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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 2325/10·03.05.2011

Zulassung der Berufung zur Prüfung: Einstufung eines "Bierbikes" als Sondernutzung

Öffentliches RechtStraßenrechtSondernutzungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um zu prüfen, ob die Nutzung der Straße durch ein "Bierbike" zutreffend als Sondernutzung eingeordnet wurde. Streitpunkt ist, ob das VG ohne die gebotene Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten entschieden hat. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache. Die Berufung ist binnen eines Monats zu begründen.

Ausgang: Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur weiteren Prüfung der Frage der Sondernutzung zugelassen; Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die vorinstanzliche Entscheidung einer weitergehenden rechtlichen Prüfung bedarf.

2

Bei der Qualifizierung einer Straßenbenutzung als Sondernutzung hat das Gericht die Abgrenzung zu ähnlich gelagerten Nutzungsformen darzulegen und zu prüfen.

3

Unterbleibt eine solche Abgrenzung, bleibt die zutreffende Rechtsqualifikation offen und die Angelegenheit bedarf der Überprüfung durch das Berufungsgericht.

4

Das Zulassungsverfahren wird nach § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO in ein Berufungsverfahren übergeleitet; die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO

Tenor

Die Berufung wird zugelassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); es bedarf weiterer Überprüfung in ei-nem Berufungsverfahren, ob das Verwaltungsgericht die Straßennutzung durch ein sog. "Bierbike" - ohne die vom Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. Dezember 2009 im Verfahren 11 B 1616/09 angeregte Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten vorzunehmen - zutreffend als Sondernutzung eingeordnet hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Das Antragsverfahren wird als Beru-fungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen.