Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel an Feststellungen zu BVFG-Nationalitätsangaben
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen verwaltungsgerichtlichen Bescheid ab. Streitpunkt waren u. a. die Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zur Bekenntniserklärung, die Werthaltigkeit einer Fotokopie der Forma 1 und die Einbeziehung eines Angehörigen in einen Aufnahmebescheid. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung; hypothetische Erklärungen und eine Kopie genügen nicht als Beleg für Verfahrensfehler.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsbescheids abgelehnt (verworfen) und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus; bloße hypothetische Vermutungen genügen nicht.
Für die Annahme eines nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügenden Bekenntnisses sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte erforderlich; bloße Stress‑ oder Erinnerungserklärungen ohne nachprüfbare Indizien reichen nicht aus.
Zur Verwertung einer vorgelegten Kopie einer ausländischen Urkunde bedarf es in der Regel des Zugangs zum Original oder konkreter Nachweise; eine bloße Fotokopie kann die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres erschüttern.
Die Nichtinformation über die Möglichkeit der Einbeziehung volljähriger Angehöriger im Antragsverfahren begründet keinen Anspruch auf Einbeziehung, sofern aus dem Antrag oder sonstigen Umständen nicht der eindeutige Wille zur gemeinsamen Übersiedlung hervorgeht.
Die Begründung eines Zulassungsantrags mit dem Erfordernis grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite nach § 124a Abs. 4 VwGO darstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2256/03 (7 K 8026/02 VG Köln)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtpunkte Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Namentlich vermag die Argumentation der Kläger nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es fehle an einem § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügenden Bekenntnis der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volks-tum, weil in ihrem ersten Inlandspass mit ihrem Willen die russische Nationalität ihres Vaters eingetragen worden sei. Bei dem Erklärungsversuch, dass es bei der Anhö-rung der Klägerin zu 1. am 23. November 1998 in der Deutschen Botschaft in B. aufgrund der psychischen Stresssituation zu einer fehlerhaften Wahrnehmung und Beantwortung der Fragen zur Eintragung der Nationalität in den Dokumenten gekom-men sei, handelt es sich lediglich um eine hypothetische Unterstellung, die jeglichen konkreten Anhaltspunktes oder Nachweises entbehrt. Dass es sich so verhalten ha-ben kann, entzieht der anderslautenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht den Boden. Gleicherweise untauglich ist es, eine fehlende Korrektur der Aufzeichnungen nach deren Rückübersetzung in die russische Spra-che damit relativieren zu wollen, dass die Klägerin zu 1. sich in dieser existentiellen Situation aus einem Gefühl der Demut und Ergebenheit heraus das Wohlwollen der Behördenmitarbeiter habe sichern wollen. Eine solche Rechtfertigung vermag schon vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin zu 1. andererseits der Wichtigkeit ihrer Angaben für ihren Übersiedlungswunsch durchaus bewusst gewesen sein soll, nicht zu überzeugen.
Nicht zu erschüttern vermag das Zulassungsvorbringen auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die klägerseits vorgelegte Fotokopie einer Forma 1 aus dem Jahre 1987 nicht zugunsten der Klägerin zu 1. verwertbar sei. Es reicht nicht aus, für die Echtheit des abgelichteten Originaldokuments pauschal ins Feld zu führen, dass sich ein kasachischer Verwaltungsangestellter möglicherweise über die Bestimmungen seines Landes, nach denen Originale der Forma 1 nicht an Antragsteller ausgehändigt werden, hinweggesetzt haben könnte. Das abgelichtete Original - und nur von dessen Fälschung geht das Verwaltungsgericht aus - stand zu keiner Zeit als Beweisobjekt für eine Untersuchung auf Fälschungsmerkmale zur Verfügung. Abgesehen davon hätte das Fehlen von Fälschungsmerkmalen auch nicht zwingend auf die inhaltliche Richtigkeit der Originalurkunde schließen lassen, weil das Verwaltungsgericht zutreffend und unwidersprochen davon ausgegangen ist, dass es in Kasachstan zumindest seit Anfang der Neunziger Jahre möglich sei, sich Originalvordrucke einer Forma 1 auf illegalem Wege zu verschaffen, also letztlich eine - nach außen hin - echte Urkunde herzustellen.
Auf die Echtheit der bloßen Forma 1-Kopie, für die die Zulassungsschrift deren frühzeitige Vorlage durch die Mutter der Klägerin zu 1. bereits unter dem 25. November 1997 noch vor deren Anhörung am 23. November 1998 anführt, kommt es danach nicht entscheidend an. Es ist auch weder nachgewiesen noch sonstwie zwingend, dass der Klägerin zu 1. das frühzeitige Vorliegen einer solchen Kopie beim Bundesverwaltungsamt anlässlich ihrer mündlichen Befragung überhaupt als Richtschnur für ihre Angaben bewusst war. Ihre vom Inhalt der Kopie abweichende Antwort spricht vielmehr gegen ein solches Vergegenwärtigen und genügt schon deshalb nicht als Indiz dafür, dass es aufgrund der Stresssituation zu einer unrichtigen Protokollierung der die Nationalitätseintragung betreffenden Angaben gekommen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. in ihrer Aufgeregtheit die Vorgaben durch die bereits übersandte Kopie der Forma 1 lediglich vergessen und deshalb ihre Antworten gerade nicht nach verfahrenstaktischen Erwägungen ausgerichtet hat.
Schließlich vermag es auch nicht in Abweichung von der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter T. T1. der Klägerin zu 1. zu begründen, wenn letztere seinerzeit bei ihrer Antragstellung im Jahre 1993 weder durch Sachbearbeiter noch das verwandte Antragsformular auf die Möglichkeit der Einbeziehung volljähriger Angehöriger hingewiesen worden ist. Aus der überreichten Kopie des Aufnahmeantrags vom 28. Februar 1993 geht die Klägerin M. L. nicht als Angehörige hervor, für die die Aufnahme erwünscht wird. Auch sonst ist mit der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen worden, was auf die Absicht einer gemeinsamen Übersiedlung schließen lässt, die den Hintergrund für das Erfordernis einer Antragstellung auf Einbeziehung noch vor Ausreise des Stammberechtigten nach altem Recht darstellt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Antragsschrift formuliert keine für die Entscheidung der Streitsache im Rechtsmittelverfahren erhebliche konkrete Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und darüber hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Dass zu dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist insoweit zu unbestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).