Berufungszulassung abgelehnt: Keine Kostenerstattung für private Grabungen nach § 13 DSchG NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erstattung von 185.053,08 Euro für archäologische Maßnahmen auf einem Baugrundstück und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende VG-Urteil. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel, noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt seien. Die Grabungen seien aufgrund einer von der Klägerin selbst beantragten Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erfolgt; eine öffentlich-rechtliche GoA oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheide aus. Die Begleitung durch Mitarbeiter des Beklagten stelle lediglich Überwachung im Rahmen der Nebenbestimmungen dar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wird als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn die Zulassungsbegründung sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz substantiell auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Archäologische Maßnahmen, die ein Privater aufgrund einer von ihm beantragten Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW durchführt, sind regelmäßig ein Geschäft des Privaten und nicht der Denkmalfachbehörde; die Kosten trägt grundsätzlich der Erlaubnisnehmer.
Die denkmalfachbehördliche Begleitung und Überwachung privater Grabungen im Rahmen von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 3 DSchG NRW begründet für sich genommen keine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten der Behörde.
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene ohne Rechtsgrund auf Kosten des Anspruchstellers etwas erlangt oder Aufwendungen erspart hat; dies scheidet aus, wenn die Behörde weder zu den Maßnahmen verpflichtet war noch die erlangte Dokumentation auf anderer als der vom Anspruchsteller selbst herbeigeführten Rechtsgrundlage beruht.
Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sofern nicht substantiiert ein nicht absehbarer Kreis von Altfällen dargelegt wird.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf28 K 7588/2115.11.2023Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW10 E 501/2329.10.2023ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 09.01.2017 - 10 A 598/15 -
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen16 K 12444/1711.12.2019Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 4382/1814.07.2019ZustimmendVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 10 A 598/15 –
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 4383/1810.07.2019Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4006/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 185.053,08 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 185.053,08 Euro, die der Klägerin für die Durchführung archäologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks „ O.-straße / N.-straße“ in G.-K. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) entstanden sind, mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein entsprechender Zahlungsanspruch der Klägerin weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergebe. Soweit das Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag hier überhaupt anwendbar sei, lägen jedenfalls die Voraussetzungen der dann entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 677, 679, 683 BGB nicht vor. Die Klägerin habe schon ersichtlich kein Geschäft des Beklagten führen wollen, sondern im eigenen Interesse gehandelt, da sie die Voraussetzungen habe schaffen wollen, das Vorhabengrundstück möglichst zeitnah bebauen zu können. Sie habe auch deshalb kein Geschäft des Beklagten geführt, weil die Suche nach Bodendenkmälern im Bereich des Vorhabengrundstücks nicht zu dessen Aufgaben gehört habe. Ebenso wenig habe der Beklagte die Klägerin damit beauftragt, den Boden des Vorhabengrundstücks auf Bodendenkmäler zu untersuchen. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang nur allgemeine Hinweise auf die Rechtslage gegeben und mögliche Handlungsoptionen aufgezeigt. Dass Mitarbeiter des Beklagten bei den archäologischen Grabungen vor Ort gewesen und auf diese Einfluss genommen hätten, habe diese Grabungen nicht zu einem Geschäft des Beklagten gemacht. Seine Mitarbeiter hätten insoweit lediglich eine beratende und unterstützende Funktion im Zusammenhang mit der Grabungserlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. März 2010 wahrgenommen. Der Sachverhalt der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 20. September 2011 – 10 A 1995/09 – sei mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da dort – anders als hier – die zu untersuchende Fläche als Bodendenkmal eingetragen gewesen und der dortigen Klägerin die Kosten der Grabungen mit einer Nebenbestimmung zu einer Beseitigungserlaubnis nach § 9 DSchG NRW auferlegt worden seien. Schließlich hätten die hier in Rede stehenden Grabungen auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen, der vielmehr grundsätzliche denkmalpflegerische Bedenken gegen die angedachte Bebauung des Vorhabengrundstücks geltend gemacht habe. Dieser entgegenstehende Wille des Beklagten sei auch nicht entsprechend der §§ 679, 683 Satz 2 BGB unbeachtlich, da der Beklagte zu wissenschaftlichen Ausgrabungen, zur Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, zur Überwachung solcher Maßnahmen sowie zur Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sei. Da der Beklagte angesichts des unstreitig fehlenden Leistungsverhältnisses zur Klägerin auch nichts auf sonstige Weise auf deren Kosten erlangt habe, scheide ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ebenfalls aus.
Die Richtigkeit des Urteils erscheint aufgrund der Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht zweifelhaft.
Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich nicht, dass es sich bei den der Klägerin für den Zeitraum von Ende März 2010 bis Anfang April 2011 in Rechnung gestellten archäologischen Maßnahmen – zumindest auch – um ein Geschäft des Beklagten im Sinne des § 677 BGB gehandelt hat.
Dass der Beklagte für die Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, genügt hierfür ersichtlich nicht.
Nach seiner Stellungnahme vom 23. November 2009 und der beigefügten archäologisch-bodendenkmalpflegerischen Bewertung ging der Beklagte davon aus, dass sich im Boden des Vorhabengrundstücks umfangreiche Zeugnisse der Vergangenheit in ihrem ursprünglichen Kontext erhalten hätten, die für die Geschichte G. von außerordentlicher Bedeutung seien, Denkmalwert hätten, im Hinblick auf die geplante Bebauung des Vorhabengrundstücks als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden müssten und deren Erhaltung in situ planerisch zu gewährleisten sei. Die Forderung einer Erhaltung des vermutlichen Bodendenkmals in situ entspricht der gesetzlichen Konzeption (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 f., 16 DSchG NRW), wonach es zuvörderst Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist, Denkmäler zu schützen und zu erhalten. Dies heißt bei Bodendenkmälern grundsätzlich, sie im ungestörten Zustand zu belassen und gerade nicht danach zu graben. Denn durch eine Grabung können zwar Funde geborgen und damit zugänglich gemacht werden, doch wird zugleich der für den Wert des Bodendenkmals oftmals maßgebliche Befund der konkreten Lage im Boden irreversibel vernichtet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 – 11 A 3554/91 –, juris, Rn. 26; Davydov in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 5. Aufl., § 13, Rn. 9 und § 22, Rn. 39; Oebbecke, Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland, DVBl. 1983, 384 f.
Zu einer gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW grundsätzlich zum Aufgabenbereich des Beklagten gehörenden wissenschaftlichen Ausgrabung im Sinne einer vollständigen Beseitigung des Erdreichs bis zur Herstellung der Erkennbarkeit eines ortsfesten Bodendenkmals beziehungsweise bis zur Herstellung der Beweglichkeit eines beweglichen Bodendenkmals einschließlich seiner Bergung,
vgl. Davydov, a.a.O., § 13, Rn. 1,
wie sie hier ausweislich des Zwischenberichts der von der Klägerin beauftragten Fachfirma aus April 2010 in Teilen durchgeführt worden ist, bestand unter den damals gegebenen Umständen aus Sicht des Denkmalschutzes kein Anlass. Regelmäßig sind wissenschaftliche Ausgrabungen von Bodendenkmälern unter Denkmalschutzgesichtspunkten nur bei einer konkreten Gefährdung denkmalwerter Substanz veranlasst, etwa wenn im Rahmen von Bauleitplanungen oder Fachplanungen bei der Abwägung bestimmten Vorhaben abschließend Vorrang vor den Belangen des Bodendenkmalschutzes eingeräumt worden ist und das Bodendenkmal daher nicht erhalten werden kann. Die wissenschaftliche Ausgrabung erfolgt dann als sogenannte Rettungs- oder Notgrabung.
Vgl. Davydov, a.a.O., § 22, Rn. 39 und 41.
Hier war die Situation anders. Einer Rettungsgrabung bedurfte es nicht. Bei Beantragung und Erteilung der Grabungserlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. März 2010 und während der archäologischen Maßnahmen vor Ort bis kurz vor deren eigentlichem Abschluss im September 2010 gab es keine Genehmigungen für die Bebauung des Vorhabengrundstücks. Solche Baugenehmigungen wurden von der Stadt G. vielmehr erst unter dem 17. September 2010 erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Interesse des Beklagten allein darauf gerichtet, das Vorhabengrundstück unberührt zu lassen.
Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2009 eine Ermittlung des archäologischen Sachverhalts angeregt hatte, erfolgte dies ausdrücklich im Hinblick auf die Überlegungen der Klägerin zur Bebauung des Vorhabengrundstücks und erkennbar nicht aus eigenem Interesse. Dem im Laufe des Verfahrens von ihr mehrfach geäußerten Wunsch nach einer möglichst zügigen Bebauung des Vorhabengrundstücks entsprechend beantragte die Klägerin durch die von ihr beauftragte Fachfirma unter dem 12. März 2010 bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW, die mit Bescheid vom 29. März 2010 erteilt wurde. Der Zweck, der mit einer solchen Grabungserlaubnis verfolgt wird, bestätigt die Annahme, dass es sich bei den auf der Grundlage der ihr erteilten Grabungserlaubnis durchgeführten archäologischen Maßnahmen ausschließlich um ein Geschäft der Klägerin handelte, für das sie allein die Kosten zu tragen hat. Denn eine Grabungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW regelt den Fall, dass ein Privater im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung gezielt nach einem Bodendenkmal graben oder ein solches aus einem Gewässer bergen will.
Vgl. Rothe, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 13, Rn. 1.
Er bedarf dafür im übergeordneten Allgemeininteresse des Denkmalschutzes der Erlaubnis, weil solche Grabungen oder Bergungen – insbesondere wenn sie nicht fachgerecht ausgeführt werden – generell geeignet sind, denkmalwerte Zeugnisse der Vergangenheit zu zerstören. Die Aufgabe der Denkmalbehörden ist in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW darauf beschränkt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 2 DSchG NRW zu prüfen und gegebenenfalls die Gefährdung von Bodendenkmälern oder die Gefährdung der Erhaltung von Quellen für die Forschung durch die Beifügung von geeigneten Nebenbestimmungen gemäß § 13 Abs. 3 DSchG NRW auszuschließen. Dass der Erlaubnisnehmer sämtliche Kosten der von ihm gewollten Grabung oder Bergung einschließlich der durch die Erfüllung der Nebenbestimmungen entstehenden Kosten zu tragen hat, steht mit Blick auf die den Regelungen des § 13 DSchG NRW zu Grunde liegende Interessenlage außer Zweifel. Anders als bei der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Veränderung oder Beseitigung eines Bodendenkmals, bei der für den Erlaubnisnehmer ein anderes Vorhaben im Vordergrund steht, geht es dem Erlaubnisnehmer bei der Grabungserlaubnis gerade um die Grabung selbst und deren erhoffte Ergebnisse. Ob hier der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW tatsächlich ihrer Interessenlage entsprach, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat sie einen dahingehenden Antrag gestellt, eine entsprechende Erlaubnis erhalten und damit bewusst die Kosten der erlaubten Maßnahmen und der ihr in Form von Nebenbestimmungen aufgegebenen Untersuchung und Dokumentation übernommen. Soweit sich die Klägerin fälschlich verpflichtet gesehen haben sollte, eine Grabungserlaubnis zu beantragen, handelt es sich um einen Motivirrtum, der grundsätzlich unbeachtlich ist. Insbesondere ist es ohne Belang, ob sich die Klägerin deshalb zur Beantragung der Grabungserlaubnis veranlasst gesehen hat, weil man in der Baukonferenz der Stadt G. nach der Niederschrift vom 27. Januar 2010 übereingekommen war, die im Boden des Vorhabengrundstücks vorhandenen Zeugnisse der Vergangenheit als Bodendenkmal einzutragen, und dass Baumaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück archäologisch zu begleiten und zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW sowie eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW zu beantragen seien. Dass die Klägerin durch die entsprechende Beauftragung der Fachfirma einen Streit über die Eintragung des Vorhabengrundstücks als Bodendenkmal und die Erteilung der dann erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis vermeiden wollte, gehört zu der unternehmerischen Abwägung des Für und Wider bestimmter Entscheidungen, die ein Investor beim Auftreten tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse, die sein Vorhaben beeinträchtigen können, regelmäßig zu treffen hat. An der Eigenverantwortlichkeit der Klägerin für den konkret gestellten Antrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis ändert der wirtschaftliche Druck, dem sie sich gegebenenfalls angesichts möglicher Verzögerungen des Baubeginns durch in Aussicht gestellte behördliche Maßnahmen des Denkmalschutzes ausgesetzt sah, nichts.
Sämtliche archäologische Maßnahmen, für die die Klägerin Kostenerstattung begehrt, sind auch nach ihrer eigenen Einschätzung in Ausnutzung der Grabungserlaubnis vom 29. März 2010 durchgeführt worden. Soweit dieser Erlaubnis gemäß Ziffer 1 ihrer Nebenbestimmungen das Grabungskonzept der von der Klägerin beauftragten Fachfirma vom 25. März 2010 zugrunde lag, das eine Sondage durch einen circa 10 m breiten Schnitt von Westen nach Osten zum Zwecke der Sachstandsermittlung vorsah, ist dieses Konzept offensichtlich während der Grabung im Einvernehmen mit den Beteiligten erweitert und – wie ursprünglich vorgesehen – das gesamte circa 3.500 qm große Vorhabengrundstück weitgehend archäologisch untersucht worden. So heißt es bereits in dem knapp einen Monat nach Grabungsbeginn erstellten Zwischenbericht der Fachfirma aus April 2010, dass bis zu diesem Zeitpunkt schon eine knapp 2.000 qm große Fläche freigelegt worden sei. Dementsprechend hat die Klägerin selbst mit der Klage vorgetragen, dass die archäologischen Maßnahmen „aufgrund der Vorgaben der Grabungsgenehmigung umgesetzt wurde(n)“.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Grabung auf dem Vorhabengrundstück allein im Interesse der Klägerin lag und nicht zumindest auch ein Geschäft des Beklagten darstellte, wird entgegen der Zulassungsbegründung auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Mitarbeiter des Beklagten den Grabungsprozess intensiv begleitet haben. Denn diese Begleitung entspricht der dem Beklagten gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW zugewiesenen Aufgabe zur Überwachung solcher Grabungen, soweit sie von privaten Firmen durchgeführt werden. Dementsprechend ist diese Überwachungstätigkeit auch in Ziffer 6 der Nebenbestimmungen zur Grabungserlaubnis vom 29. März 2010 nach § 13 Abs. 3 DSchG NRW ausdrücklich vorgesehen. Es ist auch nicht dargelegt, dass ein Mitarbeiter des Beklagten – wie von der Klägerin behauptet – seine Kompetenzen insoweit überschritten, sich als Entscheidungsträger geriert und die Grabung aktiv gesteuert hat, so dass offenbleiben kann, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergäben, wenn dies zuträfe. Die behauptete Kompetenzüberschreitung lässt sich insbesondere nicht aus der E-Mail des besagten Mitarbeiters vom 16. Juni 2010 ableiten, in der unter anderem angesprochen ist, dass unter dem Abraumhügel in der Ostecke der Grabungsfläche auch noch gegraben werden müsse. Die Anmaßung einer eigenen Entscheidungskompetenz etwa zum Umfang der erforderlichen Maßnahmen lässt sich dem nicht entnehmen. Vielmehr unterfällt der Hinweis auf bisher von der Untersuchung ausgesparte Flächen durchaus der Überwachungsfunktion, die dem Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Grabungserlaubnis zukam.
Aus dem Urteil des Senats vom 20. September 2011 im Verfahren 10 A 1995/09 ergibt sich für die hier zu treffende Entscheidung nichts, denn diesem Urteil lag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein anderer Sachverhalt zugrunde. In jenem Verfahren war darüber zu entscheiden, ob die Untere Denkmalbehörde eine beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung eines Bodendenkmals nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW im Zuge einer bereits genehmigten Abgrabung mit einer auf § 36 Abs. 1 VwVfG NRW gestützten Bedingung versehen durfte, wonach vor der erlaubten Beseitigung des Bodendenkmals eine archäologische Ausgrabung, Dokumentation und Bergung durch das Denkmalpflegeamt oder eine archäologische Fachfirma stattfinden müsse, für die der Erlaubnisnehmer die Kosten zu tragen habe. Der Senat hat entschieden, dass die Nebenbestimmung ermessensfehlerhaft sei, soweit sie dem Erlaubnisnehmer die Kosten für die archäologischen Maßnahmen aufbürde. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW sei es Aufgabe des mit Fachpersonal ausgestatteten Beigeladenen jenes Klageverfahrens, die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu betreiben. Eine Delegation dieser Aufgabe auf Private sei nicht vorgesehen. In Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung habe daher die öffentliche Hand auch die Kosten solcher Maßnahmen zu tragen.
Im vorliegenden Fall bestand dagegen – wie oben dargelegt – mangels unmittelbarer Gefährdung des im Boden vermuteten Denkmals durch eine bereits genehmigte Tätigkeit eines privaten Dritten noch kein Anlass zu einer wissenschaftlichen Ausgrabung. Im Übrigen lässt sich daraus, dass es nicht angeht, dem Erlaubnisnehmer die Kosten für archäologische Maßnahmen im Wege von Nebenbestimmungen gegen seinen Willen aufzubürden, nicht ableiten, dass der Erlaubnisnehmer solche Kosten nicht aus eigenem Entschluss übernehmen darf. Welche Motive diesem Entschluss zugrunde liegen, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Dementsprechend hat der Senat auch im Urteil vom 20. September 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Private der Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW bedürfen, sofern sie selbst entsprechende Maßnahmen durchführen wollen.
Vor diesem Hintergrund erlauben auch die Feststellungen zur Einführung einer Kostenregelung für bodendenkmalpflegerische Maßnahmen in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
vgl. LT-Drs. 16/2279, S. 10 f.,
von vornherein keinen Rückschluss darauf, dass es sich bei entsprechenden Grabungen per se um ein Geschäft des Beklagten handelt. Denn diese Feststellungen knüpfen ausschließlich an das besagte Urteil des Senats an. Zu der Frage, ob derjenige, der selbst eine Grabungserlaubnis für bestimmte archäologische Maßnahmen beantragt hat, die Kosten für diese Maßnahmen tragen muss, verhält sich weder die Gesetzesbegründung noch das Urteil des Senats vom 20. September 2011.
Bei dieser Sachlage zeigt die Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entsprechend den §§ 812 ff. BGB ausscheidet, denn der Beklagte hat keine Aufwendungen erspart, da er nach den damaligen Umständen selbst nicht zu Grabungen auf dem Vorhabengrundstück verpflichtet war und solche überdies seinem vorrangigen Interesse an einem ungestörten Erhalt der vermuteten denkmalwerten Substanz im Boden widersprachen. Soweit der Beklagte infolge der Maßnahmen auf dem Vorhabengrundstück mit dem Abschlussbericht der von der Klägerin beauftragten Fachfirma eine Dokumentation der archäologischen Befunde und Funde erhalten haben sollte, ist dies jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund geschehen, sondern auf der Grundlage der von der Klägerin selbst beantragten Grabungserlaubnis.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt.
Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.
Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, „ob die geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2011 auch auf solche Konstellationen übertragbar ist, in denen Grabungen bereits vor Aufnahme eines Denkmals in die Denkmalliste erfolgen“, legt sie nach dem oben Gesagten die Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht dar. Denn diese Frage stellt sich hier nicht, da das angesprochene Urteil des Senats ausschließlich den Fall betraf, dass dem Vorhabenträger die Kosten für die Durchführung entsprechender archäologischer Maßnahmen im Rahmen einer Nebenbestimmung zur denkmalrechtlichen Beseitigungserlaubnis auferlegt worden sind.
Darüber hinaus hätte die Klägerin insoweit aber auch keinen weiteren Klärungsbedarf dargelegt. Denn die genannte Rechtsprechung des Senats und die daran anknüpfende Frage der Klägerin betreffen ausgelaufenes Recht, da § 29 Abs. 1 DSchG NRW in der Fassung des am 27. Juli 2013 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. 2013 S. 488) nunmehr unter anderem eine allgemeine Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Tragung der Kosten für entsprechende archäologische Maßnahmen vorsieht, indem er bestimmt, dass derjenige, der ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das die Zulassung der Berufung rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann. Soweit eine Ausnahme dann gilt, wenn die Klärung der Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein kann, ist der Rechtsmittelführer für das Vorliegen einer solchen Sachlage darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 – 4 B 19.00 –, juris, Rn. 4 f., vom 22. Dezember 1999 – 10 B 6.98 –, juris, Rn. 4 f. und vom 20. Dezember 1995 ‑ 6 B 35.95 ‑, juris, Rn. 7.
Die Klägerin legt die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht dar. Sie trägt bereits zur Zahl der Vergleichsfälle nichts Konkretes vor, sondern behauptet lediglich pauschal, dass nach ihrer Kenntnis eine Vielzahl weiterer Klagen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zu diesem Problemkreis anhängig beziehungsweise bereits entschieden worden seien. Die erforderliche Größenordnung lässt sich dem nicht ansatzweise entnehmen. Das von der Klägerin insoweit allein ausdrücklich benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2012 – 25 K 8275/12 – ist durch die Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. März 2015 im Berufungsverfahren 10 A 76/13 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO). Bei dem für entsprechende Berufungen im Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständigen Senat ist neben dem vorliegenden Verfahren lediglich ein weiteres Verfahren anhängig, das die Frage der Kostenerstattung für archäologische Maßnahmen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).