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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2642/11·21.10.2012

Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt – Abweichen von OVG-Recht nicht substantiiert

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund des Abweichens von obergerichtlicher Rechtsprechung (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO). Das Gericht verneinte den Zulassungsgrund, weil der Antrag keine inhaltlich bestimmte, verallgemeinerungsfähige entscheidungstragende Rechts- oder Tatsachenaussage aus dem angeführten OVG-Urteil benannte. Bloße fehlerhafte Anwendung oder unzureichende Sachverhaltsaufklärung begründen den Zulassungsgrund nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als unzutreffend verworfen, da kein substantiertes Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung dargetan wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller eine inhaltlich bestimmte und verallgemeinerungsfähige entscheidungstragende Rechts- oder Tatsachenaussage benennt, deren Widerspruch durch das angefochtene Urteil dargelegt wird.

2

Es genügt nicht für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dass das angefochtene Urteil einen in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz übersehen, fehlerhaft angewandt oder den Sachverhalt unzureichend gewürdigt hat.

3

Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vermögen (z. B. im Zusammenhang mit Pflegewohngeld) ist Verwertbarkeit im wirtschaftlichen Sinne dahin zu verstehen, dass die Verwertung tatsächlich und rechtlich innerhalb des Bedarfszeitraums zur Bedarfsdeckung möglich und rechtzeitig erfolgen kann.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 266/10

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht greift. Danach ist die Berufung u.a. dann zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

3

Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus dem angefochtenen Urteil benannt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu derselben Frage aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -, juris, und vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, juris.

5

Der Senat vermag ungeachtet dessen eine Abweichung von dem vom Kläger angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl, 2008, 232, juris, insbesondere auch insoweit nicht festzustellen, als die dort aufgestellten Anforderungen an die Verwertbarkeit vorhandenen Vermögens betroffen sind. Ausweislich des ersten Leitsatzes kommt es, soweit die Bewilligung von Pflegewohngeld davon abhängt, ob der Pflegebedürftige über einzusetzendes Vermögen verfügt, darauf an, dass ihm dieses Vermögen im Bedarfszeitraum zur Bedarfsbedeckung zur Verfügung steht. Nach den Gründen des Urteils ist Verwertbarkeit im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, und muss für den Einstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der Bedarf besteht. Für einen Einsatz kommt daher nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.

6

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 -, juris.

7

Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 des Urteilsabdrucks seiner Entscheidung genau diese Obersätze zugrunde gelegt.

8

Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Grundstück des Klägers sei in Anwendung dieser Grundsätze rechtzeitig verwertbar, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder - wie dies der Kläger mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen behauptet - fehlerhaft gewürdigt sein könnte.

9

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O., vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512, juris, und vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 12 A 1059/07 -, juris, und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl 2004, 231, juris; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).