Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis beim BAföG‑Antrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Antrag auf Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG abgelehnt hatte. Das OVG hielt den Zulassungsantrag für unbegründet und lehnte ihn ab. Entscheidend war, dass die einmonatige Antragsfrist mit Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids begann und vom Kläger versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X wurde nicht gewährt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus.
Die Monatsfrist für den Antrag auf Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids, der die in § 18 Abs. 5a BAföG vorgesehenen Feststellungen enthält.
Ein Verwaltungsakt ist mit Zugang im Sinne des § 130 BGB bekanntgegeben; maßgeblich ist das Erreichen des Machtbereichs des Adressaten unter gewöhnlichem Verlauf, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme.
Die äußere Zusammenfügung eines Bescheids mit einem anderen Schriftstück schließt die Bekanntgabe nicht aus; sie kann allenfalls für die Frage einer entschuldigten Fristversäumnis (Wiedereinsetzung) von Bedeutung sein.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden des Betroffenen erfolgt ist; bloße formelle Bedenken an der Übersendung genügen nicht notwendigerweise zur Gewährung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG, nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Antragsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht zu gewähren war. Der Antrag auf Studiendauerteilerlass ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen, § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid datiert vom 8. Juni 2009 und wurde dem Kläger zusammen mit dem Kostenbescheid vom 29. Juni 2009 zugesandt. Einen Antrag auf Studiendauerteilerlass hat der Kläger jedoch erst am 11. Januar 2010 und damit deutlich mehr als einen Monat später gestellt.
Die Antragsfrist ist mit dem Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 8. Juni 2009 am 3. Juli 2009 auch in Gang gesetzt worden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG ist für den Fristbeginn maßgeblich die Bekanntgabe eines Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG, d.h. des Bescheides, der, wie der Bescheid vom 8. Juni 2009, sämtliche der in § 18 Abs. 5a BAföG vorgesehenen Feststellungen - Höhe der Darlehensschuld und Förderungshöchstdauer - enthält.
Der Kläger dringt nicht mit der Rüge durch, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Juni 2009 sei ihm nicht wirksam bekanntgegeben worden, weil er zusammen mit dem Kostenbescheid in einem Umschlag versandt worden sei, die beiden Bescheide zu einem einzigen Dokument mit einer einzigen Heftklammer verbunden worden seien, der Hauptbescheid nur als Anlage und als Kopie angehängt worden sei, der vorangestellte Kostenbescheid keinen Hinweis auf die gleichzeitige Bekanntgabe des anhängenden Bescheides enthalte, die beiden Bescheide in Akzessorietät zueinander stünden, der Hauptbescheid jedoch nachgeheftet worden sei und weil dies die einzige Ausfertigung des Bescheides sei, die der Kläger erhalten habe.
Ein Verwaltungsakt ist bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, dem Betroffenen eröffnet wird. Die Bekanntgabe setzt daher neben dem Bekanntgabewillen der Behörde, den auch der Kläger nicht anzweifelt, neben hier erfüllten und mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellten Formvorgaben (nur) noch den Zugang beim Betroffenen voraus. Zugang bedeutet gemäß § 130 BGB, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es für den Zugang nicht an, weil der die Erklärung in Abwesenheit des Empfängers Abgebende - hier die Behörde - hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Da auf die normalen Umstände abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Empfänger tatsächlich (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen) gehindert ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Vgl. Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 37, Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 41, Rn. 6, 7 und 7b;
Gemessen hieran ist der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Juni 2009 am 3. Juli 2009 bekanntgegeben worden. Er ist zusammen mit dem Kostenbescheid vom 29. Juni 2009 an diesem Tag in den Machtbereich des Klägers gelangt. Dieser hatte bei einem ungehinderten Verlauf - Öffnen des Briefes und Durchsicht der eingelegten Schriftstücke - nicht nur die die Möglichkeit, von ihm Kenntnis zu nehmen, er hat diese Kenntnis auch tatsächlich erlangt.
Dass der Kläger aufgrund der oben dargestellten Umstände den unzutreffenden Schluss gezogen hat, der dem Kostenbescheid angefügte Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid habe nicht bekanntgegeben werden sollen, ist für den tatsächlichen Zugang ohne Belang. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob er aufgrund der äußeren Zusammenfügung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides mit dem Kostenbescheid, der Reihenfolge dieser Zusammenfügung, des Inhalts des Kostenbescheides und des sachlichen Zusammenhangs beider Bescheide davon habe ausgehen dürfen und müssen, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid habe ihm anders als der Kostenbescheid nicht bekannt gegeben werden sollen, stellt sich nicht in dem vom Kläger angenommenen Zusammenhang der Bekanntgabe, sondern, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil richtig gesehen hat, bei der Frage, ob der Kläger aufgrund dieser Umstände ohne Verschulden, d.h. auch nicht fahrlässig, gehindert war, die Antragsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG einzuhalten und ob ihm aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zu gewähren war. Die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings, die vom Kläger geschilderten Umstände rechtfertigten - ungeachtet ihrer Qualifizierung als "juristisches Konstrukt" - jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Auch die gegen diese Qualifizierung seines Vortrags gerichteten Angriffe des Klägers gehen daher ins Leere.
Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Welche Voraussetzungen im Allgemeinen für eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erfüllt sein müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Die vom Kläger aufgeworfenen - auch nur einzelfallbezogenen - Fragen stellen sich, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, in diesem Zusammenhang nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).