Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anspruch auf Wiederherstellung einer zweiten Zufahrt (StrWG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die einstweilige Anordnung zur Wiederherstellung einer zweiten Zufahrt. Das Gericht prüft, ob §14a StrWG NRW einen Anspruch auf Erhalt oder Wiederherstellung konkreter Zufahrtsverhältnisse begründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; PKH wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. §14a sichert nur grundsätzlichen Anliegerzugang, nicht Bestandsschutz der Ausgestaltung; eine Entschädigung nach §20 Abs.5 scheidet bei anderweitiger ausreichender Verbindung aus.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht, Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
§14a StrWG NRW gewährleistet den Anliegergebrauch und die grundsätzliche Zugänglichkeit eines Grundstücks von der Straße, nicht jedoch einen Anspruch auf Beibehaltung oder Wiederherstellung einer bestimmten Ausgestaltung oder vorteilhafter Verkehrsverbindungen.
Ändert sich eine Zufahrt faktisch, begründet §20 Abs.5 StrWG NRW nur dann eine Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes oder zur Zahlung einer Entschädigung, wenn keine anderweitig ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz besteht.
§20 Abs.7 StrWG NRW betrifft die Anordnung der Schließung einer Zufahrt durch Verwaltungsakt; diese Anordnung ist von bloßen faktischen Straßenänderungen zu unterscheiden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 441/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der durch § 14a StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch dem Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederherstellung der zweiten Zufahrt zu seinem Grundstück vermittelt und der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Er nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ergänzt der Senat, dass § 14a StrWG NRW vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her gewährleistet. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2011 ‑ 11 B 1148/11 ‑, m. w. N.
Danach hat der Antragsteller auf Grund der bestehenden Zufahrt mit einer Breite von 8,8 m aus dem Anliegergebrauch ersichtlich keine weitergehenden Ansprüche.
Die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, § 20 Abs. 7 StrWG NRW sei einzig mögliche Rechtsgrundlage für die "Zulässigkeit der Schließung der Zufahrt" ist unzutreffend. § 20 Abs. 7 StrWG NRW betrifft den Fall, dass die Schließung einer Zufahrt ‑ gegenüber einem Betroffenen ‑ "angeordnet" wird. Diese Anordnung geschieht durch Verwaltungsakt.
Vgl. Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Kommentar, Stand: Mai 2011, § 20 Anm. 8.
Eine solche Anordnung ist gegenüber dem Antragsteller nicht ergangen. Die Antragsgegnerin hat die Straße und damit die Zufahrten zum klägerischen Grundstück vielmehr ‑ faktisch ‑ geändert. Dies kann gemäß § 20 Abs. 5 StrWG NRW eine Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes oder die Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld auslösen. Diese Verpflichtung entsteht jedoch nach § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW im vorliegenden Fall nicht, weil das Grundstück des Antragstellers eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).