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Oberverwaltungsgericht NRW·11 B 1616/09·14.12.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zum Betrieb eines „Partybikes“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die den Betrieb eines „Partybikes“ beanstandete. Zu klären war, ob der Betrieb Gemeingebrauch der Straße oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Das OVG führte eine summarische Prüfung nach §80 Abs.5 VwGO durch und stellte fest, dass die Rechtmäßigkeit nicht offensichtlich ist; Gefahren könnten durch Gefahrenabwehrmaßnahmen begegnet werden. Im Rahmen der Interessenabwägung überwog das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, weshalb die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wurde stattgegeben; Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwog.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO lässt sich die abschließende Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung nicht feststellen, wenn die materielle Frage (z. B. Sondernutzungscharakter) einer vertieften Prüfung in der Hauptsache bedarf.

2

Der Betrieb eines pedalbetriebenen ‚Partybikes‘ begründet nicht von vornherein die Annahme einer abnormen Nutzung oder einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung.

3

Gefahren oder einzelne Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung rechtfertigen nicht zwingend die sofortige Aufhebung des Betriebs; möglichen Gefahren ist vorrangig durch konkrete Gefahrenabwehrmaßnahmen zu begegnen.

4

Bei der Abwägung der aufschiebenden Wirkung sind erhebliche wirtschaftliche Interessen des Betreibers und die bisherige unbeanstandete Benutzung als gewichtige Umstände zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1595/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6710/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 10.000, Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg.

3

Die im vorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus, und zwar aus folgenden Erwägungen:

4

Eine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung lässt sich aus Sicht des Senats nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung nicht treffen. Ob der vom Antragsgegner beanstandete Betrieb eines "Partybikes" nicht mehr zum Gemeingebrauch der Straße gehört, sondern erlaubnisbedürftige Sondernutzung ist, wird erst im Verfahren zur Hauptsache eingehend  unter Heranziehung der vielfältigen Rechtsprechung zu Sondernutzungsfragen  zu überprüfen sein. Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein "Partybike" (oder auch ein "Bierbike") im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) "Vergnügen" dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen.

5

Mit "pedalbetriebener Abnormität" lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen "Partybikes" als Sondernutzung jedenfalls ebensowenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden.

6

Lässt sich damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung derzeit nicht ohne weiteres feststellen, überwiegt im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen seit rund 3 Jahren unbeanstandet das "Partybike" (auch) in Düsseldorf betreibt.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.