Zulassung der Berufung abgelehnt: Ablehnungsbescheid als wiederholende Verfügung, nicht als Zweitbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Erinnerung gegen einen Ablehnungsbescheid betraf. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab. Entscheidend war, dass der Ablehnungsbescheid keine neue Sachentscheidung, sondern lediglich eine wiederholende Verfügungsregelung aufgrund Bestandskraft enthielt. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG wurde nicht gestellt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtssache voraus; bloße Wiederholungen früherer Entscheidungen begründen solche Zweifel nicht.
Ein Ablehnungsbescheid, der in seiner Begründung keine erneute Sachentscheidung enthält, sondern allein die Bindungswirkung eines bereits bestandskräftigen Bescheids feststellt, ist als wiederholende Verfügung und nicht als Zweitbescheid einzuordnen.
Haben die Beteiligten keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG gestellt, kann ihnen nicht entgegengesetzt werden, die Verwaltung hätte von Amts wegen eine neue Sachentscheidung treffen müssen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 477/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt dem Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2005 lediglich der Charakter einer wiederholenden Verfügung, nicht aber der eines Zweitbescheides zu. Ausweislich seiner Begründung beinhaltet er offensichtlich keine erneute Sachentscheidung, sondern erschöpft sich in der verfahrensrechtlichen Regelung, dass eine solche Entscheidung wegen des bereits über das identische Begehren (Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid) ergangenen und mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2002 - 19 K 7408/97 - bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 1994 nicht in Betracht komme. Einen mit Blick auf die Bindungswirkung einer derartigen Entscheidung,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom
31. August 2007 - 2 A 2177/05 - und Beschluss vom 13. März 2005 - 2 A 1010/05 -,
allenfalls in Betracht zu ziehenden Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG haben die im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt; in dem anwaltlichen Antragsschriftsatz vom 10. November 2005 ist den vorgenannten Entscheidungen vielmehr jegliche Bindungswirkung abgesprochen worden. Dies wird durch das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 16. Januar 2007 bestätigt. Denn dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass für die Kläger die rechtliche Möglichkeit bestanden habe, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Aufnahmebescheides oder auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen; die Kläger hätten einen "Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt" (Seite 2, letzter Absatz).
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 10.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).