Zulassung der Berufung wegen Erstattungsanspruchs nach §41 SGB VIII abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen ein Urteil, das ihre Erstattungsverpflichtung für Leistungen an einen behinderten Hilfeempfänger nach §§ 10, 41, 35a SGB VIII feststellte, wurde abgelehnt. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII vorlagen und ob die Maßnahme auf Entwicklungsfortschritte oder einen abgeschlossenen Reifezustand abstellen muss. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das VG hinreichend Entwicklungsfortschritte dargelegt hat; eine weitergehende Begutachtung war nicht erforderlich. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Feststellung einer Leistungspflicht nach § 41 SGB VIII abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur dann gegeben, wenn die Zulassungsschrift substantiiert und durchgreifend die Rechtserheblichkeit und das mögliche Fehlurteil aufzeigt.
Die Leistungspflicht nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Jugendhilfemaßnahme bereits zur vollständigen eigenverantwortlichen Lebensführung oder zu einer dauerhaften Stabilisierung geführt hat; maßgeblich ist, dass sie auf eine weitere Persönlichkeitsentwicklung gerichtet ist und diese Möglichkeit besteht.
Eine weitergehende Begutachtung (z. B. durch einen Amtsarzt) ist nicht stets erforderlich, wenn das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Akten und der dargelegten Entwicklungsfortschritte die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Hilfe hinreichend festgestellt hat.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenpflicht kann sich aus § 188 Satz 2 VwGO (a.F.) ergeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12593/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, die dem Kläger im Hilfefall N. L. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2001 für dessen Aufenthalt im Heim I. des H. E. K. und die Betreuung in der Werkstatt für Behinderte D. -X. entstandenen Kosten zu erstatten, und es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Streitzeitraum zur Hilfe nach §§ 10, 41, 35a SGB VIII verpflichtet. Der im Zeitraum der Hilfegewährung zwischen 18 und 25 Jahre alte N. L. sei unstreitig seelisch behindert. Die Beklagte könne dem Erstattungsbegehren nicht entgegenhalten, die Leistungspflicht scheitere daran, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Herrn L. schon von Beginn der Hilfeleistung an ersichtlich nicht bis zum 21. Lebensjahr habe abgeschlossen sein können; denn die Hilfe sei nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Zulassungsschrift greifen nicht durch. Die Beklagte hat nicht in der erforderlichen Weise substantiiert aufgezeigt, dass die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht vorgelegen haben. Mit ihrer Behauptung, die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII lägen nicht vor, weil die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Entwicklungsfortschritte bislang nicht eingetreten seien, geht die Beklagte von Anforderungen aus, die sich der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der Entscheidung des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505,
nicht entnehmen lassen. Dass das Ziel einer eigenverantwortlichen Lebensführung durch die Maßnahme der Jugendhilfe erreichbar sein muss und zu einer "dauerhaften Stabilisierung" führen können muss, wie die Beklagte annimmt, hat weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gefordert.
Vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2005 - 12 A 2885/04 -.
Auf der Grundlage des zutreffenden Ansatzes der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 15 bis 17 seines Urteils Entwicklungsfortschritte des Hilfeempfängers aufgezeigt und näher dargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nach § 41 SGB VIII erforderliche Möglichkeit einer weiteren Persönlichkeitsentwicklung nicht gegeben war. Diese Würdigung wird mit den Ausführungen der Zulassungsschrift zur Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers nicht durchgreifend erschüttert. Im Hinblick auf die im Urteil aufgezeigten Entwicklungsfortschritte bedurfte es im Übrigen auch nicht der von der Beklagten für notwendig gehaltenen (weiteren) Begutachtung durch einen Amtsarzt.
Aus den vorstehenden Gründen liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004
- 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 (5 C 54.02), juris.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG a.F. Hierbei nimmt der Senat im Hinblick auf die Wertfestsetzung in dem Verfahren 12 A 4305/04 in dem vorliegenden Verfahren, das nur die grundsätzliche Feststellung der Leistungsverpflichtung betrifft, den Auffangwert an.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).