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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 185/20·03.05.2020

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei denkmalrechtlicher Erlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtDenkmalschutzrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts (5.000 €) in einem Verfahren um die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Installation einer Solar-/Photovoltaikanlage. Das OVG bestätigt die Festsetzung nach §52 Abs.1 GKG und betont die objektive Ermittlung des Streitwerts anhand des Klageantrags. Kosten der Anlage und erwartete Nutzungsvorteile sind ohne konkrete Darlegung streitwertrelevant nicht zu berücksichtigen; der Jahresnutzwertansatz des Streitwertkatalogs ist anwendbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € als unbegründet zurückgewiesen; Festsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach §52 Abs.1 GKG objektiv nach der Bedeutung der Sache für den Kläger und dem vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstand nach richterlichem Ermessen bestimmt.

2

Bei einer Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist Streitgegenstand allein die Entscheidung über die Erlaubnis; Kosten für Installation oder Rückbau einer Anlage sind nur dann streitwertrelevant, wenn sie Gegenstand der streitigen Anordnung sind.

3

Bei Nutzungsinteressen, die auf einer Genehmigung beruhen, ist für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich der geschätzte Jahresnutzwert zugrunde zu legen; hierfür sind die Pauschalwerte des einschlägigen Streitwertkatalogs heranziehbar.

4

Der Kläger trägt die Darlegungslast dafür, inwiefern sich der Wert des Denkmals durch Erteilung der Erlaubnis in streitwertrelevanter Höhe erhöht; bloße Angabe von Installationskosten oder pauschale Nutzungsersparnisse ohne substantiierte Berechnung genügen nicht.

5

Eine durch Prozessbevollmächtigte eingereichte Beschwerde kann trotz missverständlicher Formulierung als im eigenen Namen eingelegt gelten, wenn aus dem weiteren Vorbringen die Berufung auf §32 Abs.2 RVG ersichtlich ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 9 Abs. 3 DSchG NRW§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4542/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 festgesetzten Streitwert, die der Senat trotz der missverständlichen Formulierung in der Beschwerdeschrift "namens und im Auftrag der Klägerin" angesichts der nachfolgenden Berufung auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG als eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde versteht, ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 Euro ist nicht zu beanstanden.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Praktikabilität die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.

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Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Streitwert auf den von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für angemessen erachteten Betrag von 74.680,83 Euro heraufzusetzen.

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Soweit sie meinen, in den Streitwert sei das Interesse der Klägerin am Werterhalt ihrer bereits getätigten Investition, also die für die Installierung der Solar-/Photovoltaikanlage aufgewandten Kosten nebst der Kosten für deren eventuellen Rückbau bei Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis einzustellen, übersehen sie, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens allein die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Veränderung des im Eigentum der Klägerin stehenden Baudenkmals auf dem Grundstück C.-straße 46 in N. war und es nicht etwa um eine Anordnung der Beklagten ging, die auf dem Dach des Denkmals ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis und mithin rechtswidrig installierte Solar-/Photovoltaikanlage zu beseitigen.

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Dass beziehungsweise in welcher Größenordnung sich der Wert des Denkmals als Immobilie durch die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Installierung einer Solar-/Photovoltaikanlage auf seinem Dach über den Wert der Anlage selbst hinaus, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit 15.722,28 Euro angeben, in streitwertrelevanter Weise erhöhen würde, haben sie nicht dargelegt.

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Darüber hinaus erhofft sich die Klägerin, wie ihre Prozessbevollmächtigten vortragen, von dem Betrieb der Solar-/Photovoltaikanlage, für die sie die denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt hat, Nutzungsvorteile, die ihre Prozessbevollmächtigen als "Ersparnis" bezeichnen und bei einer angenommenen durchschnittlichen Lebensdauer der Solar-/Photovoltaikanlage von 30 Jahren auf 58.958,55 Euro beziffern.

8

Geht es dem Kläger um Nutzungsinteressen, die nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung zu realisieren sind, legt der Senat in einem auf eine solche Baugenehmigung gerichteten gerichtlichen Verfahren bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich den geschätzten Jahresnutzwert zugrunde, der in den Nrn. 1 bis 3 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) nicht zuletzt aus Gründen einer einheitlichen Streitwertpraxis für bestimmte Bauvorhaben in Form von Pauschalwerten vorgezeichnet ist. Der Senat hält es schon wegen der Nähe zur bauaufsichtlichen Genehmigung (vgl. § 9 Abs. 3 DSchG NRW) für angemessen, in Fällen, bei denen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals im Streit steht, die entweder ein eigenständiges oder jedenfalls ein bestimmbares zusätzliches Nutzungsinteresse des Denkmaleigentümers beinhaltet, ebenso zu verfahren. Dass der Jahresnutzwert der Solar-/Photovoltaikanlage auf dem Dach des Denkmals unter anteiliger Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung, Erhaltung und Wartung 5.000 Euro übersteigen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.