Zulassung der Berufung abgelehnt: Eintragung in Deutsche Volksliste nicht nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung des Feststellungsantrags zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die vorgelegten Angaben (insb. eines Onkels) mangels eigener Anschauung und wegen Hörensagens keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Eintragung begründen. Zudem ist Rügeverlust hinsichtlich der angeblich unterlassenen Amtsermittlung eingetreten. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste sind verlässliche tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Anhaltspunkte, die eine Eintragung nur als möglich erscheinen lassen, genügen nicht.
Unter Berücksichtigung des Beweisnotstands können Aussagen Dritter den Nachweis einer historischen Eintragung nur ersetzen, wenn sie auf eigener Wahrnehmung beruhen und so konkret und plausibel sind, dass sie die richterliche Überzeugung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründen.
Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur geltend gemacht werden, wenn die unterlassene Aufklärung rechtzeitig vor dem Tatsachengericht gerügt wurde; sonst tritt Rügeverlust ein.
Hörensagenhafte, unpräzise oder oberflächliche Angaben sind bei der Beweiswürdigung zurückhaltend zu gewichten und reichen nicht aus, wenn alternative Erklärungen (z.B. andere Listenerfassungen) mindestens ebenso wahrscheinlich sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1540/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin auf Grund einer Eintragung in die so genannte Deutsche Volksliste Ukraine lasse sich mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht feststellen, was zu Lasten der hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsache der Eintragung in die Liste beweisbelasteten Klägerin gehe.
Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgericht mit der Begründung angreift, die Angaben des Onkels der Klägerin hätten hinreichende Anhaltspunkte für eine erfolgte Eintragung der Klägerin und ihrer Mutter geliefert, geht sie offensichtlich von einem falschen rechtlichen Prüfungsmaßstab aus. Sie verkennt, dass es für die Annahme der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283,
nicht ausreicht, dass tatsächliche Anhaltspunkte eine Eintragung als möglich erscheinen lassen, sondern dass es - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beweisnotstandes - notwendig ist, dass verlässliche Anhaltspunkte wie hier die Angaben des Onkels mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine tatsächlich erfolgt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O.
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise begründet, dass die Angaben des Onkels, die die dieser nicht nach eigener Anschauung , sondern nur nach Hörensagen machen konnte, zu ungenau und oberflächlich waren, als dass daraus mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit der Schluss der tatsächlich erfolgten Eintragung der Klägerin in die Deutsche Volksliste der Ukraine gezogen werden könnte. Die Ausführungen des Onkels, die lediglich von einer Eintragung in "die Listen" sprechen, lassen andere Möglichkeiten von Listenerfassungen (Meldeliste, Liste für Unterstützungsleistungen) der Klägerin und ihrer Mutter ebenso wahrscheinlich erscheinen wie die Eintragung in die Deutsche Volksliste. Gründe, die demgegenüber die Eintragung in die Deutsche Volksliste als wesentlich wahrscheinlicher gegenüber den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Alternativen erscheinen lassen könnte, hat die Klägerin auch mit ihrer Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen, nämlich detaillierte Anfragen beim Bundesarchiv stellen müssen, und damit sinngemäß den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch die Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungsgrundsatzes geltend macht, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997
- 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Wer sich in dieser Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die (angebliche) Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).