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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2262/06·30.07.2006

Anhörungsrüge gegen Zulassungsentscheidung: Zurückweisung mangels Gehörsverstoß

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen eine senatsseitige Entscheidung zur Zurückweisung ihrer Erinnerung. Zentrale Frage war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das Oberverwaltungsgericht weist die Rüge zurück, weil keine Umstände dargelegt sind, die auf eine entscheidungserhebliche Nichtkenntnisnahme hinweisen. Die Rüge diente ersichtlich der inhaltlichen Korrektur, nicht der Heilung eines Gehörsverstoßes.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt darzulegende Umstände voraus, aus denen sich ergeben kann, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2

Gehörsverletzung bedeutet Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes materiell-rechtliches Ergebnis.

3

Die Anhörungsrüge ist nicht dazu bestimmt, bereits vorgetragene rechtliche Bewertungen in der Sache inhaltlich zu korrigieren oder die zulassungsrelevante Diskussion durch Wiederholung und Vertiefung neu zu eröffnen.

4

Wiederholte, nicht substantiierte Anhörungsrügen, die keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß darlegen, können als rechtsmissbräuchlich behandelt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8356/02

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es werden nämlich keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - hier also den Vortrag aus der Zulassungsbegründungsschrift - zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies vorliegend seitens des erkennenden Senats nicht geschehen sein soll, lässt sich nicht daraus ableiten, dass er den Zulassungsvortrag der Kläger mit Blick auf die gesetzlich verlangte Sprachkompetenz sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht als auch in verfahrens- und beweisrechtlicher Hinsicht für unzureichend erachtet hat. Der Sache nach wird von Klägerseite insoweit kein Gehörsverstoß, sondern - u.a. unter dem Gesichtspunkt des Fairnessgebotes, der Rechtsstaatlichkeit und der Ausgewogenheit - eine rechtsfehlerhafte Bewertung geltend gemacht, wobei sich der Senat gegen den Vorwurf einer objektiven Rechtsbeugung auf Schärfste verwehrt. Die Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis.

4

Vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006

5

- 5 B 89.05 -.

6

Entgegen der Intention der Kläger dient die Anhörungsrüge also auch nicht dazu, die zulassungsrelevante rechtliche Diskussion unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen; hierauf hat der Senat die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in mehreren anderen Verfahren nach § 152a VwGO hingewiesen. Sollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger in künftigen Verfahren erneut "Anhörungsrügen" vorlegen, die jegliche Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes vermissen lassen und allein dem Zweck einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung dienen, wird der Senat diese als rechtsmissbräuchlich behandeln.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).