Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 238/11·27.11.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt: fehlende schwerwiegende Gründe nach §15 BAföG

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Nichtverlängerung von BAföG-Leistungen. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründete. Insbesondere seien die geltend gemachten Verzögerungsgründe (anhängige Verfahren, Terminandrohung, finanzielle Unsicherheit) nicht von erheblicher Bedeutung und nicht ursächlich für den Studienrückstand. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Zulassungsverfahren zur Berufung ist die Prüfung auf das Zulassungsvorbringen beschränkt; die Zulassung erfordert substantiiert vorgetragene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG setzt einen schwerwiegenden Grund voraus; dies sind Tatsachen von erheblicher Bedeutung für die Verzögerung, die objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar gemacht haben, nicht aber bei vermeidbarer Verzögerung oder mangelndem Einsatz.

3

Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast für die Ursächlichkeit der geltend gemachten Verlängerungsgründe; Ungewissheiten oder Unklarheiten in seinem Verantwortungsbereich gehen zu seinen Lasten.

4

Die bloße Anhängigkeit von verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren oder psychische Belastungen begründen keinen schwerwiegenden Grund, soweit sie nicht einen erheblichen zeitlichen Aufwand erzeugen oder objektiv die Fortführung des Studiums unmöglich bzw. unzumutbar machen; zumutbare Erleichterungen (Nachfragen, Vertagung) sind zu nutzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 BAföG§ 46 Abs. 1 BAföG§ 50 Abs. 3 BAföG§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Der Kläger dringt zunächst nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe dem Begehren des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen und zu Unrecht den Zeitraum von April 2007 bis einschließlich Oktober 2007 außer Acht gelassen. Der Kläger verkennt insoweit nicht nur, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung schon materiell-rechtlich jeweils - und zwar dann regelmäßig für den folgenden Zwölf-Monats-Zeitraum - frühestens ab Beginn des Monats der Antragstellung, die hier auf den 28. April 2006 und auf den 30. November 2007 datiert, in Betracht kommt, vgl. §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 50 Abs. 3 BAföG, sondern auch, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts den von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in vollem Umfang ausschöpft.

5

Das Zulassungsvorbringen stellt ferner nicht die selbständig entscheidungstragende Ansicht des Verwaltungsgericht in Frage, der Kläger könne mangels Vorliegens eines - vom Verwaltungsgericht zu Recht allein ins Auge gefassten - schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG die weitere Verlängerung der Förderungsdauer nach Ablauf der ersten, in Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wegen der Mitwirkung des Klägers in einem Hochschulgremium erfolgten Verlängerung von Anfang April 2004 bis Ende März 2006 nicht verlangen.

6

Auf die vom Kläger noch aufgeworfene Frage, ob die Karenzzeit des § 15 Abs. 3a BAföG in die Prognose über den weiteren Studienverlauf, die ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 15 Abs. 3 BAföG ist, einbezogen worden muss,

7

vgl. diese Frage verneinend: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 4 A 2571/02 -, ZFSH/SGB 2006, 690, juris,

8

kommt es daher nicht mehr an.

9

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein solcher schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb der bereits verlängerten Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung darüber hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer. Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Die Gründe für die Verzögerung müssen in der Weise auf die Ausbildung bezogen sein, d.h. sich auf deren Fortgang auswirken, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände der Ausbildung berühren. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so das Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen.

10

Vgl. m.w.N. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 15, Rn. 13 und 19; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 - 12 A 1019/07 -, juris (dort fehlerhaft mit dem Datum 28. Oktober 2010).

11

Dies zugrunde gelegt vermag der Kläger, der nach eigenem Bekunden in seinem Schreiben vom 1. Januar 2008 ab dem 4. Oktober 2005 seine Diplom-Arbeit hätte anmelden können, sich nicht deshalb auf einen schwerwiegenden Grund für die Verzögerung seines Studiums berufen, weil die Betreuung des vom 7. Mai 2005 bis zum 13. November 2007 beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens 22 K 2697/05 es ihm unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, diese Verzögerung zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, es sei schon nicht ersichtlich, dass der Kläger, der sich in diesem Verfahren zuletzt im August 2005 schriftlich zur Sache geäußert hat, einen nennenswerten zeitlichen Aufwand hatte. Schon vor diesem Hintergrund kann das anhängige Klageverfahren nicht als erheblicher Umstand qualifiziert werden. Gegen die Annahme, es sei dem Kläger bei gehörigem Einsatz seiner vollen Arbeitskraft objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar gewesen, neben seiner Diplom-Arbeit noch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu betreiben, spricht zudem, dass er das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu seinem erfolgreichen Studienabschluss am 11. Mai 2009 und damit während der Anfertigung seiner Diplom-Arbeit ohne Hilfe eines Prozessbevollmächtigen betrieben hat.

12

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das von November 2004 bis März 2008 beim Studentenwerk I.          durchgeführte ausbildungsförderungsrechtliche Verwaltungsverfahren ihn wegen seines außergewöhnlichen Umfangs insbesondere in einer Zusammenschau mit dem Klageaufwand an einem zügigen, rationellen und zielgerichteten Studium gehindert hätte. Auch in diesem Verwaltungsverfahren hielt sich der Aufwand des Klägers nämlich in überschaubaren Grenzen. Der Kläger hat neben der - jedem Auszubildenden ohne weiteres zugemuteten und zuzumutenden - Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen das Widerspruchsschreiben vom 24. Mai 2005 verfasst und in einem kurzen Schreiben vom 27. September 2005 auf die Vorgreiflichkeit des anhängigen Klageverfahrens hingewiesen. Auf seinen Wunsch hin wurde dessen Ausgang dann abgewartet. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 hat er schließlich - kurz - den Sachstand des Klageverfahrens mitgeteilt, bevor ihm die beantragten Leistungen der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 28. März 2008 bewilligt wurden.

13

Auch das von ihm als belastend empfunden Drohen einer Terminierung in dem oben angeführten Klageverfahren vermag einen schwerwiegenden Grund im Sinne des

14

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht zu begründen. Der Kläger war im vorrangigen Interesse eines zügigen Studienabschlusses gehalten, dieses - psychische - Hindernis durch (auch wiederholte) Nachfragen bei Gericht zu mindern oder zu beseitigen. Im Falle einer mit der Anfertigung seiner Diplom-Arbeit nicht zu vereinbarenden Terminierung war es ihm zudem zumutbar und möglich, auf eine Vertagung oder Umladung hinzuwirken.

15

Dass der Kläger sich schließlich angesichts der Unsicherheit des Ausgangs und der Dauer des Klageverfahrens und der Ungewissheit, wie lange seine Eltern noch in der Lage sein würden, ihn finanziell zu unterstützen, bewusst für das auf unbestimmte Zeit weitere Kosten verursachende Zuwarten und damit für eine Verzögerung des Studiums entschieden hat, statt - gegebenenfalls unter vorübergehender Hintanstellung seines erkennbar starken Interesses am positiven Ausgang der Klage - ab Oktober 2005 eine weitere Kosten unmittelbar verhindernde, zeitnahe und zügige Beendigung seine Studiums anzuzielen, widerspricht, weil sinnwidrig, offenkundig einer rationellen Studienplanung und vermag schon deshalb keinen schwerwiegenden Grund für die Verzögerung des Studiums zu begründen. Es dürfte den Eltern des Klägers auch möglich gewesen sein, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den vergleichsweise überschaubaren Zeitraum, der ab Anmeldung der Diplom-Arbeit noch für deren Anfertigung zur Verfügung steht, verlässlich abzuschätzen und auf diese Weise Unsicherheiten des Klägers abzumildern.

16

Insgesamt erlaubt der Zulassungsvortrag des Klägers den Schluss, dass er - entgegen der vom Gesetzgeber den öffentliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch nehmenden Auszubildenden gegenüber gehegten Erwartung - den zwingenden Vorrang des Interesses an einer zügigen und konsequenten Studienbeendigung gegenüber seinen anderen - auch finanziellen - Interessen auch nicht ansatzweise verinnerlicht hat.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

18

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).