Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung im BAföG-Verlängerungsstreit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine weitere Verlängerung der BAföG-Förderung nach §15 Abs.3 BAföG verneint. Zentrale Fragen sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und das Vorliegen zulassungsrechtlicher Gründe nach §124a VwGO. Das OVG weist PKH und Zulassungsantrag zurück, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Zulassungsvoraussetzungen nicht substantiiert dargetan sind. Die Begründung betont die Beweislast des Klägers für kausale Studienverzögerungen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder hinreichende noch ernstliche Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen und dargelegt wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils können nur zur Zulassung führen, wenn die gerügten Zweifel die entscheidungstragende Begründung betreffen; bei Mehrfachbegründungen ist die Zulassung ausgeschlossen, soweit eine selbständig tragende Begründung nicht erfolgreich gerügt ist.
Bei BAföG-Verlängerungsansprüchen trägt der Auszubildende die materielle Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Hinderungsgründe kausal für den Ausbildungsrückstand waren und nicht mit zumutbaren Mitteln aufgeholt werden konnten.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Begründung entscheidungstragend ist. Selbst, wenn es sich jedoch um entscheidungstragende Gründe des Urteils handelt, scheidet eine Zulassung wegen der geltend gemachten Zweifel aus, wenn das Urteil auf einer weiteren, selbständig tragenden und nicht erfolgreich gerügten Begründung (sog. Mehrfachbegründung) beruht. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger noch geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit - und des § 124 Abs. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 100, 125 und 151.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat das ablehnende Urteil zum einen darauf gestützt, dass eine nochmalige Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG ausscheide, weil der Kläger vorbehaltlos Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch genommen habe. Zum anderen fehle es am Vorliegen der Voraussetzungen der § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 5 BAföG, weil die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht während der ersten Verlängerungszeit neu hinzugekommen seien. Diese Annahmen hat der Kläger in seiner Zulassungsschrift gerügt. Mit der weiteren, selbständigen tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, ein Verlängerungsanspruch scheide selbst dann aus, wenn die mit dem weiteren Verlängerungsantrag geltend gemachten Hinderungsgründe Berücksichtigung fänden, weil eine (weitere) Verlängerung bei einer Gesamtschau und Einbeziehung der bereits gewährten Verlängerungszeiten nicht mehr angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG sei, setzt er sich jedoch nicht auseinander.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aufgrund des klägerischen Vorbringens, er sei während des ersten Verlängerungszeitraums erkrankt und könne daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen neuen Hinderungsgrund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG geltend machen. Er verweist insoweit auf den Inhalt der Bescheinigung der behandelnden Psychologin vom 19. April 2007, wonach er im Jahr 2005 aufgrund einer depressiven Episode in seiner Studierfähigkeit deutlich eingeschränkt war. Auch dieses neue Vorbringen rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Beurteilung.
Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt zwar typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die - alternativ oder kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und An-strengungen aufholen konnte bzw. kann. Der Auszubildende trägt in diesem Zusam-menhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm gel-tend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so das Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen.
Vgl. m.w.N. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 15, Rn. 13 und 19.
Der Kläger hat, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, nicht dargelegt, dass die im Jahr 2005 vorliegende Erkrankung zu einer weiteren Studienverzögerung geführt hat.
Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger das Studium während des Verlängerungszeitraums entsprechend seines im Antrag vom 18. Januar 2005 geschilderten Studienplans (Anmeldung zur Diplomprüfung im Anschluss an das Wintersemester 2005/2006 und Abschluss im Sommersemester 2006) auch und gerade im Jahr 2005 durchgeführt hat und dieses, anders als er selbst noch im Antrag vom 17. Januar 2006 prognostiziert, nach Zulassung zum Diplomprüfungsverfahren schon am 3. Februar 2006 im September 2006 beendet hat. Im Jahr 2005 hat er neben einer Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften noch ein Projektpraktikum und ein Projektseminar absolviert. Eine krankheitsbedingte Studienverzögerung folgt auch nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass der Kläger das Studium nicht - wie unter dem 14. März 2006 von der Hochschule bescheinigt - im Juli 2006, sondern erst im September 2006 hat beenden können. Der Kläger hat diese Verzögerung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2006 nämlich nicht auf eine Erkrankung, sondern mit Verzögerungen bei den letzten beiden Fachprüfungen begründet. Gegen die Annahme, diese Verzögerung sei krankheitsbedingt, spricht im Übrigen auch der Inhalt der Bescheinigung vom 19. April 2007, wonach Einschränkungen in der Studierfähigkeit nur für das Jahr 2005 vorlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).