Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichender Zulassungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Verneinung eines Anspruchs nach § 35a SGB VIII. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht substantiiert für jeden selbständig tragenden Begründungsteil darlegte. Insbesondere begründeten seine Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zur Anspruchs- und Teilhabenvoraussetzung. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung zulassungsrelevanter Gründe verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Urteil in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss der Zulassungsantrag zu jedem Begründungsteil zutreffende und substantiiert dargelegte Zulassungsgründe aufzeigen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt darstellbare und ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die jeweils angegriffene Begründung voraus.
Voraussetzung für Leistungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII ist, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von der altersgemäßen Norm abweicht und daraus eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht oder zu erwarten ist.
Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) steht nicht dem Kind als eigener Anspruch zu, sondern den Personensorgeberechtigten; die Leistungsansprüche der §§ 28–35 SGB VIII setzen bei isolierter Betrachtung regelmäßig ein objektives Ausfallen der elterlichen Erziehungsleistung voraus.
Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO aufzuerlegen.
Zitiert von (6)
3 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1657/1312.08.2014Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1157/1309.04.2014Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 298/1401.04.2014ZustimmendBeschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/11
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1761/1212.12.2013NeutralOVG NRW, Beschluss vom 30. März 2012 - 12 A 2897/11 -, juris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2501/1221.01.2013ZustimmendBeschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/11
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3506/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 -.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit, als das Verwaltungsgericht das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht nur mit einer unzulässigen Selbstbeschaffung, sondern selbständig tragend ausdrücklich auch damit begründet hat, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII - dass nämlich die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2) - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen haben.
Zu den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass schon die - von den Eltern des Klägers als Ursache für seine Auffälligkeiten genannte - abweichende seelische Befindlichkeit im Sinne einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F 90.0) nicht eindeutig erkennbar sei und jedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass gerade die möglicherweise schon lange vorliegende einfache Aufmerksamkeitsstörung des Klägers zu den von ihm nunmehr gezeigten Verhaltensauffälligkeiten geführt habe, lässt sich die Zulassungsbegründung ebenso wenig substantiiert ein, wie zu der - zuvor von der Beklagten noch mit Klageerwiderung vom 17. Oktober 2011 in den Vordergrund gestellten - Frage, ob der Kläger über alterstypische Erscheinungen hinaus an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diesem Darlegungsmangel kann der Kläger nicht mit dem bloßen Hinweis begegnen, dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bei der Installation der Eingliederungshilfe auch eine etwaige Hilfe zur Erziehung zu berücksichtigen sei. Hilfe zur Erziehung als solche stünde nach § 27 Abs. 1 SGB I nicht dem Kind oder Jugendlichen - hier also dem Kläger - zu, sondern seinen Eltern als Personensorgeberechtigten. Der Katalog möglicher Hilfemaßnahmen in §§ 28 bis 35 SGB VIII zielt - bei isolierter Betrachtung - auch nicht auf den Ausgleich einer generell bestehenden Defizitsituation in Schulausbildung und Erziehung ab, sondern setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus.
Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 12 S 2823/08 –, NVwZ-RR 2011, 770, juris, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).