Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und fehlender Grabungserlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine Grabungserlaubnis; das VG lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG bestätigt dies: Der Antrag enthält keine hinreichende Gebietsbeschreibung, keine konkreten Angaben zur Planung und Durchführung sowie keine erforderlichen Unterlagen nach § 26 DSchG NRW a. F. Damit fehlt die Grundlage für die Erteilung der Grabungserlaubnis.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wird abgewiesen; Ablehnung der Prozesskostenhilfe und fehlender Erfolgsaussicht der Antrag auf Grabungserlaubnis bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Erteilung einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW setzt voraus, dass die beantragte Grabung so konkret darzustellen ist, dass Gefährdungen von Bodendenkmälern ausgeschlossen und wissenschaftliche Standards geprüft werden können.
Die Grabungserlaubnis ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; der Antragsteller hat die wesentlichen Inhalte und die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (vgl. § 26 Abs. 1 DSchG NRW a.F.) vorzulegen.
Unbestimmte oder rein allgemein gehaltene Angaben zum Grabungsgebiet und zu den geplanten Maßnahmen genügen nicht, um die Voraussetzungen für eine Genehmigung oder die Bejahung der Erfolgsaussicht zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 2309/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Grabungserlaubnis, die sich aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nach § 13 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: DSchG NRW a. F.) beurteilt.
Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts dafür erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Grabungserlaubnis nach § 13 Abs. 2 DSchG NRW a. F. vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
Ein Privater bedarf im übergeordneten allgemeinen Interesse des Denkmalschutzes der Erlaubnis, weil solche Grabungen oder Bergungen - insbesondere, wenn sie nicht fachgerecht ausgeführt werden - generell geeignet sind, denkmalwerte Zeugnisse der Vergangenheit zu zerstören.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2015 - 10 A 76/13 -, sowie Beschluss vom 9. Januar 2017 - 10 A 598/15 -, jeweils n. v.
Die Behörde hat wegen dieser Gefahren im Erlaubnisverfahren insbesondere die Einhaltung wissenschaftlicher Standards zu prüfen.
Vgl. auch Otten, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 5. Auflage 2016, § 13 Rn. 9 f.
Die Grabungserlaubnis ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen wesentlichen Inhalt der Grabungswillige mit seinem entsprechenden Antrag auf Erteilung vorgeben muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 10 A 4382/18 -, juris Rn. 11.
Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen sind mit dem Erlaubnisantrag bei der Behörde einzureichen, § 26 Abs. 1 DSchG NRW a. F.
Der Antragsteller muss nicht nur das konkrete Ziel der Grabungen angeben. Er muss die beabsichtigten Grabungsaktivitäten ferner derart konkretisieren, dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 DSchG NRW a. F. prüfen und über die in § 13 Abs. 3 DSchG NRW a. F. vorgesehenen Nebenbestimmungen entscheiden kann, die etwa die Planung und Ausführung der Grabung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde und die Dokumentation der Grabungsfunde betreffen können.
An einem derartigen Antrag fehlt es hier. Insbesondere hat der Kläger das Grabungsgebiet nicht näher eingegrenzt - nach seinen Angaben in der Beschwerde ist das Grubenfeld der Zeche A. und G. ca. 6 km lang - und keinerlei konkrete Angaben zu den beabsichtigten Grabungsaktivitäten und der Vorgehensweise im Einzelnen gemacht. Er hat in seinem Schreiben vom 24. Februar 2022 - ohne Beifügung weiterer Unterlagen - lediglich angegeben, er beabsichtige die „Erforschung der bergbauhistorischen Strukturen und Relikte rund um das Grubenfeld der Zeche A. und C. Hauptgrube“, die Grabungsaktivitäten sollten in den nächsten Monaten beginnen und je nach Verlauf und Zeit die nächsten Jahre weiter betrieben werden. Auch die weiteren Schreiben des Antragstellers aus Juli und August 2022 enthalten keinerlei präzisierende Angaben, die den oben dargestellten Anforderungen entsprechen, sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, deren fehlende Erforderlichkeit geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).