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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 584/23·18.09.2023

Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 80.000 € zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrecht (Gerichtsgebühren, GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 GKG auf 80.000 € festgesetzten Streitwerts. Zentral ist, ob das Gericht den Wert zu hoch angesetzt und typisierende Festsetzungen unzulässig angewandt hat. Das OVG hält die Anwendung des Streitwertkatalogs und die Rückführung auf 50 % des Genehmigungsstreitwerts für sachgerecht. Eine Klagerücknahme und geringer Aufwand rechtfertigen keine geringere Streitwertfestsetzung.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen Festsetzung auf 80.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache und ist objektiv zu bemessen, nicht nach der subjektiven Sicht des Klägers.

2

Das Gericht darf den Streitwert nach richterlichem Ermessen schätzen; zum Zwecke von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist eine typisierende und schematisierende Festlegung (z. B. anhand eines Streitwertkatalogs) zulässig.

3

Bei der begehrten Erteilung eines Vorbescheids kann der Streitwert typisierend auf 50 % des Genehmigungsstreitwerts angesetzt werden, wenn dies dem einschlägigen Streitwertkatalog entspricht.

4

Eine Klagerücknahme oder ein für das Gericht geringerer Verfahrensaufwand rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG; eine Berücksichtigung erfolgt allenfalls durch Gebührenermäßigung nach den KV-Bestimmungen (z. B. KV-Nr. 5111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei führen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausschließen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1370/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die zulässige Streitwertbeschwerde, mit der die Antragstellerin eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 80.000 Euro festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.

4

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2021    - 10 E 445/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.

6

Das Verwaltungsgericht hat sich - wie dies auch der Senat in seiner Streitwertpraxis tut - am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) orientiert. Es ist in Anwendung von Nr. 1 d) des Streitwertkatalogs, der für Baugenehmigungen für ein Mehrfamilienhaus je Wohneinheit einen Streitwert von mindestens 10.000 Euro empfiehlt, angesichts der geplanten 16 Wohneinheiten zunächst vom Mindestwert von 160.000 Euro ausgegangen. Sodann hat es den Streitwert zu Recht entsprechend der Empfehlung in Nr. 5 des Streitwertkatalogs mit Blick darauf, dass die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids begehrt hat, auf den Mindestwert von 50 % des Genehmigungsstreitwerts festgesetzt. Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Rüge der Klägerin den Umfang der Streitigkeit - im Rahmen der typisierenden Betrachtung - hinreichend berücksichtigt.

7

Umstände, welche für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, die Klage habe aufgrund ihrer Rücknahme für das Gericht nur einen geringen Aufwand verursacht, findet dies bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG keine Berücksichtigung. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber entschieden, der Klagerücknahme (nur) durch eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach KV-Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Rechnung zu tragen.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 ‑ 9 KSt 2/15 -, juris Rn. 6.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).