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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2749/10·19.04.2011

Ablehnung des Zulassungsantrags: Stundungszinsbescheid bestimmt und begründet

SozialrechtSozialverwaltungsverfahren (SGB X)Rückforderung/Stundung von DarlehenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über Stundungszinsen eines Darlehensbescheids. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Es stellt fest, dass der Stundungszinsbescheid hinreichend bestimmt und begründet ist (§§ 33, 35 SGB X) und auch Schreibversehen die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet.

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Ein Verwaltungsakt ist nach § 33 SGB X hinreichend bestimmt, wenn sein Regelungssatz für den Adressaten aus sich heraus so klar und vollständig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann; zur Bestimmtheit kann die Begründung sowie der Kontext (zuvor ergangene Bescheide, Anträge, bekannte Umstände) herangezogen werden.

3

Die Begründung eines Verwaltungsakts erfüllt § 35 SGB X, wenn die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, der Zinszeitraum und die Höhe der Forderung so genannt werden, dass der Adressat die Entscheidung nachvollziehen und prüfen kann; die Nennung der gesetzlichen Grundlage (hier § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) kann hierfür ausreichend sein.

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Ein offensichtliches Schreibversehen in einem Bescheid beeinträchtigt nicht dessen Bestimmtheit oder Verständlichkeit, sofern der Regelungsinhalt im Zusammenhang eindeutig erkennbar bleibt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 33 Abs. 1 SGB X§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin dringt mit ihren Rügen nicht durch, den Bescheiden des Bundesverwaltungsamts vom 25. Februar 2010 und vom 27. Mai 2010 lasse sich nicht entnehmen, welche Regelungen aufgrund welchen Sachverhalts und unter Zugrundelegung welcher Rechtsvorschriften jeweils getroffen worden seien, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb ihr gegenüber bestehende Darlehensforderungen plötzlich gestundet worden seien, obwohl sie immer rechtzeitig neue Freistellungsanträge gestellt habe; ferner sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen Zinsen erhoben worden seien.

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Der hier wohl streitgegenständliche Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010, mit dem von der Klägerin für den Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 für einen Betrag in Höhe von 2.867,34 € die Zahlung von Stundungszinsen in Höhe von insgesamt 156,31 € verlangt wird, ist im Lichte des klägerischen Vorbringens hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.

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Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz, für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts aus sich heraus so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was genau von ihnen gefordert wird bzw. was in den sie betreffenden Sachen geregelt oder verbindlich durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangen Anträgen usw. im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmtheit des Verwaltungsakts ist der Zeitpunkt seines Zugangs. Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, so ist ausreichend, wenn durch ihn Bestimmtheit hergestellt wird, solange der Ausgangsbescheid nicht nichtig war.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37, Rn. 5, 6a und 12; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 33, Rn. 3 und 4.

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Der maßgebliche Zinssatz und die Zinsbeträge werden jeweils halb jahresbezogen und der Höhe nach klar bestimmt ausgeworfen. Der Stundungszinszeitraum ist mit der Angabe des Anfangs- und Endzeitpunkts ebenfalls hinreichend klar erkennbar. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die zum 31. Dezember 2009 abgelaufene Stundung ist zudem ein eindeutiger Bezug zu dem bis dahin letzten Stundungsbescheid vom 4. September 2008 hergestellt, aus dem sich sowohl der Stundungsbetrag mit 2.867,34 € als auch die Rechtsnatur seiner Bestandteile als Darlehensraten in Höhe von 2.863,34 € und Mahnkosten in Höhe von 3,- € ergibt. Aufgrund der der Klägerin seit Jahren bekannten Fallumstände ist auch unzweifelhaft, dass es sich bei den gestundeten Darlehensraten um die in dem Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. Juli 1998 fällig gewordenen Raten in Höhe von insgesamt 5.600,- DM (= 2.863,23 €) handelt. Die Stundung dieser Darlehensraten erfolgte erstmals, nachdem die Klägerin die gegen die mit Bescheid vom 30. Juni 1998 verfügte Ablehnung der für diesen Zeitraum beantragten Freistellung von der Rückzahlungspflicht gerichtete Klage am 1. September 1999 zurückgenommen hatte. Auf ihren Antrag vom 20. September 1999 wurden ihr die fälligen Raten mit Stundungsbescheid vom 29. September 1999 zunächst bis zum 30. November 2001 und danach auf weitere Anträge vom 28. August 2001, vom 12. Januar 2004, vom 22. März 2005 sowie vom 28. Juli 2008 mit Stundungsbescheiden vom 5. November 2001, vom 28. Januar 2004, vom 4. September 2006 und vom 4. September 2008 - hier erstmals gegen die Erhebung von Stundungszinsen - fortlaufend zuletzt bis einschließlich des 31. Dezember 2009 gestundet. Die Klägerin hatte, anders als sie in der Zulassungsschrift behauptet, nach alledem nicht nur schon seit 1999 genaue Kenntnis von der Möglichkeit der Stundung fälliger Raten, sondern hat von ihr seit dem auch fortlaufend und zielgerichtet Gebrauch gemacht. Dasselbe gilt für die von ihr ebenfalls ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung im Jahr 1993 fortlaufend und zielgerichtet in Anspruch genommene Möglichkeit, sich von der Darlehensrückzahlungspflicht freistellen zu lassen.

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Soweit in dem Stundungsbescheid vom 4. September 2008 gestundete Raten in Höhe von 2.863,34 € ausgewiesen sind, handelt es sich um ein seit Mai 2005 in den Akten zu verzeichnendes offensichtliches Schreibversehen der Beklagten, das allerdings die Verständlichkeit des hier angefochtenen Verwaltungsakts und seines Regelungsinhalts nicht beeinträchtigt.

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Die Regelung der Stundungszinsen ist auch hinreichend begründet, § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X. Der angefochtene Stundungszinsbescheid vom 25. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 nennt mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO die Rechtsgrundlage für die Verzinsung des gestundeten Betrages. Der Stundungszinszeitraum ist hinsichtlich des Anfangszeitpunkts 2. Juli 2008 mit Blick auf den Ablauf der mit Stundungsbescheid vom 4. September 2006 bis zum 30. Juni 2008 gewährten Stundung und hinsichtlich des Endzeitpunkts 31. Dezember 2009 mit Blick auf den Ablauf der unter dem 4. September 2008 eingeräumten Stundung auch für die Klägerin aus den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres nachvollziehbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).