OVG NRW – Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlendem Anordnungsanspruch bei Straßensperrung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geplante Kanalbaumaßnahme mit zeitweiliger Straßensperrung. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach §123 VwGO vorlag. Insbesondere sei der Anliegergebrauch (§14a StrWG NRW) nicht verletzt, weil eine zumutbare Erreichbarkeit des Grundstücks erhalten bleibe. Besondere gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht ausreichend substantiiert nachgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und keiner Verletzung des Anliegergebrauchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der vorbeugende einstweilige Rechtsschutz setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 VwGO voraus; zur Glaubhaftmachung gelten § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO.
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch erfordert die Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts; bloße Unannehmlichkeiten genügen nicht.
Der durch § 14a StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang zum öffentlichen Straßennetz und gewährleistet nicht die ständige oder bequeme Zufahrt mit dem Kraftfahrzeug bis zur Haustür.
Zeitlich beschränkte Einschränkungen des Anliegergebrauchs durch Baumaßnahmen, die eine zumutbare Erreichbarkeit des Grundstücks belassen, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums in der Regel entschädigungslos hinzunehmen; behauptete gesundheitliche Einschränkungen müssen durch aktuelle, substanziierte Atteste belegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 80/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung (vorbeugenden) einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der vom Antragsteller dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob den Antragstellern ein vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz überhaupt zusteht oder ihnen zugemutet werden kann, eine – hier noch nicht erfolgte – Anordnung oder Erteilung einer Erlaubnis der Antragsgegnerin abzuwarten und danach ggf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
Vgl. zu den Voraussetzungen des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, juris, Rn. 23 m. w. N.
Denn auch mit der Beschwerde haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO). Dass ihnen gegen die von der Antragsgegnerin im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme möglichen vorübergehenden Sperrung der Straße ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen könnte, zeigen sie auch im Beschwerdeverfahren nicht auf.
Die Antragsteller haben bereits keine für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs notwendige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts glaubhaft gemacht.
Der durch § 14a StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38/92 -, BVerwGE 94, 136-143, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, juris, Rn. 7.
Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst auch keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt zudem keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2012 - 11 E 757/12 -, juris, Rn. 4, und vom 13. Dezember 2011 - 11 B 1148/11 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
Ein Anlieger einer Straße kann deshalb auch eine ganztägig offenstehende Zufahrtsmöglichkeit bis zu den Türen seines Gebäudes nicht beanspruchen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92 -, juris, Rn. 10.
Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte, etwa durch Baumaßnahmen am öffentlichen Straßenland, müssen Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38/92 -, BVerwGE 94, 136-143 = juris, Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 4 B 169/19 -, juris, Rn. 7.
Ausgehend hiervon sind die Antragsteller durch die auf der Straße „Am T. “ geplanten Kanalbaumaßnahmen und die damit verbundene geplante vorübergehende Straßensperrung in ihrem Anliegergebrauch nicht verletzt. Denn die Antragsteller können auch während der vorübergehenden teilweisen Sperrung der Straße „Am T. “, die der Erschließung eines neuen Baugebiets und damit der Daseinsvorsorge dient, ihr Grundstück auf zumutbare Weise erreichen. Zwar ist bei der Umsetzung der geplanten Straßensperrung die unmittelbare Zufahrt des Grundstücks der Antragsteller mit Kraftfahrzeugen über einen Zeitraum von zwei bis sechs Wochen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr nicht möglich. In den übrigen Zeiten und im Fall einer notwendigen rettungstechnischen Andienung wird die Baugrube nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin aber mit Stahlplatten abgedeckt, welche permanent vorgehalten werden, sodass insoweit eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Auch ist die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin während der Bauarbeiten nicht eingeschränkt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass die Lage des Kanals nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ungefähr in der Fahrbahnmitte der Straße „Am T. “ liegt, sodass die Gehwege am Straßenrand von der Baumaßnahme nicht betroffen sein dürften.
Der Einwand der Antragsteller, sie seien aufgrund hohen Alters auf ärztliche Hilfe angewiesen und könnten keine weiten Strecken zu Fuß zurücklegen, sodass ihnen aus diesem Grund ausnahmsweise ein Unterlassungsanspruch zustehe, verfängt nicht. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste ist die Antragstellerin zu 1. wegen eines Bandscheibenvorfalls in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung. Sie war gemäß dem Attest des Herrn Dr. H. vom 16. Januar 2024 aber nur bis Ende März 2024 nicht belastungsfähig und auch in dieser Zeit waren Gehstrecken laut ärztlicher Einschätzung bis 100 m möglich. Ein aktuelleres Attest hat die Antragstellerin zu 1. nicht vorgelegt. Der Antragsteller zu 2. leidet ausweislich des ärztlichen Attests des Herrn G. vom 28. Januar 2024 an einer bösartigen Erkrankung des blutbildenden Systems und einer lumbalen Spinalkanalstenose, die ihm das Laufen von Wegstrecken von mehr als 100 m nahezu unmöglich macht. Es dürfte den Antragstellern somit auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste möglich sein, das Ende der Straßensperrung fußläufig zu erreichen und von dort aus ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Die Antragsteller sind der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von ihrem Grundstück bis zum Ende der Straßensperrung fußläufig zurückzulegende Strecke betrage weniger als 100 Meter, nicht entgegengetreten. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit dem Vortrag der Antragsteller selbst, die Straße „Am T. “ werde lediglich vor den Häusern Nr. 11, 32, 34 und 36 gesperrt. Sie wird zudem gestützt durch die von den Antragstellern angefertigte Skizze und eine Entfernungsmessung bei TIM-Online.
Vgl. Geobasis NRW, https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, zuletzt abgerufen am 10. April 2024,
Darüber hinaus können die Antragsteller im Falle eines medizinischen Notfalls unstreitig auch während der Zeiten der Straßensperrung jederzeit medizinische Hilfe mittels rettungstechnischer Andienung in Anspruch nehmen.
Die Antragsteller können den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass die beabsichtigte Baumaßnahme nicht erforderlich sei, da eine Alternative zum Anschluss des Neubaugebiets an den Kanal bestehe. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist Lage und Verlauf des Erschließungskanals im Erschließungsvertrag festgelegt. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder erkennbar, dass die Einschätzung der Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin, zu der geplanten Baumaßnahme bestehe technisch keine Alternative, fehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; der Senat berücksichtigt bei der Streitwertbemessung – anders als das Verwaltungsgericht – den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).