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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3008/06·03.09.2006

Anhörungsrüge nach §152a VwGO als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge mit dem Vorwurf der Gehörsverletzung, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das OVG hält die Rüge für unzulässig, weil sie nicht das betroffene Verfahren betrifft bzw. gegen eine nicht mit Rechtsbehelfslosigkeit belegte Entscheidung gerichtet ist und formelle Anforderungen des §152a VwGO nicht erfüllt. Zudem sei die Rüge objektiv rechtsmissbräuchlich, da es an substantiierter Darlegung eines entscheidungserheblichen Vorbringens fehle. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen diejenige Entscheidung bzw. dasjenige Verfahren richtet, auf das sich die behauptete Gehörsverletzung bezieht oder gegen eine Entscheidung, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist.

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Die Anhörungsrüge muss in der durch §152a Abs.2 Satz6, Abs.1 Nr.2 VwGO vorgeschriebenen Form erhoben werden und einen substantiierten Vortrag dazu enthalten, welche entscheidungserheblichen Sach‑ oder Rechtsfragen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wurden.

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Eine Anhörungsrüge ist objektiv rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie lediglich eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung bezweckt und keinerlei Darlegung eines konkreten, entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthält.

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Bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge trifft den Unterlegenen die Kostenentscheidung nach §154 VwGO; außergerichtliche Kosten anderer Verfahrensbeteiligter sind nur insoweit erstattungsfähig, wie gesetzlich vorgesehen (vgl. §162 Abs.3 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 51 VwVfG§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 1927/04

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, ist insgesamt unzulässig.

3

Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, das Verwaltungsgericht ignoriere die nachgewiesene Tatsache, dass der Kläger eine registrierte Lebenspartnerschaft eingegangen ist, ist die Rüge gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie - zum einen - nicht das Verfahren 12 A 2329/05 betrifft und - zum anderen - sich auch nicht gegen eine Entscheidung richtet, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Denn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 war das - von dem Kläger auch (erfolglos) eingelegte - Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben.

4

Vgl. hierzu auch Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Rdnr. 10 zu § 152a, und Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, Rdnr. 14 und 20 zu § 152a, jeweils

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m. w. N.

6

Die Anhörungsrüge ist auch insoweit unzulässig, als der Kläger mit ihr die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 behauptet. Sie erweist sich bereits als objektiv rechtsmissbräuchlich, weil sie jegliche Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes durch den Senat vermissen lässt und allein dem Zweck einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss dienen soll.

7

Vgl. insoweit den den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss des Senats vom 31. Juli 2006 - 12 A 2262/06 -.

8

Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten haben nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, welches Zulassungsvorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben soll. Das Rügevorbringen beschränkt sich vielmehr auf eine inhaltliche, allerdings nicht mehr als sachlich zu bezeichnende Kritik an dem Senatsbeschluss. In diesem Zusammenhang verwahrt sich der Senat ausdrücklich gegen die - unverständlichen - Anwürfe, Vortrag "verfälschend" nicht zur Kenntnis genommen und Beschlüsse ohne entsprechendes Aktenstudium gefasst zu haben, und weist die aus Gründen anwaltlicher Vorsicht wohl nur angedeutete Unterstellung von Rechtsbeugung mit Entschiedenheit zurück. Die erwähnte inhaltliche Kritik an dem Senatsbeschluss greift im übrigen ersichtlich nicht durch. Sie wendet sich im Kern gegen die Bewertung des Senats, die Weiterverfolgung des materiellen Aufnahmebegehrens nunmehr mit dem Hinweis auf die erfolgte, im Zulassungsverfahren 2 A 4475/01 nicht zum Gegenstand des Vortrags gemachte Begründung einer Lebenspartnerschaft setze die nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG mögliche Durchbrechung der eingetretenen Bestandskraft voraus, weil die Begründung der Lebenspartnerschaft keinen völlig neuen Lebenssachverhalt darstelle, der sich mit dem der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt allenfalls am Rande berührt. Sie setzt dieser Bewertung jedoch keinerlei substantiierten Vortrag entgegen. Dass der Kläger sein schon im früheren Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachtes materielles Aufnahmebegehren auch in dem 2003 begonnenen Verfahren - in welcher rechtlichen Form auch immer - "weiterverfolgt" hat, wird nicht ernstlich in Abrede gestellt werden können. Die weitere Rüge, der Kläger habe die Eingehung der Lebenspartnerschaft im früheren Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen können, weil dieser Umstand erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetreten sei, geht gleichfalls ins Leere. Denn sie berücksichtigt nicht, dass die entsprechende Wendung des Senats ersichtlich nicht entscheidungstragend war, nämlich nicht die in dem fraglichen Satz getroffene Bewertung begründet, dem 2003 artikulierten Begehren liege kein völlig neuer Lebenssachverhalt zugrunde.

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Mit Blick auf das Vorstehende ist zugleich ausgeführt, dass die gegen eine behauptete Gehörsverletzung durch den Senat gerichtete Rüge im übrigen auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht in der durch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form erhoben worden ist, nämlich keinen substantiierten Vortrag dazu enthält, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Kläger sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006

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- 18 A 1943/06 -, m. w. N., und vom 6. Juli 2006 - 12 E 319/06 -.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).