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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 332/05·10.09.2006

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlendem durchgehendem Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung eines Klägers gegen die Ablehnung der Anerkennung als Deutscher nach § 6 BVFG ab. Es fehlt an substantiierten Nachweisen eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für den Zeitraum 1980–1992; der Eintrag "ukrainische Nationalität" im Inlandspass spricht dagegen. Sprachgebrauch und späterer Vereinsbeitritt genügen nicht; die Rechtsprechung hierzu sei geklärt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG ist ein durchgängiges, nach außen erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich, das einer Nationalitätenerklärung vergleichbar ist.

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Das sichtbare Dokumentationsmerkmal einer anderen Nationalität (z. B. Eintrag "ukrainische Nationalität" im Inlandspass) begründet eine gegenläufige äußere Erklärung und kann ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließen, sofern kein vergleichbar starkes Gegenbekenntnis nachgewiesen wird.

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Zur Begründung eines durchgehenden Bekenntnisses genügen Sprechen der deutschen Sprache oder eine familiär vermittelte Sprachbeherrschung allein nicht; maßgeblich ist die Gesamtschau der nachprüfbaren, außen wirksamen Lebensäußerungen und Tätigkeiten.

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Vereinsmitgliedschaften, kulturelle Pflege oder Angabe deutscher Volkszugehörigkeit sind nur dann geeignet, ein durchgehendes Bekenntnis zu begründen, wenn sie qualitativ, zeitlich und in ihrer Außenwirkung den Zeitraum lückenlos und nachweisbar abdecken.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechts- oder Tatsachenwürdigung der Vorinstanz begründet und die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung aufweist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 BVFG§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3745/01

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, dass die Eintragung der ukrainischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1980 kein Gegenbekenntnis darstelle, fehle es zumindest für den Zeitraum bis zum behaupteten (ersten) Versuch der Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass im Zusammenhang mit seiner Eheschließung im August 1992 an der Abgabe eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, nicht in Frage zu stellen.

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Da nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich ist, hätte sich der Kläger auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise durchgängig zum deutschen Volkstum bekennen müssen. Hierzu sind nachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags der ukrainischen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104.

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Derartige Umstände hat der Kläger jedenfalls für die Zeit von 1980 (Ausstellung des ersten Inlandspasses mit dem Eintrag der ukrainischen Nationalität) bis zum dem behaupteten (ersten) Versuch der Änderung des Nationalitätseintrags im Zusammenhang mit seiner Eheschließung im August 1992 nicht substantiiert dargelegt.

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Der in der Zulassungsbegründung erneut erfolgte Hinweis des Klägers auf seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt",

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vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997

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- 9 C 10.96 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 88,

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vermag ein der Nationalitätenerklärung vergleichbares Bekenntnis in dem in Rede stehenden Zeitraum schon deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger erst im Jahre 1994 Mitglied dieser Gesellschaft geworden ist.

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Die übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen deutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, Umfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den langen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran,

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutsch- katholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung),

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so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses aus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.

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Dass das Beherrschen der deutschen Sprache in einem § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG genügenden Umfang nicht geeignet ist, ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise zu begründen, ist in der Rechtsprechung geklärt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, vom 15. März 2006 - 2 A 3765/04 -, vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - und vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - .

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Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage,

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"ob die auf familiärer Vermittlung beruhende Beherrschung der deutschen Sprache grundsätzlich geeignet ist, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch "schlüssiges Verhalten" bzw. "auf andere Weise" zu indizieren, wenn sie - wie vom Kläger geltend gemacht - außerhalb der Wohnung für Dritte hörbar verwendet worden ist",

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ist, wie die zitierten Beispielsfälle belegen, in der Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass das Sprechen der Sprache eines Minderheitenvolkes zwar für Außenstehende die Zuordnung des Sprechenden zu diesem Volk ermöglicht, aber nicht ohne Weiteres nach Außen auch ein Bekenntnis desselben zu diesem Volk beinhaltet. Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalles, in denen sich der Gebrauch der deutschen Sprache als schlüssiger Bestandteil eines auch im Übrigen eindeutigen Bekenntnisses zum deutschen Volk darstellen kann; die dabei in den Blick zu nehmende Vielgestaltigkeit individueller Lebensumstände entzieht sich jedoch einer abstrahierenden Verallgemeinerung und steht einer positiven Umschreibung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise im Rahmen eines Berufungsverfahrens entgegen.

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Damit ist zugleich die weitere aufgeworfene Frage, ob der Benutzung der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit mit Blick auf die Zuordnung zum deutschen Volkstum keine Bedeutung zukomme, weil der Benutzung einer "Fremdsprache" eine derartige Aussagekraft generell nicht zukomme, ebenfalls beantwortet, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).