Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt: Auslegung des §86 SGB VIII bei teilweiser Personensorge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm nicht die elterliche Sorge im Sinne des §86 Abs.2 SGB VIII zuerkannte. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Entscheidend ist, dass für die Bestimmung der gemeinsamen Personensorge das Familienrecht des BGB vorrangig ist und §86 Abs.2 Satz 2 SGB VIII nicht entsprechend auf Fälle anzuwenden ist, in denen Eltern nebeneinander jeweils einzelne Bereiche der Personensorge ausüben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nach §124 VwGO nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage, ob Eltern im Sinne des §86 Abs.2 Satz 2 SGB VIII gemeinsam personensorgeberechtigt sind, ist abschließend auf die familienrechtlichen Vorschriften des BGB abzustellen.
Nicht miteinander verheiratete Eltern besitzen nach §1626a Abs.1 BGB nur dann gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie eine Sorgerechtserklärung abgeben oder heiraten; eine nachträgliche Begründung gemeinsamer Sorge erfolgt nur unter den Voraussetzungen des §1672 BGB.
Die Bezugnahme auf den "personensorgeberechtigten Elternteil" in §86 Abs.2 Satz1 SGB VIII erfasst auch Fälle, in denen einzelne Angelegenheiten der Personensorge einem Elternteil entzogen und einem anderen übertragen worden sind.
§86 Abs.2 Satz2 SGB VIII ist nicht entsprechend anzuwenden auf Konstellationen, in denen beide Eltern nebeneinander jeweils einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge allein ausüben; der eindeutige Gesetzeswortlaut schließt eine entsprechende Erweiterung aus.
Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO erfordert substantielle Darlegungen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1890/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.466,42 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Übertragung wesentlicher Teile der Personensorge - dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Vermögenssorge und der Gesundheitssorge - auf ihn sei der Kindesvater nicht in dem Sinne Inhaber der Personensorge geworden, dass § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Anwendung kommen könne, nicht zu erschüttern.
Wann die Personensorge den Eltern im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gemeinsam zusteht, wird abschließend durch die familienrechtlichen Vorschriften des BGB geregelt. So steht bei Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern nach § 1626a Abs. 1 BGB die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie - anders als hier geschehen - eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben oder einander heiraten. Nachträglich kann eine gemeinsame elterliche Sorge in solchen Fällen vom Familiengericht nur unter den Voraussetzungen des § 1672 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB begründet werden. Auch dies ist vorliegend nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erfasst die Anknüpfung an den "personensorgeberechtigten Elternteil" in § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Abgrenzung zu der Tatbestandsvoraussetzung des gemeinsamen Personensorgerechts der Eltern in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch die Fälle, in denen einzelne Angelegenheiten der Personensorge dem im Sinne von § 1626 Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Elternteil entzogen und einem anderen, etwa dem anderen Elternteil übertragen worden sind. Etwas anderes kann auch aus dem Beschluss des Senates vom 12. Januar 2009 - 12 A 2357/07 - (juris) nicht abgeleitet werden, zumal diese Entscheidung abweichend vom vorliegenden Fall von einer gemeinsamen Personensorge der Eltern im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausgeht. Welche Folgen bei dieser Ausgangslage an die exklusive Übertragung von Teilbereichen der Personensorge an einen der beiden Personensorgeberechtigten geknüpft wird, hat angesichts der eindeutigen Gesetzesregelungen für die vorliegende Konstellation keine Aussagekraft.
Der unmissverständliche, klare Gesetzeswortlaut, dem gerade im komplexen Erstattungsrecht besondere Bedeutung zuzumessen ist, lässt es auch nicht zu, § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den vorliegenden Fall, dass beide Elternteile nebeneinander jeweils einen Teil der elterlichen Sorge alleine ausüben, entsprechend anzuwenden.
Vgl. dazu: DIJuF - Rechtsgutachten vom 25. Februar 2009, J 8.110 Ad, JAmt 2009, 132.
Von einer Regelungslücke kann angesichts des oben in Abgrenzung zu § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII beschriebenen Anwendungsbereiches des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nämlich von vornherein nicht die Rede sein.
Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Rechtslage lässt sich bereits eindeutig aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ersehen, ohne dass es noch einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).