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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2751/10·19.04.2011

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Stundungsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHaushaltsrecht (BHO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts über die Stundung von Darlehensraten. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Es stellt weiter fest, dass der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

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Ein Verwaltungsakt ist nach § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn sein Regelungsinhalt aus dem Entscheidungssatz, gegebenenfalls in Zusammenhang mit Gründen und den erkennbaren Umständen für den Adressaten so klar und eindeutig ist, dass dessen Verhalten danach ausgerichtet werden kann.

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Die Begründungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 SGB X sind erfüllt, wenn die Rechtsgrundlage und die wesentlichen für die Entscheidung maßgebenden Umstände sowie ihre Verknüpfung erkennbar genannt werden.

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Offensichtliche Schreibfehler in einem Verwaltungsakt beeinträchtigen dessen Bestimmtheit nicht, sofern der Regelungsinhalt aus dem Gesamtzusammenhang und den Akten eindeutig hervorgeht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 33 Abs. 1 SGB X§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin dringt mit ihren Rügen nicht durch, den Bescheiden des Bundesverwaltungsamts vom 25. Februar 2010 und vom 27. Mai 2010 lasse sich nicht entnehmen, welche Regelungen aufgrund welchen Sachverhalts und unter Zugrundelegung welcher Rechtsvorschriften jeweils getroffen worden seien, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb ihr gegenüber bestehende Darlehensforderungen plötzlich gestundet worden seien, obwohl sie immer rechtzeitig neue Freistellungsanträge gestellt habe; ferner sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen Zinsen erhoben worden seien.

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Der hier streitgegenständliche Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010, mit dem der Klägerin Raten in Höhe von insgesamt 2.863,34 €, Mahnkosten in Höhe von 6,- €, Stundungszinsen in Höhe von 156,31 € und Rückstandszinsen in Höhe von 31,46 € gegen Zinsen in Höhe 2% über dem Basiszinssatz bis zum 30. Juni 2011 gestundet wurden, ist im Lichte des klägerischen Vorbringens hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.

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Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts aus sich heraus so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was genau von ihnen gefordert wird bzw. was in den sie betreffenden Sachen geregelt oder verbindlich durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangen Anträgen usw. im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmtheit des Verwaltungsakts ist der Zeitpunkt seines Zugangs. Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, so ist ausreichend, wenn durch ihn Bestimmtheit hergestellt wird, solange der Ausgangsbescheid nicht nichtig war.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37, Rn. 5, 6a und 12; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 33, Rn. 3 und 4.

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Die Höhe der gestundeten Beträge sowie deren Rechtsnatur ist hier eindeutig benannt.

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Die Zusammensetzung der darin enthaltenen Stundungszinsen aus früheren Stundungszeiträumen lässt sich ohne weiteres dem Stundungszinsbescheid vom 25. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 entnehmen, vgl. auch Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache 12 A 2749/10. Die Zusammensetzung der Rückstandszinsen ergibt sich unzweifelhaft aus dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010.

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Die Stundungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts kam für die Klägerin - entgegen ihrer Behauptung in der Zulassungsschrift - auch nicht überraschend. Sie hat telefonisch am 17. Februar 2010 und mit am 18. Februar 2010 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben vom 27. November 2009 selbst einen Antrag auf weitere Stundung gestellt. Aufgrund der der Klägerin seit Jahren bekannten Gesamtumstände des Falles und des entsprechenden Hinweises in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 ist auch unzweifelhaft, dass es sich bei den auf Antrag hin gestundeten Darlehensraten um die in dem Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. Juli 1998 fällig gewordenen Raten in Höhe von insgesamt 5.600,- DM (= 2.863,23 €) handelt. Die Stundung dieser Darlehensraten erfolgte erstmals, nachdem die Klägerin die gegen die mit Bescheid vom 30. Juni 1998 verfügte Ablehnung der für diesen Zeitraum beantragten Freistellung von der Rückzahlungspflicht gerichtete Klage am 1. September 1999 zurückgenommen hatte. Auf ihren Antrag vom 20. September 1999 hin wurden ihr die fälligen Raten mit Stundungsbescheid vom 29. September 1999 zunächst bis zum 30. November 2001 und danach auf weitere Anträge vom 28. August 2001, vom 12. Januar 2004, vom 22. März 2005 sowie vom 28. Juli 2008 hin mit Stundungsbescheiden vom 5. November 2001, vom 28. Januar 2004, vom 4. September 2006 und vom 4. September 2008 - hier erstmals gegen die Erhebung von Stundungszinsen - fortlaufend zuletzt bis einschließlich des 31. Dezember 2009 gestundet. Die Klägerin hatte, anders als sie in der Zulassungsschrift behauptet, nach alledem nicht nur schon seit 1999 Kenntnis von der Möglichkeit der Stundung, sondern hat von ihr seit dem auch fortlaufend und zielgerichtet Gebrauch gemacht. Dasselbe gilt für die von ihr ebenfalls ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung im Jahr 1993 fortlaufend und zielgerichtet in Anspruch genommene Möglichkeit, sich von der Darlehensrückzahlungspflicht freistellen zu lassen.

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Soweit in dem angefochtenen Stundungsbescheid ein Betrag in Höhe von 2.863,34 € für die Darlehensraten ausgewiesen ist, handelt es sich um ein schon seit Mai 2005 in den Akten zu verzeichnendes offensichtliches Schreibversehen der Beklagten, das allerdings die allein von der Klägerin bemängelte Verständlichkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und seines Regelungsinhalts nicht beeinträchtigt.

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Die Regelung der Stundung ist auch hinreichend begründet, § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X. Der angefochtene Stundungsbescheid vom 27. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 nennt mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO sowohl die Rechtsgrundlage für die Stundungsentscheidung und als auch für die von der Klägerin angegriffene Verzinsung der gestundeten Beträge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).