Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten (Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO, §114 ZPO). Es seien keine durchgreifenden Zulassungsgründe gegen die erstinstanzliche Feststellung ersichtlich, dass die Klägerin nicht von einer Person deutscher Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit abstamme. Ein paralleler Zulassungsantrag der Mutter war ebenfalls abgelehnt worden. Die vorgelegte Geburtsurkunde erschüttere die tragende Feststellung nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussichten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO, §114 Satz 1 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden; nur objektiv erkennbare, durchgreifende Zulassungsgründe begründen Aussicht auf Erfolg.
Die Zurückweisung eines Zulassungsantrags in einem parallel geführten Verfahren stärkt die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren.
Die bloße Vorlage einzelner Urkunden, die die tragende erstinstanzliche Feststellung nicht substantiiert erschüttern, genügt nicht, um hinreichende Erfolgsaussichten zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 6945/04
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nichts dafür ersichtlich, dass durchgreifende Zulassungsgründe gegenüber der ersten, die Klageabweisung tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin nicht von einer Person deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abstamme, in Betracht kommen könnten. Der Zulassungsantrag der Mutter der Klägerin im Verfahren 12 A 1799/05 ist mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt worden.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs dürfte es daher nicht mehr darauf ankommen, ob die weitere selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin sich nicht durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, durch die Ausführungen der Klägerin und die Vorlage einer Kopie eines Schriftstücks erschüttert wird, bei dem es sich um die 1987 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes handeln soll.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).