Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen behaupteter Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss und beantragten Anhörung. Das OVG verwies die Anhörungsrüge zurück, weil die Kläger keine tatsächlichen Umstände darlegten, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung hätten erkennen lassen. Das Gericht betonte, die Anhörungsrüge diene nur der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme, nicht der Korrektur rechtlicher Fehler. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert Tatsachen nennt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Anhörungsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler, sondern ausschließlich der Heilung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen.
Die Kosten des Rügeverfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 477/06
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss - 12 A 4617/06 - vom 7. Februar 2008 gegen die so verstandene Verpflichtung verstoßen hat.
Wenn die Kläger rügen, dass der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Kläger auf Grund der gesetzlichen Änderungen ab dem 7. September 2001 sowie auf Grund der anschließenden Gesetzesänderungen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt habe und dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, so entbehrt dieser Vortrag schon jeder nachvollziehbaren Substanz. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bewusst ist, dass das Verwaltungsgericht Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes nicht ablehnt. Im Übrigen hat der Senat offensichtlich zur Kenntnis genommen, dass der von den Klägern gestellte Antrag von der Beklagten abgelehnt worden ist - dies war schließlich Gegenstand seines Beschlusses vom 7. Februar 2008.
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Gesichtspunkt, dass es sich bei der ablehnenden Entscheidung vom 14. Dezember 2005 lediglich um eine wiederholende Verfügung und nicht etwa um einen Zweitbescheid gehandelt habe, um einen völlig neuen Aspekt gehandelt habe, der vom Senat überraschenderweise und ohne vorherigen Hinweis in dem gerügten Beschluss angeführt worden sei, so trifft dies offensichtlich nicht zu. Denn der Senat hat sich in seinem Beschluss lediglich der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht angeschlossen. Dieses hatte bereits in dem mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil (UA, Seite 5) wörtlich ausgeführt: "An der Identität des Streitgegenstandes ändert die Tatsache, dass die Beklagte nunmehr unter dem 14. Dezember 2005 einen neuen Verwaltungsakt erlassen hat, nichts. Denn mit diesem ist eine erneute Sachbescheidung mit Blick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 6. Dezember 1994 zu Recht abgelehnt worden; die Beklagte hat damit eine wiederholende Verfügung und keinen Zweitbescheid erlassen, der einen neuen Streitgegenstand dargestellt hätte."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).