Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Baugenehmigung für Denkmalabbau erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht auf 24.600.000 Euro festgesetzte Streitwertbemessung im Verfahren um eine Abbruchgenehmigung für ein Baudenkmal. Das OVG nahm die Beschwerde als begründet an und setzte den Streitwert auf 1.095.000 Euro fest. Entscheidungsgrundlage war die objektive Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nach §52 GKG; maßgeblich waren hier konkrete Abbruchkosten und nicht spekulative Langfristprognosen.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 1.095.000 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verwaltungsgerichtsverfahren ist nach §52 Abs.1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache objektiv zu bestimmen und nicht nach der subjektiven Sichtweise der Partei.
Bei der Streitwertfestsetzung steht dem Gericht ein richterliches Ermessen zu; sachgerechte Schätzungen und Typisierungen für gleichartige Streitigkeiten sind zulässig und dienen der Rechtssicherheit.
Bei Anträgen auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Baudenkmal ist die wirtschaftliche Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ermitteln; bloße Prognosen über künftig vermeidbare Verluste sind nicht ohne Weiteres maßgeblich.
Wenn eine konkret geplante anderweitige Nutzung des Areals bestimmbar ist, kann für die Streitwertbemessung der geschätzte Jahresnutzwert dieser Nutzung zugrunde gelegt werden.
Konkrete, nachgewiesene Durchführungskosten (z. B. ein konkretes Angebot für Abbruchkosten) können zur Objektivierung des Interesses des Antragstellers und damit als Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts herangezogen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 15682/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 1.095.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, den von dem Verwaltungsgericht auf 24.600.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 1.095.000 Euro herabsetzen zu lassen, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an.
Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Dabei ist eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten.
Das tatsächliche Interesse, das mit einem wie hier gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch eines Baudenkmals verfolgt wird, kann höchst unterschiedlicher Natur sein. So kann der Abbruch beispielsweise gewollt sein, um Gefahren, die von einem nicht mehr standsicheren Gebäude oder Gebäudeteil ausgehen, zu beseitigen. Denkbar ist auch, dass ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen werden soll, weil mehr Freiraum auf dem Grundstück gewünscht wird oder weil Erhaltungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die abzureißende Bausubstanz erforderlich wären, erspart werden sollen. Schließlich kommt auch ein Abbruch in Betracht, um Raum für eine neue Bebauung zu schaffen und den Wert des Grundstücks zu erhöhen. Diese nur beispielhaft benannten Interessen, die nicht selten in Kombination gegeben sind, sind im Einzelfall zu bewerten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 10 E 532/12 –.
Hier liegt das hauptsächliche Interesse der Klägerin an der Erteilung der beantragten Baugenehmigung erkennbar nicht in der Vermeidung wirtschaftlicher Defizite bei der künftigen Nutzung des Denkmals, sondern in einer anderweitigen, lukrativeren Nutzung des Areals, auf dem das Denkmal steht, die durch die Beseitigung des Denkmals erst möglich wird.
Dass die Klägerin überhaupt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die weitere Nutzung des Denkmals vorgelegt hat, die im besten Falle noch ein jährliches Defizit von 1.230.000 Euro ausweist, ist allein dem Umstand geschuldet, dass sie in dem auf den Abbruch des Denkmals gerichteten Baugenehmigungsverfahren darlegen muss, dass ihr die Erhaltung des Denkmals nicht zugemutet werden kann und deshalb seiner Beseitigung Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Überdies ist die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nach den vorstehenden Grundsätzen aus objektiver Sicht zu bestimmen und nicht danach, was die Klägerin als vermeintliche wirtschaftliche Belastung für den Fall einer fortgesetzten Nutzung des Denkmals vorgetragen hat. Dass die Vermeidung eines Defizits von mindestens 24.600.000 Euro in den kommenden zwanzig Jahren nicht das Interesse der Klägerin an der beantragten Baugenehmigung abbildet, ergibt sich zwanglos schon daraus, dass, wäre diese Schätzung auch nur ansatzweise richtig, die Abbruchgenehmigung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals aller Voraussicht nach zu erteilen wäre und jedenfalls für die Klägerin eine restliche Nutzungsdauer von weiteren zwanzig Jahren gar nicht im Raum stünde.
Welche anderweitige Nutzung des Areals die Klägerin nach dem von ihr geplanten Abbruch des Denkmals letztlich im Auge hat, steht offenbar nicht fest. Wäre eine solche anderweitige Nutzung konkret geplant, wäre, wenn man den Streitwert an dieser künftigen Nutzung orientieren wollte, nach Nr. 3 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) vermutlich der geschätzte Jahresnutzwert der Nutzung maßgeblich und nicht etwa der Nutzwert bezogen auf eine angenommene Nutzungsdauer. Eine entsprechende Bewertung hat der Senat wegen der Nähe zur bauaufsichtlichen Genehmigung (vgl. § 9 Abs. 3 DSchG NRW) in Fällen, bei denen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals im Streit steht, die entweder ein eigenständiges oder jedenfalls ein bestimmbares zusätzliches Nutzungsinteresse des Denkmaleigentümers beinhaltet, für angemessen gehalten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 10 E 185/20 –, juris, Rn. 7.
Vor diesem Hintergrund erscheint es hier angemessen, die Kosten für den Abbruch des Denkmals, die sich laut Angebot der Firma I. + T. GmbH & Co. KG vom 10. Januar 2023 auf 1.095.000 Euro belaufen, für die Festsetzung des Streitwertes zugrunde zu legen. Die Klägerin ist offenbar bereit, für die Umsetzung der beantragten Baugenehmigung entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, sodass ihr Interesse an dieser Baugenehmigung jedenfalls in dieser Höhe objektivierbar ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).