Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Staatsangehörigkeits-/Passsache
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung bezüglich ihres Eintragungs- und Aufnahmebegehrens sowie der Einbeziehung ihrer Töchter. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil die vorgebrachten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung begründen. Insbesondere wurden Angaben zum angeblichen Beschädigen von Urkunden als unglaubwürdig bewertet; eine Bescheinigung wurde als Gefälligkeitsbescheinigung eingestuft. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.
Behauptungen über Verlust oder Beschädigung von Urkunden sind substantiiert und glaubhaft darzulegen; bloße pauschale Angaben genügen nicht zur Erschütterung der tatrichterlichen Würdigung.
Widersprüche zwischen dem behaupteten Urkundenverlust und der tatsächlichen Nutzung derselben Urkunden zu früheren Zeitpunkten können die Glaubwürdigkeit der Darlegung entkräften und als vorgeschoben bewertet werden.
Bei Urkunden aus Staaten mit bekannter Gefahr amtlicher Falschbeurkundungen kann das Gericht diese kritisch würdigen und Bescheinigungen als Gefälligkeitsbescheinigungen einstufen; dabei sind einschlägige Lageberichte (z. B. des Auswärtigen Amtes) zu berücksichtigen.
Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten Dritter sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 960/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15. November 2005 nur noch ihr Aufnahmebegehren sowie die ihre Töchter betreffenden Einbeziehungsbegehren weiterverfolgt, ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei in ihrem ersten Inlandspass willentlich mit russischer Nationalität eingetragen gewesen, nicht zu erschüttern.
Die Behauptung der Klägerin, sämtliche Urkunden und Papiere seien von ihrem Vater aus Rache beschädigt worden, weil sie mit 16 Jahren bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität gewählt habe, hat das Verwaltungsgericht als Erklärung für die Neuausstellung der Geburtsurkunde der Klägerin im Jahre 1996 nicht als glaubhaft angesehen. Angesichts der Ausstellung des ersten Inlandspasses bereits im Jahre 1976 sei, so das Verwaltungsgericht nicht zu erklären, wie es der Klägerin möglich gewesen sein soll, mit der Zweitausstellung 20 Jahre zu warten, obwohl sie ihre Geburtsurkunde doch für ihre beiden Eheschließungen in den Jahren 1979 und 1988 sowie bei den Geburten ihrer Kinder im Jahre 1979 und 1981 benötigt habe. Hierzu ist im Zulassungsverfahren lediglich vorgetragen worden, dass sich die Klägerin mehrfach an die entsprechenden Behörden gewandt habe, um die beschädigten Unterlagen neu ausstellen zu lassen, diese jedoch eine Neuausstellung nur getätigt hätten, wenn die Klägerin hierfür tief in die Tasche gegriffen hätte; erst in den späteren Jahren sei es ihr gelungen, die begehrte Neuausstellung ohne besonderes Hindernis durch die Behördenwillkür durchzuführen. Wie jedoch angesichts der angeblich stark beschädigten Urkunden der erforderliche urkundliche Nachweis im Rahmen der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Eheschließungen und Geburten erfolgt sein soll, bleibt danach wie bisher völlig unklar.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der einzelnen Urkunden, die angeblich beschädigt worden sein sollen. Auch insoweit ist die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Zeitpunkte der Ausstellung der jeweiligen Inlandspässe zu Recht geforderte substantiierte Darlegung nicht erfolgt, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese - zudem erst auf den ausdrücklichen rechtlichen Hinweis des Gerichts auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hin vorgebrachte - Darstellung sei zur Rechtfertigung der Neuausstellung der Urkunden vorgeschoben worden, nahe liegt.
Angesichts dessen ist auch die Wertung, die vorgelegte Bescheinigung der Stadt T. vom 14. Juni 1997 sei eine Gefälligkeitsbescheinigung, nicht zu beanstanden. Diese Bewertung entspricht im Übrigen auch der offiziellen Erkenntnislage, wonach bei kasachischen Dokumenten ab etwa 1985, jedenfalls ab 1990, eine hohe Gefahr von Falschbeurkundungen im Amt bestehe, die äußerlich nicht zu erkennen seien, und es darüber hinaus zahlreiche Hinweise darauf gebe, dass gegen entsprechende "Zahlungen" praktisch alle Dokumente mit dem gewünschten Eintrag erworben werden könnten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kasachstan vom 1. Juni 2001; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 12 A 492/05 -, Beschluss vom 23. Mai 2006
- 12 A 4648/04 -.
Auf die Angriffe gegen die weiteren selbständig tragenden Begründungsteile der angefochtenen Entscheidung kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).