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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1894/18·10.05.2020

Ablehnung der Berufungszulassung wegen mangelnder Substantiierung (§124a VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG/SozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Rückforderung von BAföG-Darlehen. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO) nicht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere wurden die entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht konkret angegriffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Rückforderungsentscheidung des Ausbildungsförderungsamtes abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt; Kostenfolge zugunsten des Gerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt und vorliegt.

2

Im Zulassungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten konkret darzulegen; pauschale oder unsubstantiierte Hinweise genügen nicht.

3

Wenn der Zulassungsantrag die entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz nicht substantiiert in Zweifel zieht, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit und rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.

4

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn sein Antrag abgewiesen wird (§154 Abs.2, §188 Satz2 VwGO).

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 37 BAföG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 8451/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht dargelegt.

4

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Einwand des Klägers, das Ausbildungsförderungsamt habe es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts pflichtwidrig unterlassen, seinen (gemäß § 37 BAföG auf das Land übergegangenen) Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater durchzusetzen, stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung der für die Zeiträume Juni bis September 2006 und August bis September 2008 gewährten Darlehensleistungen (vgl. S. 28 bis 29 des Urteilsabdrucks) von vornherein nicht in Frage. Der Einwand greift aber auch im Übrigen - d. h. für den Leistungszeitraum Oktober 2005 bis Mai 2006 - nicht durch. Insoweit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Unterhaltsschuld des Vaters für diesen Zeitraum nicht mehr bestanden habe, weil dieser monatlich rd. 230,- Euro Unterhalt an den Kläger gezahlt habe und der unterhaltsrechtlich geschuldete Monatsbetrag jedenfalls nicht höher gewesen sei (vgl. S. 29 bis 31 des Urteilsabdrucks). An dieser Würdigung geht der Vortrag des Klägers vorbei, sein Vater habe Einkünfte und Vermögen gehabt, in die das Ausbildungsförderungsamt hätte vollstrecken können. Hatte der Vater den geschuldeten Unterhalt erbracht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und durch den Zulassungsantrag nicht substantiiert in Zweifel gezogen, bestand kein Anlass zur Durchsetzung übergangener Unterhaltsansprüche.

6

Auch der weitere, im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobene Einwand des Klägers, es sei „immer noch nicht gesichert, welche Leistungen des AfA“ an ihn „in welcher Form und in welchem Umfang“ erbracht worden seien und „in welchem Umfang die Rückforderung noch besteht“, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Denn der Kläger setzt sich mit den entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und trägt nichts Konkretes dazu vor, dass diese unzutreffend seien.

7

2. Der Kläger zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Solche Schwierigkeiten sind nur dann dargelegt, wenn die Einwendungen des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dazu gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erweckt der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, schon weil er sich mit diesen Feststellungen - wie unter 1. ausgeführt - nicht auseinandersetzt. Auch der pauschale Hinweis auf den Umfang der Verwaltungsvorgänge und des angegriffenen Urteils führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.