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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3009/20·10.11.2022

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Vollzeitpflege nach §41 SGB VIII abgelehnt

Öffentliches RechtJugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Weiterbewilligung von Vollzeitpflege über das 21. Lebensjahr hinaus. Das OVG lehnt die Zulassung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ab. Es stellt klar, dass bei Fortsetzungshilfe nach §41 SGB VIII erhöhte Erforderlichkeitsanforderungen gelten und die begehrte Maßnahme als einzige geeignete Hilfe substantiiert darzulegen ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Vollzeitpflege nach §41 SGB VIII mangels substantiierten Zulassungsvorbringens abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit konkreter Benennung angegriffener Rechts- oder Feststellungssätze und schlüssigen Gegenargumenten darlegt.

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Ein Anspruch auf Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus erfordert eine hinreichend substantierte Darlegung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein bereits erkennbarer Entwicklungsprozess durch die Fortsetzung der konkreten Hilfemaßnahme gefördert wird.

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Die begehrte konkret bestimmte Hilfemaßnahme (z.B. Vollzeitpflege) kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum auf diese bzw. gleichrangig geeignete Maßnahmen verengt hat, sodass sie die einzig geeignete und notwendige Maßnahme ist.

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Allgemeine oder pauschale Befunde und unkonkretisierte Befürchtungen genügen nicht, um die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer intensiven Jugendhilfemaßnahme zu belegen; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, die weniger einschneidende oder ambulante Alternativen ausschließen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 41 Abs. 3 SGB VIII a.F.; § 41a SGB VIII§ 41, 27 Abs. 2 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1827/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

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Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege über den 4. Februar 2019 hinaus habe. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII seien nicht gegeben, da kein begründeter Einzelfall für eine Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus ersichtlich sei. Die wegen des Ausnahmecharakters der Fortsetzungshilfe bestehenden erhöhten Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung lägen nicht vor. Die Ziele der Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung (Absolvierung der Ausbildung, Erlangung des Führerscheins, selbständige Strukturierung des Tages) seien erreicht worden; es seien keine pädagogischen Gründe mehr für die begehrte stationäre Unterbringung ersichtlich. Soweit es Lebensbereiche gebe, in denen der Kläger noch Unterstützung benötige (z. B. Umgang mit Ämtern und Behörden), sei hierfür allerdings keine stationäre Jugendhilfemaßnahme mehr erforderlich, sondern es könne mit der Installation eines gesetzlichen Betreuers gearbeitet werden. Etwaige Rückstände in der Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigten ebenfalls keine intensive Maßnahme wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Zum einen sei kein eine derart intensive Jugendhilfemaßnahme wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie rechtfertigendes Defizit belegt; zum anderen sei nicht ersichtlich, dass (nur) diese Unterbringung zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung geeignet sei.

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Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es lässt nicht erkennen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf weitere Bewilligung von Vollzeitpflege über das 21. Lebensjahr hinaus zusteht.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Bericht des Herrn G.   vom 17. Dezember 2018 nicht hinreichend berücksichtigt, der nach fachlicher Einschätzung noch deutlich weiteren Hilfebedarf, insbesondere die Unterstützung durch die (Pflege-)Familie, sehe. Auch aus dem Schreiben der  Q.   vom 3. Dezember 2018 ergebe sich, dass er zur Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit die Sicherheit der Familie benötige. Damit dringt der Kläger nicht durch.

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Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - in der hier maßgeblichen, bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung - genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2017 - 12 E 303/17 -, juris Rn. 3, vom 20. Januar 2016 - 12 A 2117/14 -, juris Rn. 11 f., und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -, juris Rn. 12, alle m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, juris Rn. 52.

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Dass ein solcher Hilfebedarf des Klägers im Hinblick auf die Ziele der Volljährigenhilfe (Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung) auch weiterhin, also nach Vollendung des 21. Lebensjahrs bestand, schließt der Senat allerdings nicht grundsätzlich aus. In seinem Bericht vom 17. Dezember 2022 schildert Herr G.   (zuständige Sozialfachkraft des Anbieters/Trägers der Vollzeitpflege) unter anderem, dass dem Kläger bei längerer Abwesenheit seiner Gasteltern die Selbstversorgung und die konsequente und regelmäßige Durchführung der notwendigen Alltagsarbeiten (Briefkasten leeren, Ordnung halten etc.) erhebliche Probleme bereiten würden. Er müsse nach mehrtägiger Abwesenheit der Gasteltern auch an Körperhygiene erinnert werden. Beim Abschluss von Verträgen halte er Rücksprache mit der Gastfamilie und beim Umgang mit Ämtern und anderen Institutionen sei er auf Hilfe und Unterstützung zur Wahrung seiner Interessen angewiesen. Dass diese Feststellungen so nicht zutreffen könnten, hat der Beklagte nicht geltend gemacht und lässt sich auch sonst den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Es scheint auch denkbar, dass die danach noch vorhandenen Probleme hinsichtlich einer eigenverantwortlichen Lebensführung mit einer weiteren Unterbringung in der Pflegefamilie gemindert werden könnten.

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Dies vermag gleichwohl den geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe in Form von Vollzeitpflege nicht zu begründen. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2021 - 12 B 1369/21 -, juris Rn. 14 f., vom 9. Juni 2021 - 12 E 15/21 -, juris Rn. 13 f., vom 9. Juli 2020- 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11 ff., und vom 24. Mai 2018 - 12 B 1613/17 -, juris Rn. 13 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG, des Senats und anderer Obergerichte.

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Dass die begehrte Fortsetzung der Vollzeitpflege entgegen den erstinstanzlichen Annahmen in diesem Sinn die einzige geeignete Hilfemaßnahme darstellt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf.

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Die vom Kläger unter Berufung auf den Bericht des Herrn G.   geschilderten Probleme bei einer längerfristig selbständigen Strukturierung des Tages und der Hygiene sowie auch bei einer selbständigen Versorgung mit Lebensmitteln lassen nicht erkennen, dass dem (insoweit unterstellt weiter bestehenden) Hilfebedarf allein durch die begehrte Vollzeitpflege Rechnung getragen werden kann, diese also die einzig geeignete und notwendige Maßnahme im Sinne eines auf diese Hilfe verengten Beurteilungsspielraums darstellt. Vielmehr erscheint auch eine anderweitige, weniger intensive Hilfe als die Vollzeitpflege geeignet, um den Kläger bei den beschriebenen Problemen bei der eigenständigen Lebensführung zu beraten und zu unterstützen. Sollte eine bereits nach § 41 Abs. 3 SGB VIII a. F. - vgl. nunmehr § 41a SGB VIII - seitens der Beklagten gebotene Beratung und Unterstützung nicht genügen, käme u. U. auch eine Hilfe etwa durch eine sozialpädagogische Fachkraft im Rahmen einer ambulanten Maßnahme gemäß §§ 41, 27 Abs. 2 SGB VIII in Betracht. Die Schilderungen des Herrn G.   zeigen ebenfalls, dass der Kläger prinzipiell die genannten Anforderungen des Lebensalltags zu bewältigen vermag und (nur) wiederholter Unterstützung oder Erinnerung bei der längerfristigen Einhaltung oder Strukturierung seines Lebensalltags bedarf. Dass dazu eine Vollzeitpflege notwendig ist, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die vom Kläger weiter benannten (eventuellen) Bedarfe beim Umgang mit Post, mit der Schul- und Ausbildungssituation sowie in Geldangelegenheiten. Konkrete Anhaltspunkte für Hilfebedarfe, die zwingend die Unterbringung in Vollzeitpflege verlangen würden, werden damit nicht benannt. Ob diese verschiedenen wohl noch bestehenden Problemlagen indessen, wie der Beklagte aber offenbar meint, allein mit der Installation eines gesetzlichen Betreuers bewältigt werden können oder zudem einer anderweitigen ambulanten Betreuung oder zumindest Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bedürfen, erscheint überdenkenswert. Das bedarf hier allerdings keiner abschließenden Klärung, da dieser Umstand jedenfalls für den geltend gemachten Anspruch auf Vollzeitpflege nichts hergibt.

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Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er brauche für seine Weiterentwicklung der Persönlichkeit die Sicherheit der Familie und ein Beziehungsabbruch zu seinen Gasteltern würde unabsehbare Folgen haben, führt dies zu keiner abweichenden Entscheidung. Es ist zwar zutreffend, dass in dem Bericht des Herrn G.   entsprechende Einschätzungen abgegeben werden. Diese werden allerdings insoweit nicht näher substantiiert bzw. begründet. Sie lassen gerade auch im Hinblick auf die im Übrigen in dem Bericht beschriebenen ausgesprochen positiven Entwicklungen bei der Verselbständigung in allen Lebensbereichen nicht hinreichend nachvollziehen, dass allein die weitere Betreuung in der Pflegefamilie geeignet ist, den Kläger (hinsichtlich möglicherweise noch weiterhin bestehender Hilfebedarfe) bei seiner Verselbständigung und in der Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen, zumal - wie oben dargestellt - bei einer Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus besondere Anforderungen an deren Notwendigkeit zu stellen sind.

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Die vom Kläger in Bezug genommene Stellungnahme seiner (vormaligen) Therapeutin Frau  T.   Q.   vom 3. Dezember 2018 bietet ebenfalls keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für die Geeignetheit und Erforderlichkeit allein der begehrten Vollzeitpflege bzw. für bei einer Versagung etwaig zu erwartende negative Folgen für die Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung. Abgesehen davon, dass der Kläger dort seit dem Jahr 2016 nicht mehr (regelmäßig) in Therapie war, wird der befürwortete Verbleib in der gewohnten Familie lediglich allgemein mit den "schwerwiegenden vergangenen Belastungen" und der "bekannten Entwicklungsverzögerung" begründet. Im Übrigen schildert sie die ausgesprochen positive und stabile Entwicklung des Klägers, dessen Anstrengungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz. Der allgemeine Verweis andere junge Heranwachsende, die ebenfalls bis zum 27. Lebensjahr von ihren Eltern unterstützt werden, gibt ebenfalls nichts dafür her, dass zur Unterstützung allein die weitere Vollzeitpflege in Betracht käme.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.