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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2885/04·01.02.2005

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in SGB VIII‑Leistungssache

SozialrechtJugendhilfeLeistungsrecht nach SGB VIIIAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die nach §124 Abs.2 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Das VG hatte zutreffend die Gewährung von Hilfe nach §41 SGB VIII bejaht, da diese auch auf Entwicklungsfortschritte abzielt und geistig Behinderte nicht pauschal ausgeschlossen sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; fehlen solche Zweifel, ist die Zulassung zu versagen.

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Hilfeleistungen nach § 41 Abs. 1 SGB VIII setzen nicht voraus, dass der Leistungsempfänger jemals vollständig zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung fähig wird; ausreichend ist die Eignung der Hilfe zur Förderung von Persönlichkeitsentwicklung und Teilfortschritten.

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Geistig Behinderte sind nicht generell von Leistungen zur Persönlichkeitsentwicklung und Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 SGB VIII ausgeschlossen; ein derartiger Ausschluss ergibt sich nicht aus § 35a SGB VIII.

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Die Verweigerung von Hilfe nach § 41 SGB VIII ist nur gerechtfertigt, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind und die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen fest zu stagnieren droht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 1 Abs. 1 SGB VIII§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 5953/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337,

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kommt es für die Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht darauf an, dass der Hilfeempfänger jemals in vollem Umfang zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung fähig sein wird. Die dem jungen Volljährigen zu gewährende Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen und muss (lediglich) - wie hier - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Gesetzgebers in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vermag der Senat erst recht keinen Grund zu erkennen, geistig Behinderte von der Hilfemöglichkeit für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung deshalb auszunehmen, weil das Optimum einer Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung nicht erreichbar ist. Namentlich folgt solches nicht aus § 35a SGB VIII. Es entspricht im Übrigen schon der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, Hilfe nach § 41 SGB VIII mangels ihrer Eignung und ihrer Erfolgsaussicht nur zu versagen, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr - anders als im vorliegenden Fall - stagniert.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505.

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2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

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Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen,

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„1. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten werden an die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gestellt?

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2. Ist die Jugendhilfe überhaupt geeignet, geistig behinderte Menschen zu fördern?",

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sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - hinreichend geklärt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).