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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1059/07·24.05.2007

Zulassung der Berufung abgelehnt – keine Begründungsmängel, keine Divergenz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da die erstinstanzliche Urteilsbegründung die Funktion, Entscheidungsgründe nachvollziehbar darzustellen, erfülle und kein hinreichend konkret benannter Divergenzobersatz zur übergeordneten Rechtsprechung vorliege. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvoraussetzungen (Begründungsmängel, Divergenz) nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung gilt nur dann als entgegen § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO „nicht mit Gründen versehen“, wenn die Begründung derart mangelhaft ist, dass sie ihre Funktion, die Parteien zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllt.

2

Zur Zulassung der Berufung wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) muss der Zulassungsantrag einen konkret bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz inhaltlich abweicht.

3

Die bloße Behauptung, ein obergerichtlicher Grundsatz sei übersehen worden oder der Sachverhalt sei unzureichend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt, begründet keine darlegungsfähige Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts.

4

Bei der Urteilsbegründung kann das anschlussweise Übernehmen der Argumentation des Verwaltungsakts ausreichen, sofern die entscheidungserheblichen Fragen hinreichend dargelegt sind und die Nachprüfbarkeit für das Rechtsmittelgericht gewahrt bleibt.

Zitiert von (11)

9 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 53 AuslG§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2449/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

3

Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers deshalb zugelassen werden, weil die erstinstanzliche Entscheidung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mit Gründen versehen worden ist, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Bezogen auf die entscheidungserheblichen Fragen ist die Urteilsbegründung weder bruchstückhaft noch unvollständig. Namentlich reicht es nach § 117 Abs. 5 VwGO aus, wenn sich die Kammer in Ansehung des - hinsichtlich der zu Lebzeiten dokumentierten Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin offensichtlich unrichtigen und hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG unsubstantiierten und offensichtlich nicht mit dem Ergebnis des Sprachtests zu vereinbarenden - Klagevorbringens der Argumentation des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides angeschlossen hat. Soweit die Entscheidungsgründe die Klägerin insoweit nicht überzeugen oder von ihr für fehlerhaft gehalten werden, führt dies nicht auf einen Begründungsmangel.

4

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257.

5

Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - (BVerwGE 119, 6) zuzulassen. Die Klägerin hat eine solche Abweichung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997

7

- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.

8

Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichtes, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt, benennt. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte.

9

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).