Zulassung der Berufung abgelehnt – Anforderungen an Zulassungsgründe (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keine hinreichenden Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt hat und sich nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt hat. Auch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Beweisaufnahme sind nicht nachgewiesen. Die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller jede entscheidungstragende Erwägung bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Erklärte Erledigungen bzw. übereinstimmende Erledigungserklärungen im gerichtlichen Verfahren können eine weitere streitige Durchprüfung einzelner Anspruchsgrundlagen ausschließen, sofern nicht ausdrücklich Vorbehalte angegeben wurden.
Bei öffentlichen-rechtlichen Beitragsansprüchen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist nur in Ausnahmefällen zu bejahen; pauschale Behauptungen genügen nicht zur Begründung von Richtigkeitszweifeln.
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretenes Beteiligter keinen Beweisantrag gestellt hat und eine Beweiserhebung sich dem Gericht nicht offensichtlich aufgedrängt hat; eine Aufklärungsrüge ersetzt keinen versäumten Beweisantrag.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5477/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen.
Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Der Kläger wendet sich mit seiner Antragsbegründung zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine (weitere) Reduzierung der Kostenbeitragsbescheide gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen des Klägers über Tag und Nacht komme nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich - selbständig tragend - ausgeführt, der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag an den Wochenenden für die Jahre 2016 bis 2019 beendet. Nach der erfolgten Reduzierung aller streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheide wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen an den Wochenenden von 2016 bis einschließlich 2019 um ingesamt 4.908,00 Euro hätten die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Stellen der Anträge darauf hingewiesen habe, dass sie (dennoch) eine weitere Herabsetzung der Kostenbeiträge für das Wochenende wegen wöchentlich und nicht nur 14-tägig erbrachter tatsächlicher Betreuungsleistungen des Klägers ab Ausbildungsbeginn des Sohnes - also für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2017 - begehre, ständen dem bereits die übereinstimmenden Erledigungserklärungen entgegen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend mache, sie habe nach dem Telefonat mit dem Kläger nach Wiedereintritt in den Sitzungssaal doch darauf hingewiesen, dass dieser weiterhin der Auffassung sei, sein Sohn sei ab Ausbildungsbeginn jedes Wochenende bei ihnen zu Hause gewesen, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich danach dennoch an der vom Gericht zuvor vorgeschlagenen einvernehmlichen Lösung beteiligt und eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben habe. Auch ein objektiver Dritter habe die Erklärung bei Eintritt in den Verhandlungssaal deshalb nur dahin verstehen können, dass der Kläger zwar weiterhin der Auffassung gewesen sei, der Sohn sei häufiger bei ihm zu Hause gewesen, sich der vorgeschlagenen Reduzierung der Kostenbeitragsbescheide jedoch nicht habe verschließen wollen, zumal die Einzelrichterin zuvor auch auf die im Raume stehende Beweislastverteilung hingewiesen gehabt habe. Andernfalls sei zu erwarten gewesen, dass die Prozessbevollmächtigte bei Wiedereintritt in den Sitzungssaal darauf hingewiesen hätte, dass eine streitige Entscheidung erforderlich und eine weitere Berechnung der vorgeschlagenen Kostenminderung für die Wochenenden entbehrlich sei. Das sei jedoch nicht geschehen, auch nicht nach Erstellung und Verlesung des rechtlichen Hinweises.
Mit dieser selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Der bloße Hinweis des Klägers, Einverständnis habe lediglich mit dem durch die Beklagte abgegebenen Anerkenntnis bestanden, zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise auf.
Bereits vor diesem Hintergrund kommt es auf das übrige Zulassungsvorbringen, das sich auf die weiter selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts bezieht, "(u)nabhängig von der prozessualen Entwicklung des Rechtsstreits" sei das Vorbringen des Klägers, der Sohn sei bereits ab Ausbildungsbeginn am 1. August 2016 jedes Wochenende zu den Eltern nach Hause gefahren, nicht hinreichend substantiiert gewesen, nicht entscheidungserheblich an. Dies gilt vor allem für die Rüge des Klägers, es habe habe eine weitere "Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenvernehmung der Verantwortlichen in der Einrichtung I. , durchgeführt werden müssen", die ergeben hätte, dass "ab Ausbildungsbeginn wöchentliche Aufenthalte zu Hause stattgefunden" hätten. Die behaupteten wöchentlichen Besuche des Sohnes bei seinen Eltern auch in den Jahren 2016 und 2017 werden im Übrigen auch durch die nunmehr erst vorgelegten "Berichte der Pädagogen des I. zu den offiziellen HPG-Terminen" nicht hinreichend belegt.
b) Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sinngemäß Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend macht, der Anspruch auf Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für die Jahre 2016 bis 2019 sei auch nicht aufgrund der zeitweisen Untätigkeit der Beklagten verwirkt, greifen die diesbezüglichen Einwände ebenso wenig durch.
Das Verwaltungsgericht hat insofern selbständig tragend angenommen, hinsichtlich des erforderlichen Zeitmoments sei grundsätzlich davon auszugehen, dass seit Geltung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren - wenn überhaupt - nur noch ausnahmsweise von einer Verwirkung ausgegangen werden könne, da einem Gläubiger die dreijährige Verjährungsfrist in der Regel ungekürzt zur Verfügung stehen müsse, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach ein Unterhaltsanspruch innerhalb eines Zeitrahmens von einem Jahr verwirkt sein könne, könne nicht übertragen werden, weil der hierfür tragende Gesichtspunkt, dass die unterbliebene Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs auf einen fehlenden Bedarf schließen lasse, auf die Erhebung eines Kostenbeitrags, welcher der Refinanzierung einer staatlichen Leistung diene, nicht übertragbar sei. Im Falle des Klägers sei schon das Zeitmoment nicht erfüllt, weil die Beklagte die Kostenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2019 mit Bescheiden vom 14. Juni 2019 bzw. 24. Juni 2019 geltend gemacht habe und damit noch vor Eintritt der Verjährung des Kostenbeitragsanspruchs für das Jahr 2016. Denn die Verjährung des im Jahr 2016 entstandenen Anspruchs auf Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag habe zum 1. Januar 2017 begonnen und (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geendet, § 195 i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB analog, also erst nach Ergehen des Kostenbeitragsbescheides vom 14. Juni 2019 für das Jahr 2016.
Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger nichts Substantielles entgegen Die bloße gegenteilige Behauptung des Klägers, das Zeitmoment liege vor, reicht zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln ersichtlich nicht aus. Das gilt auch für den Einwand des Klägers, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Annahme der Verwirkung sei zumindest die dreijährige Verjährungsfrist anzusetzen, überzeuge nicht, weil die Verwirkung "ansonsten leerlaufen würde". Denn der Kläger legt mit seiner Zulassungsbegründung nicht dar, aus welchen Gründen es geboten sein sollte, vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist schon Raum für die Verwirkung einer öffentlichen-rechtlichen Beitragsforderung zu lassen.
Soweit sich das Zulassungsvorbringen gegen die weiter selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts ("Unabhängig davon", Urteil Seite 16 letzter Absatz) wendet, für die Annahme einer Verwirkung fehle es - neben dem Zeitmoment - auch am erforderlichen Umstandsmoment, kommt es hierauf mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen wird die diesbezügliche dezidierte Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteil Seite 17 zweiter Absatz bis Seite 18 dritter Absatz), die sich auch zu Inhalt, Bedeutung und Funktion des Hilfeplanprotokolls verhält (Urteil Seite 17 letzter Absatz bis Seite 18 erster Absatz), mit dem bloßen Hinweis des Klägers, es liege das "streitgegenständliche Hilfeplanprotokoll vor, dem zu entnehmen" sei, "dass kein Kostenbeitrag zu zahlen" sei, nicht ansatzweise in Frage gestellt.
2. Der Kläger zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
Solche Schwierigkeiten sind nur dann dargelegt, wenn die Einwendungen des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2020- 12 A 1894/18 -, juris Rn. 6.
Dass der Ausgang des Verfahrens in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf.
3. Die Berufung ist weiter nicht wegen eines sinngemäß gerügten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Soweit der Kläger geltend macht, es habe eine weitere "Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenvernehmung der Verantwortlichen in der Einrichtung I. , durchgeführt werden müssen", die ergeben hätte, dass "ab Ausbildungsbeginn wöchentliche Aufenthalte zu Hause stattgefunden" hätten, kommt es hierauf nach den Ausführungen unter 1. nicht entscheidungserheblich an.
Ungeachtet dessen verfängt der Einwand nicht. Der Sache nach macht der Kläger mit diesem Vorbringen einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO geltend.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung indes grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N.
Der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2022 keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich eine Beweiserhebung - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil Seite 14 letzter Absatz bis Seite 15 erster Absatz) - hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).