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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2117/14·19.01.2016

Berufungszulassung: Fortsetzungshilfe nach §41 SGB VIII über das 21. Lebensjahr zweifelhaft

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsrecht (SGB VIII)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihren Zulassungsantrag zur Berufung teilweise zurückgenommen; für den zurückgenommenen Umfang wurde das Zulassungsverfahren eingestellt. Zugleich wurde die Berufung insoweit zugelassen, als es um Erstattungsansprüche für Aufwendungen des Hilfeempfängers im Zeitraum 02.10.2009–30.06.2011 geht. Das OVG sah ernstliche Zweifel an der Prognose des VG, dass nach Vollendung des 21. Lebensjahres mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere spürbare Entwicklungsfortschritte zu erwarten gewesen seien, und stellte die erhöhten Anforderungen an eine Fortsetzung der Hilfe heraus.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise zugelassen (für 02.10.2009–30.06.2011); zulassungsantrag für den restlichen Umfang zurückgenommen und Verfahren insoweit eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; eine Fortsetzung darüber hinaus ist eine Ausnahme, die erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Leistung voraussetzt.

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§ 41 Abs. 1 SGB VIII verlangt nicht die Sicherstellung eines abschließenden Verselbständigungszeitpunkts; es genügt, dass die Weitergewährung erkennbar geeignete Aussichten auf eine Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung bietet.

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Für Leistungen nach Vollendung des 21. Lebensjahres muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch die Fortsetzung der Maßnahme weitere sichtbare und spürbare Entwicklungsfortschritte erzielt werden; bloße bisherige Teilerfolge rechtfertigen dies nicht ohne weitere tragfähige Prognose.

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Nimmt die Partei ihren Antrag auf Zulassung der Berufung teilweise zurück, ist das Zulassungsverfahren für den zurückgenommenen Umfang einzustellen; die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an den entscheidungserheblichen Annahmen der Vorinstanz begründet.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 41 Abs. 1 SGB VIII§ 41 SGB VIII§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7284/12

Tenor

Soweit die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014 sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen, soweit der ausgeurteilte Zahlbetrag nebst Rechtshängigkeitszinsen auf Aufwendungen des Klägers im Hilfefall T.      X.           für den Leistungszeitraum vom 2. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 beruht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014 hat die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung, der ursprünglich im Ergebnis die ihr auferlegte Erstattungsverpflichtung für den Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 betraf, „teilweise eingeschränkt“, indem sie nunmehr nur noch begehrt,

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„die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 17.09.2014 - 26 K 7284/12 - insoweit zuzulassen, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die ihm entstandenen Aufwendungen im Hilfefall T.      X.           für den Zeitraum 02.10.2009-30.06.2011 zu erstatten und für diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen sowie den entsprechenden Anteil an den Kosten des Verfahrens zu tragen“.

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Darin liegt eine partielle Rücknahme des Zulassungsantrags, aufgrund derer das Zulassungsverfahren insoweit einzustellen ist.

5

Der im Umfang des zuvor genannten Zeitraums (2. Oktober 2009 bis 30. Juni 2011) aufrechterhaltene Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Hilfeempfänger T.      X.           habe über die Vollendung seines 21. Lebensjahres am                                           2009 hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gehabt.

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Nach dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (Satz 2).

8

Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

9

vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris,

10

nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2010

12

- 12 A 518/09 -, juris, und vom 19. Dezember 2013

13

- 12 A 391/13 -, juris, m. w. N.

14

Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006

16

- 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 15; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26.

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Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll. Die Beschränkung einer Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf die in Halbsatz 2 angesprochenen „begründeten Einzelfälle“ füllt das bereits in Halbsatz 1 angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis weiter aus. Das Adjektiv „begründet“ verdeutlicht hierbei, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Die Atypik des Falles hat sich vielmehr an der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, in bestimmten Konstellationen auch über die Regelaltersgrenze hinaus Volljährigenhilfe gewähren zu können, auszurichten; überdies muss eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein.

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Vgl. zum Vorstehenden auch OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen zieht das Zulassungsvorbringen ernsthaft in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII im Hilfefall T.      X.           für den Zeitraum vom 2. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 vorlagen.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Hilfeempfänger habe während seines Aufenthalts im S.      Q.       -Haus sowie während der Anfangszeit im I.   T1.       einen erkennbaren und schon Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozess durchlaufen, welcher die Prognose erlaubt habe, dass für die Zeit ab Vollendung des 21. Lebensjahres weitere spürbare Entwicklungsfortschritte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen seien. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Arbeitseinsatz des Hilfeempfängers in einer Gärtnerei, der in den unter dem 22. Juli 2009 und 28. Juni 2010 vorgelegten Hilfeplänen Erwähnung findet, einen „klaren Entwicklungsfortschritt gegenüber der Situation im S.      Q.       -Haus“ erkannt hat, wendet das Zulassungsvorbringen der Sache nach zutreffend ein, dass die Hilfepläne keine konkreten Anhaltspunkte für eine darauf aufbauende Weiterentwicklung boten. Allein dass die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erbrachte Hilfeleistung bestimmte Teilerfolge im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und/oder der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung gezeitigt hatte, ließ nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf zusätzliche spürbare Fortschritte schließen, wenn die Hilfe nur weitergewährt wurde, da mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass sich deren positive Wirkungen insoweit bereits erschöpft hatten. Auch im Übrigen erschließt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht, dass eine hinreichende Grundlage für die angenommene Prognose vorlag.