Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Zweifel an Zuständigkeitswechsel nach SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil zur Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII. Streitpunkt war, ob eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bereits einen Zuständigkeitswechsel i.S.v. § 86c SGB VIII bewirkt. Das OVG lehnte die Zulassung ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Die vorläufige Übertragung begründete keinen Zuständigkeitswechsel; die Kosten und der Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und kein Zuständigkeitswechsel vor Übertragung des Sorgerechts.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet.
Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 86c Abs. 1 SGB VIII tritt nicht bereits durch die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein; maßgeblich ist die Übertragung des Sorgerechts durch Beschluss.
Bei der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII kommt es nicht auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten nach Teilentzug verbleibenden Befugnisse nach § 1631 BGB an.
Für die Anknüpfung an die Personensorge im Rahmen des § 86 Abs. 2 SGB VIII reicht es aus, dass dem betreffenden Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt.
Die Zulassungsbegründung muss sich substantiiert mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandersetzen; unzureichende Darlegungen führen zur Zurückweisung des Zulassungsantrags (vgl. § 124a VwGO).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5534/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 73.335,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. d. als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 28. August 2007 vermögen nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass ein - nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Beklagten begründender - Zuständigkeitswechsel i. S. v. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erst mit der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Kinder durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 2003 eingetreten und die örtliche Zuständigkeit nicht schon im Zeitraum vor Beginn der Leistung am 18. Juni 2003 durch die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater der Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 13. Juni 2003 bestimmt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit der Problematik befasst, inwieweit sich durch die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfe am 13. Juni 2003 eine andere als die anfängliche Zuständigkeit der Klägerin als dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter, bei der die Kinder ihrerseits vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ergeben könnte. Auf die durch entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung belegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die vorliegend in Frage kommende Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII komme es - ebenso wie für eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten nach einem Teilentzug verbleibenden Befugnisse nach § 1631 BGB nicht an, geht die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung jedoch in keiner Weise ein, so dass es insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mangelt.
Ungeachtet dessen sind sich - ohne dass es diesbezüglich ernsthafte Gegenstimmen gibt - Rechtsprechung und Literatur insoweit einig, als im Rahmen des § 86 Abs. 2 SGB VIII für den - nur sekundär der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dienenden - Anknüpfungspunkt der Personensorge ausreichen soll, dass dem be-treffenden Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt.
Vgl. über die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung hinaus auch: BayVGH, Urteil vom 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, ZFSH/SGB 2005, 419; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 1259/00 -, NDV-RD 2003, 66; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 8 K 2931/05 -, ZFSH/SGB 2007, 151; Wiesner, in: Wies-ner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 15; Kunkel, in: Kunkel, LPK- SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 20; Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 32; Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 86 Rn. 7; Reisch, in: Jans/Happe/Saur-bier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Mai 2008, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 29; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2008, K § 86 Rn. 17.
Darauf, ob sich außerhalb von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründen lässt, kommt es nach alledem hier nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).