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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2169/17·13.04.2020

Zulassung der Berufung: Anfechtung Jugendhilfe-Bewilligung mangels Rechtsschutzbedürfnis

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen die Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme und eine Auskunftsaufforderung als unzulässig abgewiesen hatte. Streitpunkte waren u.a. Klagebefugnis/Rechtsschutzbedürfnis, ordnungsgemäßes Vorverfahren sowie behauptete Gehörs- und Aufklärungsmängel. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen der Unzulässigkeit nicht durchgreifend erschütterte; zudem fehlte ein fristgerechter Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid. Eine Gehörsverletzung bzw. ein Aufklärungsmangel lag mangels substantiierten Vortrags und fehlenden förmlichen Beweisantrags nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil ohne Erfolg abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheids ist unzulässig, wenn es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt, weil ein innerhalb der Widerspruchsfrist hinreichend bestimmter Widerspruch gegen diesen Bescheid nicht erhoben worden ist.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der begehrte Rechtsschutz auf einfachere Weise ohne Inanspruchnahme des Gerichts erreicht werden kann und das Klageziel zudem offenkundig dem eigenen Willen zur Fortführung der gewährten Maßnahme widerspricht.

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Eltern sind nach § 97a SGB VIII verpflichtet, dem örtlichen Träger Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies für die Berechnung oder Ermittlung eines Kostenbeitrags erforderlich ist; ein Ermessen des Trägers besteht insoweit nicht.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon darin, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt; bei anwaltlicher Vertretung setzt die Rüge unzureichender Sachaufklärung regelmäßig voraus, dass ein förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und übergangen worden ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 91 ff. SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 74 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8371/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin schon deswegen kein Rechtsschutzinteresse (mehr) an einer Entscheidung hat, weil ihre Adoptivtochter (Hilfeempfängerin) mittlerweile volljährig geworden ist und mit dem angefochtenen Bescheid Jugendhilfe längstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit gewährt worden war, und sich das Verfahren dadurch in der Hauptsache erledigt hat. Denn auch im Fall einer nicht eingetretenen Erledigung - die Möglichkeit einer inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Rahmen der Heranziehung zu den Kosten dürfte jedenfalls im Grundsatz fraglich sein -,

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vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand: 30.03.2020), § 92 Rn. 35.1,

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bliebe der Zulassungsantrag ohne Erfolg, weil die erstinstanzliche Entscheidung, die - wenn auch aus anderen Gründen - die Zulässigkeit des bzw. der Klagebegehren verneint, mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend angegriffen worden ist.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. April 2016 über die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung wende, fehle ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da es sich um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt handele. Nichts anderes ergebe sich aus der Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII, da ein solcher Beitrag noch nicht festgesetzt sei. Aber auch wenn man die Kostenbeitragspflicht als rechtlichen Nachteil ansähe, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Klägerin einfachere und wirksamere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes zur Verfügung stünden. Sie könne auch ohne gerichtliche Hilfe die Beendigung der Maßnahme und Aufhebung des Bescheides jederzeit durch Verzicht auf die Maßnahme bzw. Widerruf des Einverständnisses zur Unterbringung der Tochter erzwingen. Im Übrigen entfalle das Rechtsschutzbedürfnis auch deswegen, weil sich die Prozessführung als rechtsmissbräuchlich darstelle. Die mit der Klage erstrebte Aufhebung des Bewilligungsbescheides hätte die sofortige Beendigung der Maßnahme zur Folge, was offenkundig nicht dem Willen der Klägerin entspreche. Aus der Kostenbelastung sowie der unterbliebenen Beratung durch die Beklagte im Hinblick auf eine von der Krankenkasse finanzierte Leistung ergebe sich nichts anderes, da dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führen könne. In diesem Fall entfiele zudem ohnehin die Kostenbeitragspflicht der Klägerin, weil die Beklagte die Erstattung bei einem anderen Kostenträger verlangen könnte. Außerdem sei nicht ersichtlich, welche Leistung der Krankenbehandlung hätte in Betracht kommen können. Ein Leistungsantrag bei der Krankenkasse sei nicht gestellt worden; eine Krankenbehandlung erfordernde Diagnosen lägen nicht vor. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin seien gerade keine, eine stationäre ärztliche Behandlung erfordernden Erkrankungen gegeben. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochene Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII bestünden keine Unterschiede in Bezug auf die Entstehung des Kostenbeitrags. Rechtlich unerheblich sei weiter, dass die Klägerin als Adoptivmutter kein Verschulden an den Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin treffe. Soweit die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung auf die ebenfalls unter dem 7. April 2016 versandte Aufforderung, über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, abgehoben habe, habe diese ursprünglich nicht angefochten werden sollen; jedenfalls wäre eine entsprechende Anfechtungsklage aber wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig.

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Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Nicht schlüssig in Zweifel zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die (vorsorgliche) Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ebenfalls unter dem 7. April 2016 an sie versandte Aufforderung, über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, wäre - soweit sie überhaupt Klagegegenstand geworden sei - unzulässig. Sie wendet in diesem Zusammenhang lediglich ein, sie habe die Anfechtungsklage "insgesamt gegen das beklagtenseitige Handeln vom 7. April 2016" erhoben. Die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Klageerhebung sei jedenfalls verfristet, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden sei, wird mit dem Zulassungsvorbringen indessen nicht angegriffen. Ist danach mit Blick auf die Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Säumnis der Klagefrist auszugehen, kommt es auf das Vorbringen zur Klagebefugnis in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Ungeachtet dessen ist zudem weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine entsprechende Klage in der Sache Erfolg haben könnte. Denn nach § 97a SGB VIII sind u.a. die Eltern verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 SGB VIII erforderlich ist. Ein Ermessen besteht insoweit nicht. Die Jugendhilfemaßnahme, für die nach  §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden, war der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2016 antragsgemäß bewilligt worden.

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Im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid vom 7. April 2016 bleibt dem Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls der Erfolg versagt.

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Über die erstinstanzlichen Feststellungen hinausgehend weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Klage schon deswegen unzulässig ist, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 7. April 2016 fehlt. Die Klägerin hat unter dem 12. April 2016 zunächst ohne nähere Konkretisierung Widerspruch "gegen den Bescheid vom 7. April 2016" eingelegt. Angesichts dieser Unklarheit hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2016 darum gebeten, ausdrücklich aufzuzeigen, ob sich der Widerspruch gegen den Bescheid über die Gewährung von Jugendhilfe vom 7. April 2016 oder gegen die Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. April 2016 oder gegen beide vorgenannten Schreiben richte. In Beantwortung dieses Schreibens hat die damals bereits anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass sich der Widerspruch "gegen die Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. April 2016" richte. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. April 2016 innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt danach nicht vor, so dass von dessen Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit auszugehen ist. Der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 hatte ausweislich des Betreffs und der Begründung folgerichtig lediglich die Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. April 2016 zum Gegenstand.

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Ungeachtet dessen dringt die Klägerin hinsichtlich des Bewilligungsbescheids vom 7. April 2016 aber auch mit ihren Einwendungen nicht durch, mit denen sie sich gegen die Feststelllungen des Verwaltungsgerichts zur Klageabweisung als unzulässig richtet.

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Dies dürfte bereits daraus folgen, dass die Klägerin sich nicht gegen die (wohl) selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, das Rechtsschutzbedürfnis entfalle schon deswegen, weil sie die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Beendigung der Maßnahme jederzeit ohne gerichtliche Hilfe erzwingen könne, indem sie auf die Weiterführung der Maßnahme verzichte bzw. ihr Einverständnis mit der Unterbringung der Tochter widerrufe.

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Unabhängig davon stellt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen aber auch die weitere Annahme des Verwaltungsgericht nicht schlüssig in Frage, es fehle deswegen am Rechtsschutzbedürfnis, weil die mit der Klage erstrebte Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die damit zwangsläufig verbundene sofortige Beendigung der Maßnahme offenkundig nicht ihrem gerade auf die Weiterführung der Maßnahme gerichteten Willen entspreche.

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Die Klägerin trägt dagegen vor, es möge zwar sein, dass sie eine stationäre Unterbringung bejahe, gleichwohl sei ihre Anfechtungsklage gegen den Bewilligungsbescheid nicht rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte mit ihrer unzureichenden Beratung einen stationären Aufenthalt als einzige Möglichkeit aufgezeigt habe und sie (die Klägerin) die Kostenübernahme zu ihren eigenen Lasten mit Blick auf eine (vorrangige) Eintrittspflicht der Krankenkasse ablehne.

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Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ungeachtet dessen, dass sie mit diesem Vorbringen bestätigen dürfte, dass sie die durch den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid gewährte Heimunterbringung tatsächlich befürwortet, legt sie auch nichts Substantiiertes dafür dar, dass eine vergleichbare, durch die Krankenkasse finanzierte stationäre Maßnahme (vorrangig) in Betracht gekommen wäre und die Beklagte sie daher unzureichend beraten haben könnte. Das gesamte Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, welche konkrete, eine Eintrittspflicht der Krankenkasse begründende Erkrankung bei der Hilfeempfängerin vorgelegen haben soll. Aber auch wenn man den im Vorbringen enthaltenen Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch der (leiblichen) Mutter in der Schwangerschaft und die allgemeine Bezugnahme auf die "seelische Gesundheit" zugrunde legt, mag dies allenfalls das Vorliegen einer Störung mit Krankheitswert bestätigen. Es lässt aber nicht ansatzweise etwas dafür erkennen, dass dies eine stationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin verlangt und damit eine entsprechende Einstands- bzw. Kostentragungspflicht der Krankenkasse begründet hätte. Auch der allgemeine Hinweis auf § 35a SGB VIII und § 26 SGB IX - gemeint ist wohl der Anspruch (jugendlicher) behinderter Menschen auf Rehabilitation und Teilhabe - gibt für eine anderweitige Einstands- bzw. Kostentragungspflicht im konkreten Fall der Hilfeempfängerin, insbesondere für eine stationäre Unterbringung, nichts her.

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II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben unter I. ausgeführt - nicht der Fall.

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III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15.

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Anhaltspunkte dafür sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Es beschränkt sich auf das nicht näher konkretisierte Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine eigene medizinische Einschätzung vorgenommen, obwohl sie (die Klägerin) Sachverständigenbeweis dazu angeboten habe, dass die Einschätzung der Frau G.           , es liege ein medizinischer, behandlungsfähiger Befund zu dem bei der Tochter angetroffenen "Krankheitsbild" vor, richtig sei. Welchen Vortrag das Verwaltungsgericht damit nicht zur Kenntnis genommen oder sonst unberücksichtigt gelassen haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass es möglicherweise eine andere, von der Auffassung der Klägerin abweichende Einschätzung vornimmt, begründet keinen Gehörsverstoß.

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Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäߠ§ 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Ein Aufklärungsmangel kann bei einem - wie auch hier - anwaltlich vertretenen Kläger nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 ‑ 2 C 14.91 -, juris Rn. 30, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, juris Rn. 6 f.

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Daran fehlt es hier. Wie die Klägerin selbst einräumt, lag lediglich ein (schriftsätzliches) "Beweisangebot" vor. Eine weitere Sachaufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).