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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1791/09·18.02.2010

Zulassung der Berufung abgelehnt – fehlende Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, in dem ihm die Eigenschaft als Vertriebener nach § 1 BVFG abgesprochen wurde. Zentral ist, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründet. Das OVG verneint dies, da weder die Mutter des Klägers als originäre Umsiedlerin darstellt noch der Kläger ein eigenes Vertreibungsschicksal darlegt. Damit war keine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 9 StAngRegG erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der fehlenden Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet; hierfür sind substantiiert vorgetragene, entscheidungserhebliche Einwendungen erforderlich.

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Liegt eine Entscheidung in mehreren selbständig tragenden Begründungsteilen vor, muss das Zulassungsvorbringen jeden dieser Teile gesondert und substantiiert in Frage stellen.

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Die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG bemisst sich nach den in Abs. 1 und Abs. 2 normierten tatbestandlichen Voraussetzungen; eine bloße spätere Flucht in den Bereich des Deutschen Reiches von 1937 begründet nicht ohne Weiteres den Status nach § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG.

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Ein derivativer Erwerb der Vertriebeneneigenschaft nach § 7 BVFG setzt als Ausgangspunkt die rechtsgestaltende Stellung eines Elternteils nach den einschlägigen BVFG-Vorschriften voraus; das Zulassungsvorbringen muss darlegen, dass diese Ausgangsstellung originär vorliegt.

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Unterlässt der Kläger die Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz, erfüllt sein Zulassungsvorbringen nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist insoweit unzureichend.

Zitiert von (11)

5 zustimmend · 6 neutral

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 153 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 9 Abs. 1 StAngRegG i. V. m. § 13 StAG§ 1 BVFG§ 7 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2338/08

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –.

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. – diesbezüglich als Zulassungsgrund allein geltend gemachten – § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit, als das Verwaltungsgericht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAngRegG i. V. m. § 13 StAG selbständig tragend damit begründet hat, es ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 BVFG – als weiteres Tatbestandsmerkmal neben der deutschen Volkszugehörigkeit – innehabe.

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Das Zulassungsvorbringen vermag nämlich zum einen nicht die insoweit entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass als Ausgangspunkt für einen derivativen Erwerb der Vertriebeneneigenschaft nach § 7 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung hier allein die Rechtsstellung der Mutter des Klägers als Umsiedlerin i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in Frage kommt, dieser Status aber nicht – wie erforderlich – originär von der Mutter erworben worden ist, weil sie erst nach der Umsiedlung ihrer Eltern geboren worden ist.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat seine Mutter dadurch, dass sie – nach-dem sie zunächst im Warthegau eingebürgert worden ist – zunächst in dem Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 floh und hier ihren Wohnsitz bis zur Verschleppung begründete, einen Vertriebenenstatus nicht nach § 1 Abs. 1 BVFG begründet. Denn § 1 Abs. 1 BVFG erfasst nach Satz 1 nur deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatten. Auch wurde ihre Vertriebeneneigenschaft nicht i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG begründet, da dieser voraussetzt, dass die in Abs. 1 genannten Gebiete – also nicht der Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 – verlassen worden sind. Dass § 1 BVFG die Vertriebeneneigenschaft auch solchen Personen verleiht, die aus dem Bereich des deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 verschleppt worden sind, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvortrag nicht substantiiert dar. Namentlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, wie eine etwaige bloße Kriegsgefangenschaft der Mutter,

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vgl. zur Definition des Kriegsgefangenen etwa: § 2 Abs. 2, Abs. 3 Heimkehrerentschädigungsgesetz,

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zur Begründung des Status als Vertriebener führen soll.

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Dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der Person der Mutter des Klägers vorliegen und deshalb ihr Vertriebenenstatus anzunehmen ist, hat der Kläger nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und sich in keiner Weise mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt.

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Der Kläger vermag mit seinem Zulassungsvortrag andererseits auch kein eigenes Vertreibungsschicksal geltend zu machen, an das seine Rechtsstellung als Vertriebener nach § 1 BVFG anknüpfen könnte. Vertreibungsmaßnahmen, wie sie in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BVFG vorausgesetzt werden, hatte der Kläger – als erst im Jahre 1968 geboren – selbst nicht zu erleiden. Ebenso wenig war er in eigener Person von einer Umsiedlung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG betroffen. Dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der als Aussiedler i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Aufnahme gefunden hat oder finden soll, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung erst gar nicht in Abrede gestellt.

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Ist nach alledem davon auszugehen, dass es bereits an der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAngRegG erforderlichen Rechtsstellung des Klägers als Vertriebener nach § 1 BVFG fehlt, kommt es auf die mit der Zulassungsbegründung geführten Angriffe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle auch nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAngRegG ferner nominierte Tatbestandsvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit und insoweit sei für eine Beweiserhebung über die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache kein Raum, nicht an. Eine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 StAngRegG war schon mangels Erfüllung aller Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite nicht eröffnet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).