Beschwerde gegen Erinnerung zur Kostenfestsetzung unzulässig (§ 80 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. Das Gericht entschied, die Beschwerde sei unzulässig, weil § 80 AsylG einen Rechtsmittelausschluss für gerichtliche Entscheidungen in Asylverfahren begründet. Dieser Ausschluss umfasst auch Nebenentscheidungen, selbst wenn sie auf anderen Gesetzen beruhen. § 1 Abs. 3 RVG verdrängt den Beschwerdeausschluss nicht.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; § 80 AsylG schließt Beschwerde gegen die Erinnerung zur Kostenfestsetzung aus
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind außer im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (§ 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erstreckt sich auf alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren.
Eine Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ist eine solche Nebenentscheidung und damit von dem Beschwerdeausschluss erfasst.
§ 1 Abs. 3 RVG verdrängt den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht, insbesondere wenn das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt wird und der Gesetzgeber einen umfassenden Rechtsmittelausschluss beabsichtigte.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 19287/17.A
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 80 AsylG nicht statthaft. Danach können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz außer in den Fällen des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen – z. B. der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Zivilprozessordnung – haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris, Rn. 2 m. w. N.
Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 13 E 441/19 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
§ 80 AsylG wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch die zum 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1 Abs. 3 RVG verdrängt.
§ 1 Abs. 3 RVG steht dem Beschwerdeausschluss hier schon deshalb nicht entgegen, weil sich das Verfahren bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nicht nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern nach der Verwaltungsgerichtsordnung richtet. Darüber hinaus war mit der Einführung der Regelung des § 80 AsylG ein umfassender Rechtsmittelausschluss bezweckt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber daran mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas ändern wollte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris, Rn. 4, OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 OA 176/18 -, juris, Rn. 9; m. w. N.
Auf die Geltung des § 80 AsylG ist die Beklagte mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).