwaltungsakt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass er bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

4

Zur Bestreitung der Bekanntgabe genügt nicht die pauschale Behauptung, an der angegebenen Adresse nicht mehr zu wohnen; wiederholte Verwendung der Anschrift durch den Adressaten begründet die Vermutung der regelmäßigen Erreichbarkeit im Machtbereich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 130 BGB§ 37 Abs. 2 SGB X§ 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG§ 41 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2488/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15. September 2013 sei dem Kläger in Anwendung des § 37 Abs. 2 SGB X am 23. September 2013 bekannt gegeben worden, so dass der Kläger die einmonatige Antragsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG mit seinem am 28. Oktober 2013 gestellten Teilerlassantrag versäumt habe, nicht in Frage zu stellen.

3

Ein Verwaltungsakt ist bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, dem Betroffenen eröffnet wird. Die Bekanntgabe setzt daher neben dem Bekanntgabewillen der Behörde, den auch der Kläger nicht anzweifelt, neben hier erfüllten und mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellten Formvorgaben (nur) noch den Zugang beim Betroffenen voraus. Zugang bedeutet gemäß § 130 BGB, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es für den Zugang nicht an, weil der die Erklärung in Abwesenheit des Empfängers Abgebende - hier die Behörde - hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Da auf die normalen Umstände abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Empfänger tatsächlich (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen) gehindert ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

4

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 12 A 470/11 - und - 12 A 471/ 11 -, m. w. N.; zur entsprechenden Anwendung von § 130 BGB für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994

5

- 4 B 212.93 -, Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 2,

6

juris, m. w. N.

7

Zum Machtbereich des Empfängers zählen die von ihm tatsächlich regelmäßig genutzten Örtlichkeiten, wie z. B. die Wohnung oder die Geschäftsräume, und die von ihm als solche deklarierten Empfangsvorrichtungen, wie z. B. der Hausbriefkasten oder ein Postfach.

8

Vgl. Reichold, in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 130 Rn. 11.

9

Eine wirksame Bekanntgabe erfordert nicht, dass der Bekanntgabeempfänger am Ort der Bekanntgabe den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat.

10

Vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1990 - VIII R 141/85 -, juris; FG Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2013

11

- 1 K 2850/11 -, juris.

12

Ausgehend von diesen Maßgaben lässt das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse die Bekanntgabe des an die Anschrift „B.  X.         , 00000 I.       “ versandten Bescheides gegen sich gelten lassen, weil er unter dieser Anschrift zwar nicht mehr gemeldet, so jedoch aufgrund fortbestehender persönlicher Bindungen regelmäßig erreichbar gewesen sei, nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Kläger die genannte Anschrift wiederholt selbst verwendet (bzw. ihm zurechenbar verwenden lassen) hat, so nämlich in seiner Erklärung zum Teilerlassantrag vom 28. Oktober 2013, dem Übersendungsschreiben gleichen Datums, dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 13. November 2013, der Widerspruchsbegründung vom 30. Januar 2014 und dem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 9. Juli 2014. Dass der Kläger von einer (weiteren) eigenen Wohnanschrift unter der bezeichneten Adresse ausging, wird im Übrigen dadurch nahegelegt, dass er in dem Schreiben vom 30. Januar 2014 angab, seine Mutter wohne „auch“ dort.

13

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger eine Zugehörigkeit dieser Wohnung zu seinem Machtbereich nicht allein dadurch in Abrede stellen, dass er pauschal behauptet, er wohne „schon seit mehreren Jahren nicht mehr an dieser Adresse“. Auf die melderechtlichen Verhältnisse kommt es hierbei nicht entscheidend an. Auch das weitere Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei faktisch unter der besagten Anschrift regelmäßig zu erreichen gewesen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

15

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.