Abweisung von PKH- und Berufungszulassungsanträgen wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Streitpunkt war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob die Berufungszulassung frist- und formgerecht erfolgte. Das OVG lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und wies die Berufungszulassung als verspätet und unbegründet zurück. Unsubstantiierte Angaben zu Postlaufzeiten aus der Ukraine begründen keine ernstlichen Zweifel.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens den Klägern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn der hierfür erforderliche Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist gestellt oder nicht in der der anwaltlichen Vertretung entsprechenden Form eingelegt wird.
Die Zulassungsbegründung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ernstliche Zweifel an der Rechts- oder Sachauffassung der Vorinstanz substantiiert darlegen; pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG findet keine Anwendung, wenn der tatsächliche Zugang des Verwaltungsakts erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Unsubstantiierte Behauptungen zu Auslands-Postlaufzeiten begründen keine ernstlichen Zweifel; Gerichte können auf durchschnittliche Erfahrungen und Feststellungen zu unregelmäßigen Postlaufzeiten in bestimmten Auslandsverkehren abstellen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 6789/04
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist der erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und nur in Bezug auf die Klägerin in einen dem Erfordernis anwaltlichen Vertretung nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO entsprechenden Form gestellt worden ist, ist jedenfalls unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch der Kläger sei verfristet und Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben, weil die Kläger nicht darauf hätten vertrauen können, dass ihr Widerspruchsschreiben die Beklagte noch innerhalb der Widerspruchsfrist erreichen werde, nicht zu erschüttern.
Die Auffassung der Kläger, auch für sie müsse die Regelung des § 41 Abs. 2 VwVfG gelten, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dann nicht gilt, wenn der Zugang nicht oder - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Die pauschale Behauptung der Kläger, die Postlaufzeit in der Ukraine überschreite nicht die Drei-Tages-Grenze, so dass sie nicht mit längeren Postlaufzeiten hätten rechnen müssen, steht im Widerspruch zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Postlaufzeiten in der Ukraine gerade auch im Auslandsverkehr unregelmäßig seien und die Versendung als Einschreiben zudem mit zusätzlichen Verzögerungen verbunden sein könne. Eine pauschale Behauptung des Gegenteils, die - wie hier - nicht weiter substantiiert und durch aussagekräftige Unterlagen untermauert worden ist, kann ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in die Erfahrungen aus vertriebenrechtlichen Verfahren auch mit Klägern aus der Ukraine und den dort auftretenden Postlaufzeiten einfließen, nicht begründen, zumal die Kläger selbst eingeräumt haben, dass die Post mal zwei Tage, mal drei Tage, manchmal auch mehr benötige.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).