Zulassung der Berufung abgelehnt: Kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Zentrale Frage war, ob die Klägerin seit 1971 durchgängig einzig dem deutschen Volkstum angehört habe. Das Zulassungsvorbringen begründet nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel; schulische und wissenschaftliche Ausbildung sowie uneinheitliche Passeintragungen genügen hierfür nicht. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerseite; Streitwert 10.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert 10.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung begründet.
Zur Annahme eines ausschließlich zum deutschen Volkstum gerichteten Bekenntnisses ist darzulegen und zu belegen, dass die betroffene Person seit Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit durchgängig in einer der Eintragung im Inlandspass vergleichbaren Weise nur dem deutschen Volkstum bekannt gewesen ist.
Berufs- oder studienbezogene Qualifikationen (z. B. philologische oder pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt Deutsch) begründen allein kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum; ebenso können widersprüchliche oder unberührte Nationalitätseintragungen in Pass- und Urkundenunterlagen gegen ein solches durchgängiges Bekenntnis sprechen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren festzusetzen (§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 GKG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6697/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Unabhängig von der Frage eines beachtlichen Gegenbekenntnisses durch Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1. in ihren ersten Inlandspass sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in dem maßgebenden Zeitraum seit Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit,
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 ff., und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris,
- hier ab 1971 - auf eine dem Nationalitäteneintrag im Inlandspass vergleichbare Art und Weise durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat,
vgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom 13. November 2003
- 5 C 40.03 -, a. a. O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 ff.,
weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch lässt allenfalls ein besonderes Interesse und eine ausgeprägte Befähigung im Umgang mit der deutschen Sprache erkennen, nicht jedoch ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum.
Hinzu kommt, dass nichts dafür vorgetragen ist, dass die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in ihrem Inlandspass vor der Ausstellung des aktuellen Inlandspasses am 16. August 2000 auf ihre Initiative hin abgeändert worden ist oder dass sie, insbesondere nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1996, diesbezügliche und dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum entsprechende Initiativen entwickelt hat, um auf eine Änderung dieser Eintragung hinzuwirken. Hiergegen spricht im Übrigen schon der Umstand, dass die Nationalität der Klägerin zu 1. noch in der Geburtsurkunde ihres Sohnes aus dem Jahre 1995 mit "Russin" angegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).