Zulassung der Berufung abgelehnt – gerichtlicher Vergleich löscht BAföG‑Darlehen nicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das feststellt, dass ein früherer gerichtlicher Vergleich die Rückzahlungsverpflichtung für BAföG‑Leistungen aus Feb. 2001–März 2002 nicht aufhebt. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es erläutert die Auslegung des Vergleichs nach §§133,157 BGB und die rechtliche Einheit des Rückforderungsanspruchs; ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz wurde verneint.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) nicht dargetan, Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich, der die Abgeltung des Rückforderungsanspruchs der Bewilligungsbehörde zum Gegenstand hat, bewirkt nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung die Aufhebung früherer Bewilligungsbescheide und damit nicht automatisch die Tilgung eines nach § 18 Abs. 1, 2 BAföG bestehenden Darlehensanteils.
Bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs sind die für privatrechtliche Verträge geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen; Wortlaut, Parteiwille, Regelungszweck und Begleitumstände sind maßgeblich.
Der rückforderungsrechtliche Anspruch der Bewilligungsbehörde ist rechtlich als ein einheitlicher Gesamtbetrag zu behandeln; eine rechnerische Unterscheidung in Zuschuss‑ und Darlehensanteile ändert nichts an dieser einheitlichen Rechtsnatur, wobei gesetzlich eine Wiederbelebung des Darlehensverhältnisses gemäß § 18 Abs. 1, 2 BAföG in Höhe der Hälfte des Restbetrags eintreten kann.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; pauschale oder durch den klaren Vertragswortlaut widerlegte Behauptungen genügen nicht.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht angesichts eindeutiger vertraglicher Regelungen und der vorliegenden Beweislage keine weiteren Ermittlungen für erforderlich halten musste.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1001/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger dringt mit seinen Rügen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch, das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen sei auch, soweit es sich auf die im Zeitraum Februar 2001 bis März 2002 geleistete Ausbildungsförderung beziehe, nicht aufgrund des zur Erledigung des Klageverfahrens gegen die Änderungs- und den Rückforderungsbescheid des Studentenwerks X. vom 8. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 vor dem Verwaltungsgericht X. in der Sache K geschlossenen Vergleichs erloschen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der dem Kläger im Bewilligungszeitraum Februar 2001 bis März 2002 zugeflossene und nach dem Vergleich nicht vorzeitig zurückzuzahlende Betrag in Höhe von insgesamt 2.122,81 € in Anwendung des 18 Abs. 1 und 2 BAföG hälftig als Darlehen geleistet wurde und dem entsprechend im Rahmen des Tilgungsplans an das Bundesverwaltungsamt zurückzuzahlen ist.
Etwas anderes lässt sich dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 2005 nicht entnehmen. Der gerichtliche Vergleich unterliegt als (auch) materiell-rechtlicher Vertrag den für privatrechtliche Verträge geltenden Auslegungsregeln. Danach sind Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an.
Vgl. z.B Bay.VGH, Beschluss vom 6. Juli 2011
- 8 C 11-945 -, juris. m.w.N.
Gemessen hieran spricht nichts dafür, dass die Behauptung des Klägers, nach dem tatsächlichen Willen der Beteiligten habe damals nur der Darlehensanteil der von ihm zurückgeforderten Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.236,38 € zurückgezahlt werden sollen, während ihm die als Zuschuss (nicht wie der Kläger meint schenkweise) geleistete Ausbildungsförderung endgültig verbleiben sollte.
Ein solcher Inhalt lässt sich mit der ausdrücklich formulierten Zwecksetzung des Vergleichs, die damals streitgegenständlichen Ansprüche mit klagebeendender Wirkung abzugelten, nicht vereinbaren. Streitgegenstand der Klage K vor dem Verwaltungsgericht X. war das Bestehen und die Höhe des Rückforderungsanspruchs des Studentenwerks X. gegen den Kläger sowie das Bestehen und die Höhe der daraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Studentenwerk X. . Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen stand nicht im Streit und konnte aus rechtlichen Gründen auch nicht inzident im Streit stehen. Die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung durch die Bewilligungsbehörde setzt nämlich die - hier mit den Änderungsbescheiden vom 8. Oktober 2003 konkludent erfolgte - Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide voraus, die den Rechtsgrund für die Leistung darstellten. Mit den Bewilligungsbescheiden erlischt auch das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensverhältnis, das zunächst mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entsteht und der damit der Darlehensrückzahlungsanspruch des Bundesverwaltungsamts.
Danach geht der letztlich bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Amts für Ausbildungsförderung zwar rechnerisch je hälftig auf den früheren Zuschuss- und den früheren Darlehensanteil. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich jedoch entgegen der den Zulassungsvortrag maßgeblich bestimmenden Ansicht des Klägers zwingend um einen einheitlichen Gesamtbetrag, der sämtliche im Rahmen der Ausbildungsförderung rechtsgrundlos geleisteten Beträge ungeachtet ihrer früheren rechtlichen Qualität umfasst.
Ist der Regelungszweck des Vergleichs daher - wie hier - ausdrücklich auf die Abgeltung des Rückforderungsanspruchs des Amtes für Ausbildungsförderung beschränkt, betrifft die Vereinbarung über die Höhe der korrespondieren Zahlungspflicht des Auszubildenden ebenfalls nur diesen einheitlichen Gesamtbetrag. Erst als logische Folge des - ersichtlich aufgrund der sich auch in der Kostenentscheidung wiederspiegelnden offenen Erfolgsaussichten der Klage erfolgten - vergleichsweisen Verzichts des Studentenwerks X. auf die Durchsetzung eines Teils seines Rückforderungsanspruchs und der damit verbundenen konkludenten Teilaufhebung der Änderungsbescheide sind die früheren, den Bewilligungszeitraum Februar 2001 bis März 2002 betreffenden Bewilligungsbescheide in der Höhe des Restbetrages wieder wirksam geworden. (Nur) insoweit ist auch die frühere rechtliche Qualität der Bestandteile der Ausbildungsförderung und damit das Darlehensverhältnis mit dem Bundesverwaltungsamt, aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 und 2 BAföG zwingend in Höhe der Hälfte des Restbetrages, wieder aufgelebt.
Das vom Kläger behauptete Ziel des Vergleichs, die Situation wieder herzustellen, die ohne die Rückforderung nach Ablauf der Förderung entstanden wäre, hätte mit einer Rückzahlung des Darlehensanteils an das Studentenwerk - anders als der Kläger meint - von vorneherein nicht erreicht werden können. Das Studentenwerk ist nicht Gläubiger der Darlehensforderung und hat über diese im Unterschied zu seinem Rückforderungsanspruch auch keine Verfügungsmacht. Im Übrigen entspricht die vorzeitige Rückzahlung auch nicht den gesetzlichen Tilgungsbestimmungen. Das vom Kläger behauptete Ziel hätte vielmehr nur dann erreicht werden können, wenn die Beteiligten die Aufhebung der Änderungs- und des Rückforderungsbescheides vom 8. Oktober 2003 vereinbart hätten oder das Verwaltungsgericht die angefochtene Bescheide durch Urteil aufgehoben hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
- Verfahrensfehler - in Betracht. Der von dem Kläger in der Sache gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht auch mit Blick auf das Beweisangebot des Klägers angesichts der sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs ergebenen Folgerungen nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.