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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1089/10·21.06.2011

Zulassung der Berufung und PKH-Antrag zur Einbeziehung nach § 8 Abs.2 BVFG abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung, um die Einbeziehung seines Adoptivsohns nach § 8 Abs. 2 BVFG in das Verteilungsverfahren zu erreichen. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und die Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen und zulassungsrechtliche Frist- und Umfangsgrenzen gewahrt wurden. Insbesondere überschritt der spätere Einzubeziehende das Tatbestandsmerkmal des "gemeinsamen Eintreffens" zeitlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder erheblicher Verfahrensrügegründe; bloße allgemeine Bedenken genügen nicht.

3

Neue Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO vorgebracht werden, sind im Zulassungsverfahren unzulässig, sofern nicht Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geltend gemacht und begründet wird.

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§ 8 Abs. 2 BVFG setzt tatbestandlich voraus, dass die einzubeziehenden Familienangehörigen 'gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen'; erhebliche zeitliche Abstände können dieses Merkmal entfallen lassen.

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Die gerichtliche Überprüfung im Zulassungsverfahren ist auf den Umfang des gestellten Zulassungsantrags und die darin konkret angeführten Zulassungsgründe beschränkt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, Satz 1§ 8 Abs. 2 BVFG§ 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Klage, soweit mit ihr begehrt worden ist, Herrn N.     S.      gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als sonstiges Familienmitglied aufzuführen bzw. in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und ihn in die Anlage des Einbeziehungsbescheides des Klägers vom 15. Dezember 2000 einzutragen.

4

Der anwaltlich vertretene Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

5

"die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 zu verpflichten, den Adoptivsohn des Klägers N.     S1.      , geboren am

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1982 als Abkömmling eines Spätaussiedlers anzuerkennen bzw. einzubeziehen, hilfsweise, ihn gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als sonstiges Familienmitglied aufzuführen."

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In der fristgemäß mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juni 2010 eingereichten Begründung des Zulassungsantrags hat der anwaltlich vertretene Kläger ausgeführt,

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"Mit seinem Zulassungsantrag vom 11.05.2010 will der Kläger und Antragsteller (nachfolgend als ‚der Kläger‘ bezeichnet) die Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen, in dem er die

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Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 24.03.2010

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beantragen und seinen Klageantrag vom 04.06.2009 in der Gestalt der Niederschrift vom 24.03.2010,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 zu verpflichten, den Adoptivsohn des Klägers N.     S.      , geboren am 1982, als Abkömmling eines Spätaussiedlers anzuerkennen bzw. einzubeziehen,

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hilfsweise, ihn gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als sonstiges Familienmitglied aufzuführen

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hinsichtlich des

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HILFSANTRAGES

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– der dadurch zum Hauptantrag wird – in folgender Gestalt (weiter) verfolgen will:

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 insoweit zu verpflichten, Herrn N.     S.      , geboren am 1982, gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in das Verteilungsverfahren einzubeziehen und diesen in die Anlage des Einbeziehungsbescheides des Klägers vom 15. Dezember 2000 einzutragen".

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Zur Begründung dieses Zulassungsantrags hat der Kläger ausdrücklich die

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"lückenhafte Aufklärung der Tatsachengrundlagen und Verstöße gegen die Denkgesetze als Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Gerichts",

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gerügt,

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"die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen, und auf denen die Entscheidung – zumindest – beruhen kann, soweit es den Hilfsantrag abgewiesen hat (Hervorhebung durch den Senat). Hilfsweise, erzeugen die Mängel in der Rechtsanwendung ernstliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Urteils, das nach Zulassung der Berufung mit dieser angefochten werden soll.

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§ 8 Abs. 2 BVFG enthält einen Gesetzesbefehl .....".

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Unabhängig von der Frage einer Klageänderung im Zulassungsverfahren geht aus diesen Ausführungen eindeutig hervor, dass im Zulassungsverfahren das Urteil nicht angegriffen werden soll, soweit damit die begehrte Verpflichtung der Beklagten abgewiesen worden ist, den Adoptivsohn des Klägers N.     S.      nach § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers anzuerkennen bzw. einzubeziehen. Gegen die diesbezügliche – mehrfach selbständig tragende – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,

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eine Einbeziehung des Herrn S.      scheitere schon daran, dass der Kläger nicht im Besitze eines Aufnahmebescheides sei, in den Herr S1.      einbezogen werden könne,

  • eine Einbeziehung des Herrn S.      scheitere schon daran, dass der Kläger nicht im Besitze eines Aufnahmebescheides sei, in den Herr S1.      einbezogen werden könne,
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darüber hinaus habe der Kläger das Aussiedlungsgebiet bereits im Juni 2001 verlassen,

  • darüber hinaus habe der Kläger das Aussiedlungsgebiet bereits im Juni 2001 verlassen,
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zudem fehle Herrn S.      mit Blick auf die Volljährigenadoption die Abkömm-lingseigenschaft i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG,

  • zudem fehle Herrn S.      mit Blick auf die Volljährigenadoption die Abkömm-lingseigenschaft i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG,
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schließlich sei die Adoption nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wirksam gewesen, sondern erst fünf Jahre später erfolgt,

  • schließlich sei die Adoption nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wirksam gewesen, sondern erst fünf Jahre später erfolgt,
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ist in der Begründung des Zulassungsantrags nichts vorgebracht worden. Vielmehr richtet sich das – anwaltlich formulierte – Zulassungsbegehren unter dem Aspekt der geltend gemachten ernstlichen Zweifel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der erhobenen Verfahrensrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausweislich der angekündigten Änderung des Klageantrags und der nur auf die Einbeziehung des Herrn N.     S.      nach § 8 Abs. 2 BVFG als sonstigen Familienangehörigen in das Verteilungsverfahren ausgerichteten weiteren Begründung des Zulassungsantrags ausschließlich auf die Beseitigung der diesbezüglichen Klageabweisung, um letztlich die Einbeziehung des Herrn N.     S.      nach § 8 Abs. 2 BVFG zu erreichen.

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Eine Aussetzung dieses Zulassungsverfahrens nach § 94 VwGO kommt in Ermangelung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 nach dem Hinweis des Gerichts vom 20. April 2011 – und lange nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – zur Begründung des Aussetzungsantrags erfolgten Darlegungen betreffen allein den "ursprünglichen Klageantrag, auf den im Berufungsverfahren wieder umgestellt werden könnte" bzw. einen neuen Aufnahmeantrag, den der Kläger wegen der zwischenzeitlich erfolgten Höherstufung nach § 15 Abs. 1 BVFG stellen könne und in den Herr N.     S.      dann einbezogen werden könne. Hierauf kommt es jedoch wegen der Beschränkung des fristgemäß gestellten Zulassungsantrags nicht an. Eine nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgende Geltendmachung neuer Zulassungsgründe ist unzulässig; Wiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Der Zulassungsantrag, wie er nach dem oben Dargelegten der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist unbegründet.

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Abweisung der Klage auf Einbeziehung des Herrn N.     S.      nach § 8 Abs. 2 BVFG in den Einbeziehungsbescheid des Klägers vom 15. Dezember 2000 stellt sich i.S.d. im Zulassungsverfahren entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO schon aus einem anderen Grund als richtig dar. Hierzu sind die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 20. April 2011 angehört worden.

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Nach § 8 Abs. 2 BVFG können Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, in das Verteilungsverfahren einbezogen werden. Die insoweit eröffnete Ermessensentscheidung über die Einbeziehung ("können") setzt danach tatbestandlich voraus, dass die einzubeziehenden Familienangehörigen "gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen". Der Kläger ist auf der Grundlage des Einbeziehungsbescheides vom 15. Dezember 2000 (Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Vaters vom selben Tag) zusammen mit seiner Tochter M.    (ebenfalls als Einbezogene) und seiner Ehefrau (diese als weitere Familienangehörige i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG) im Juni 2001 nach Deutschland eingereist, der nach dem angekündigten Klageantrag in das Verteilungsverfahren einzubeziehende Herr N.     S.      aufgrund eines ausländerrechtlichen Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau hingegen erst im Dezember 2004, mithin rund dreieinhalb Jahre später. Selbst wenn man "gemeinsam" nicht als "gleichzeitig" versteht und gewisse aussiedlungsbedingte Zeitverzögerungen zugesteht, ist die hierdurch eröffnete zulässige zeitliche Bandbreite eines "gemeinsamen Eintreffens" bei der hier festzustellenden Zeitspanne von rund dreieinhalb Jahren zwischen dem Eintreffen des Klägers und dem Eintreffen des Einzubeziehenden jedenfalls bei weitem überschritten.

32

Auf die weiteren Gesichtspunkte und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags, insbesondere auf die erhobenen Verfahrensrügen, kommt es danach nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).