Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Nachbarklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts auf 7.500 €. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es bestätigte die wertbildende Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG, die Orientierung am Streitwertkatalog und die halbierende Bemessung des Hauptsachewerts bei vorläufigen Entscheidungen (§§ 80, 80a VwGO). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde, mit der Erhöhung des Streitwerts auf 7.500 € begehrt wurde, als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach richterlichem Ermessen objektiv zu bestimmen.
Bei der Schätzung des Streitwerts kann das Gericht zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung Typisierungen und Streitwertkataloge heranziehen.
Bei Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO kann der für das Hauptsacheverfahren festgesetzte Streitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung angemessen reduziert werden.
Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig/unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Tatsachen oder Anhaltspunkte vorträgt, die ein höheres wirtschaftliches Gewicht des Streitgegenstands begründen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW10 E 403/2420.01.2025Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW10 E 629/2407.11.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW10 E 584/2318.09.2023Zustimmendjuris Rn. 2 mwN
- Oberverwaltungsgericht NRW10 E 375/2329.08.2023Zustimmendjuris Rn. 2 m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 920/2126.10.2021Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 389/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er begehrt, den von dem Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 7.500 Euro heraufzusetzen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 – 10 E 306/13 –, und vom 5. November 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 2.
Das Verwaltungsgericht hat sich – wie dies auch der Senat in seiner Streitwertpraxis tut – am Streitwertkatalog der Bausenat des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) orientiert. Nr. 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs empfiehlt für Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks einen Streitwertrahmen von regelmäßig 7.500 Euro bis 20.000 Euro, mindestens aber 1.500 Euro. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsteller die Aufhebung der dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten Baugenehmigung vom 27. November 2021 für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 10, Flurstück 955 (L. 5 in T.) begehrt, mit 10.000 Euro bewertet und diesen Betrag nach Nr. 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs mit Blick darauf, dass im Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO nur eine vorläufige Entscheidung ergeht, halbiert. Der für das Hauptsacheverfahren festgesetzte Streitwert liegt mit 10.000 Euro im unteren mittleren Bereich des Streitwertrahmens. Dies erscheint mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben als angemessen. Er trägt mit seiner Streitwertbeschwerde auch nichts vor, was ein Heraufsetzen des Streitwerts begründen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).