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Oberverwaltungsgericht NRW·10 D 84/23.NE·15.12.2025

OVG NRW: Bebauungsplan „L. Straße“ wirksam – Starkregen (100-jährig) nur begrenzt abwägbar

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nachbarn eines Plangebiets griffen im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan für ein reines Wohngebiet (ehem. Tennisanlage) an und rügten u. a. Mängel des Umweltberichts, Abwägungsfehler sowie Entwässerungs- und Starkregenrisiken. Das OVG NRW hielt den Antrag zwar für zulässig, aber für unbegründet und wies ihn ab. Formelle Fehler, insbesondere eine beachtliche Unvollständigkeit des Umweltberichts, lägen nicht vor; auf die inhaltliche Richtigkeit einzelner Aussagen komme es hierfür nicht an. Auch materiell sei die Planung städtebaulich gerechtfertigt und die Abwägung – einschließlich Verkehr, Natur-/Waldinanspruchnahme sowie Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung – fehlerfrei; extreme Starkregenereignisse müssten nicht abschließend planerisch bewältigt werden.

Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan wurde als unbegründet abgelehnt; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung, ob der Umweltbericht als Teil der Planbegründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist (§ 2a BauGB, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), kommt es nicht darauf an, ob einzelne Aussagen des Umweltberichts inhaltlich zutreffen.

2

Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gegeben, wenn ein Plangebietsnachbar substantiiert Umstände vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung eigener Belange in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) als möglich erscheinen lassen; dies gilt auch bei geltend gemachter planbedingter Lärmzunahme.

3

Extreme Starkregenereignisse (z. B. ein 100-jähriges Ereignis) sind in der Bauleitplanung hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundeigentum von Plangebietsnachbarn nicht abschließend zu bewältigen; es ist abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde insoweit „normale“ Regenereignisse zugrunde legt.

4

Die Bauleitplanung muss die Schmutzwasserableitung nicht von vornherein auf den Fall eines extremen Starkregenereignisses ausrichten; maßgeblich ist, ob der Schmutzwasserkanal im Normalfall zur Aufnahme des anfallenden Schmutzwassers geeignet ist.

5

Ein früherer Bebauungsplan wird, soweit sich die Plangebiete decken, durch einen späteren rechtswirksamen Bebauungsplan verdrängt; eines gesonderten Rechtsakts zur (Teil-)Aufhebung des alten Plans bedarf es nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BauGB § 1 Abs. 7§ BauGB § 1a Abs. 2§ BauGB § 1a Abs. 2a§ 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 7 BauGB

Leitsatz

 

1. Für die Frage der Vollständigkeit des Umweltberichts als Teil der Begründung des Bebauungsplans ist es unerheblich, ob die Aussagen im Umweltbericht inhaltlich zutreffen.

2. Extreme Starkregenereignisse wie ein 100-jähriges Ereignis sind in der Bauleitplanung hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundeigentum von Plangebietsnachbarn nicht abschließend zu bewältigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung insoweit lediglich „normale“ Regenereignisse berücksichtigt.

3. Die Bauleitplanung muss auch in Bezug auf Schmutzwasserkanäle nicht von vornherein auf den Fall eines extremen Starkregenereignisses ausgerichtet werden. Maßgeblich ist, ob ein Kanal im Normalfall zur Aufnahme anfallenden Schmutzwassers in der Lage ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4/01 „L. Straße (ehem. Tennisanlage)“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).

3

Das etwa 0,7 ha große Plangebiet (Gemarkung U., Flur 00, Flurstücke 175, 176 und 177) liegt im Ortsteil E. der Antragsgegnerin. Das Plangebiet wird im Nordwesten durch das mit einem Wohnhaus bebaute und teils bewaldete Grundstück des Antragstellers zu 3. (Flurstücke 172 und 352) begrenzt. Nordöstlich des Plangebiets schließt sich die L. Straße an, auf deren gegenüberliegender Straßenseite sich die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. befinden (Flurstücke 3 und 4). Im Süden und Osten wird das - in diese Richtungen stark abfallende - Plangebiet durch Wegparzellen begrenzt (Flurstücke 174 und 178). Durch das Plangebiet verläuft von Nordosten kommend der an dieser Stelle verrohrte L. Bach, der im Südwesten außerhalb des Plangebiets hervortritt. Im Osten des Plangebiets befindet sich das Regenüberlaufbecken L. Straße des Ruhrverbands. Von 1963 bis 2010 wurde das Plangebiet als Tennisanlage mit Clubhaus genutzt.

4

Der Bebauungsplan überplant einen Bereich, der nach dem Bebauungsplan des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, Nr. S 01 Gr. II Nr. 8a „Ruhraue U. - B.“ (Teilplan U.; im Folgenden: Teilplan U.) als Teil der Verbandsgrünfläche U. Nr. 1 festgesetzt war. Innerhalb dieses Bebauungsplans liegt auch das Grundstück des Antragstellers zu 3.

5

Der Bebauungsplan setzt ein reines Wohngebiet und eine sich am südlichen sowie westlichen Rand des Plangebiets erstreckende private Grünfläche fest. Die Antragsgegnerin beabsichtigt damit, die Schaffung von Wohnraum durch drei Wohngebäude mit insgesamt 25 bis 30 Wohneinheiten zu ermöglichen.

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In seiner Sitzung am 4. April 2019 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Offenlage. Der Planentwurf war in der Zeit vom 29. April 2019 bis zum 28. Mai 2019 öffentlich ausgelegt, was am 12. April 2019 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden war. Ebenfalls ausgelegt war die Schalltechnische Untersuchung der F. O. vom 7. Dezember 2018 (im Folgenden: Schallgutachten). Parallel zur Auslage erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

7

In der Sitzung vom 28. September 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) den Bebauungsplan als Satzung, die im Amtsblatt am 4. November 2022 öffentlich bekannt gemacht wurde.

8

Nach der am 23. Juli 2020 in Kraft getretenen 32. Änderung stellte der Regionale Flächennutzungsplan (im Folgenden: Regionaler Flächennutzungsplan) den Planbereich flächennutzungsplanerisch als Wohnbaufläche und regionalplanerisch als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der übergeleitete Gemeinsame Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (im Folgenden: Gemeinsamer Flächennutzungsplan) vom 10. November 2023 führt als Nachfolger des Regionalen Flächennutzungsplans die Darstellung als Wohnbaufläche fort. Im Regionalplan Ruhr (im Folgenden: Regionalplan) ist das Plangebiet seit Februar 2024 weiterhin als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.

9

Die Antragsteller haben am 15. Mai 2023 den Normenkontrollantrag gestellt.

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Zu dessen Begründung tragen sie vor: Der Umweltbericht sei unrichtig. So spreche dieser etwa von einer brachliegenden Tennisanlage, diese sei aber eher verschwunden. Die Planbegründung sei überdies wegen eines Verstoßes gegen § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB mangelhaft. Weiter seien abwägungsrelevante Belange nicht zutreffend ermittelt und gewichtet worden. Die Abwägung selbst sei fehlerhaft. Der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit zur Errichtung von drei die umgebende Bebauung sprengenden Wohngebäuden. Solch große Wohnvorhaben seien im Außenbereich unzulässig. Die erforderliche Abholzung von Wald stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Eingriffe in den Wald seien aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Plangebiet liege im Landschaftsschutzgebiet. Dem Biotopverbund werde im Bachtal eine Fläche von 7.000 m² genommen. Der Bebauungsplan berücksichtige die beengten Verkehrsverhältnisse auf der L. Straße nicht. Diese sei sehr steil und es fehle ein Bürgersteig. Hinzu kämen falsch geparkte Fahrzeuge. Auf der umlaufenden Einbahnstraße gebe es schon jetzt zu viele Kfz-Bewegungen, bergab würde zu schnell gefahren. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr aus Bewohnern, Lieferdiensten und Handwerkern sowie der damit einhergehende Lärm werde die Situation verschlimmern. Das Plangebiet sei ein Risikogebiet für Starkregen. Die durch den Bebauungsplan in der Talsohle ermöglichte Bebauung führe zu einer Veränderung von Wasserhaushalt und Wasserabfluss. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung der Versiegelung der für die Wasseraufnahme prädestinierten Flächen falsch gewichtet, was zu Ableitungsproblemen führe. Das Regenüberlaufbecken sei bereits jetzt unterdimensioniert mit der Folge des Schmutzwasserabschlags in den L. Bach. Auch lasse die Antragsgegnerin die unzureichende Kanalisation erweitern. Die entstehenden Probleme dürften nicht in das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Überdies befinde sich das Baugebiet in einem Hochwasserrisikogebiet, in dem mit bis zu 50 cm Überflutung zu rechnen sei. Dass das Gebiet deshalb im Grunde nicht bebaut werden sollte, habe auch eine Fachveranstaltung im Mai 2023 im Y. Z,hof ergeben. Der Standort sei aufgrund drohender Verschattung der geplanten Wohnungen sowie im Plangebiet auftretender tallagentypischer Nebelnässe ungeeignet. Ein eventueller Wohnraumbedarf in P. müsse nicht am konkreten Standort gedeckt werden. Entsprechende Alternativen seien nicht überzeugend ausgeschlossen worden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin fiskalische Eigeninteressen an der Überplanung des Gebiets und wolle so Kosten für Sicherungsmaßnahmen bzw. einen Abriss sparen.

11

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 haben die Antragsteller weiter vorgetragen.

12

Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan Nr. 4/01 „L. Straße (ehem. Tennisanlage)“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig, die Antragsteller seien nicht in eigenen Rechten betroffen. Insbesondere lägen deren Grundstücke deutlich höher als das Plangebiet. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde dürfe gerichtlich nicht überprüft werden, ob die gewählte Gestaltung der Bauleitplanung die bestmögliche Lösung darstelle. Die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets seien mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft getreten. Die Untere Naturschutzbehörde habe der Änderung des Flächennutzungsplans im Beteiligungsverfahren nicht widersprochen. Ein Hochwasserrisikogebiet liege im Plangebiet nicht. Das Problem der Entwässerung sei erkannt und gelöst worden. Auch im Übrigen seien im Rahmen der Abwägung, etwa in Bezug auf die Inanspruchnahme von Wald sowie den Natur- und Landschaftsschutz, einzelne Belange begründet zurückgestellt worden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

20

Er ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).

21

A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

22

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 - juris Rn. 11, vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 3, vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2025 ‑ 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 35, vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19.

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Eine planbedingte Lärmzunahme kann auch unterhalb der Grenz- oder Richtwerte zum Abwägungsmaterial gehören und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die auf den Lärmzuwachs gestützte Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 39.19 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 20 September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 28; zum Verkehrslärm: BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 -, juris Rn. 5, und vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2025 - 10 D 203/22.NE -, juris Rn. 24, vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 23, und vom 7. Dezember 2020 - 7 D 34/18.NE -, juris Rn. 26.

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Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie sind Eigentümer unmittelbar gegenüber dem Plangebiet gelegener bzw. an dieses angrenzender Grundstücke sowie Bewohner der darauf errichteten Wohnhäuser. Als solche können sie sich auf eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung berufen, von planbedingten Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken verschont zu bleiben. Ausweislich des Schallgutachtens (Anlage 2.3 und 8.1) beträgt die planbedingte Verkehrslärmerhöhung am Immissionspunkt 5 (L. Straße 40) bis zu 1,0 dB(A) nachts. Angesichts der geringen Entfernung der Wohnhäuser der Antragsteller zu diesem Punkt kann unter den hier vorliegenden Einzelfallumständen nicht von einer nur geringfügigen planbedingten Lärmbetroffenheit der Antragsteller ausgegangen werden, die deshalb nicht in die Abwägung eingestellt werden musste.

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B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

28

Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Mängel auf.

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I. Es liegen keine beachtlichen formellen Mängel vor.

30

1. Insbesondere verstößt der Bebauungsplan entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen § 2a BauGB.

31

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans gemäß § 2a Satz 1 BauGB eine Begründung beizufügen, wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung darstellt. Dabei ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB. Ob ein Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art des Bauleitplans, seinen Zielen und Inhalten und den in Rede stehenden Umweltauswirkungen.

32

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 -, juris Rn. 4.

33

Für die Frage der Vollständigkeit ist es jedoch unerheblich, ob die Aussagen im Umweltbericht inhaltlich zutreffen.

34

Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 1 MR 10/20 -, juris Rn. 32, m. w. N.

35

Hiervon ausgehend ist § 2a BauGB nicht verletzt. Für eine Unvollständigkeit in wesentlichen Punkten ist nichts ersichtlich.

36

Nach den vorstehenden Maßgaben kommt es nicht darauf an, ob, wie die Antragsteller meinen, die Feststellungen im Umweltbericht, dass den Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung Rechnung getragen und restriktive Festsetzungen getroffen worden seien sowie dass die ermöglichte Bebauung der Typologie der Umgebung entspreche, inhaltlich unzutreffend sind. Gleiches gilt für die Frage, welchen Eindruck die Bezeichnung des Gebiets als brachliegende Tennisanlage vermittelt. Dem Vortrag der Antragsteller, die Zusammenfassung des Umweltberichts habe die berücksichtigten Belange „recht umfassend beschrieben, aber nicht fokussiert auf die kritischen Punkte“ und die Belange nicht einander gegenübergestellt, lässt sich schon kein Vollständigkeitsmangel des Umweltberichts entnehmen. Vielmehr betrifft dieser die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

37

Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Umwandlung der bisherigen Waldflächen entgegen § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht (ausreichend) begründet. Nach dieser Vorschrift soll die Notwendigkeit der Umwandlung als Wald genutzter Flächen begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Es kann offenbleiben, ob diese Soll-Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar ist, weil es sich um eine Innenentwicklung handelt. Der Rat hat jedenfalls ausführlich begründet (S. 50 f. der Planbegründung), warum und inwieweit hier Waldflächen in Anspruch genommen werden.

38

2. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Antragsteller, folgt ein beachtlicher Verfahrensfehler auch nicht daraus, dass der Satzungsbeschluss nicht zugleich den Teilplan U., soweit dieser das Plangebiet betrifft, aufgehoben hat.

39

Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan, auch wenn er nicht rechtsförmlich aufgehoben wurde, seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt.

40

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 78 ff.; Bischopink, in: Bischopink/ Külpmann/

41

Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 85.

42

Danach überlagert der Bebauungsplan seit seinem Inkrafttreten den Teilplan U., soweit sich die Plangebiete decken. Eines besonderen Rechtsakts zur (Teil-) Aufhebung des alten Bebauungsplans bedurfte es mithin nicht.

43

II. Der Bebauungsplan enthält auch keine beachtlichen materiellen Mängel.

44

1. Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.

45

Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.

46

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 27 f., m. w. N.

47

Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit.

48

a. Dem Bebauungsplan liegt ausweislich der Planbegründung (insbesondere S. 6, 22, 27) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von drei Wohngebäuden schaffen.

49

Dass es, wie vorgebracht, keinen weiteren Bedarf für Wohnraum - jedenfalls nicht am in Rede stehenden Standort in E. - gebe bzw. die Antragsgegnerin Alternativen für die Schaffung von Wohnraum nicht transparent und überzeugend ausgeschlossen habe, steht der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen.

50

Für die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es keiner Bedarfsanalyse und keines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt.

51

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE - juris Rn. 70, vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 30, und vom 13. September 2021 - 2 D 50/19.NE -, juris Rn. 46.

52

b. Die Erforderlichkeit der Planung ziehen die Antragsteller auch nicht mit ihrem Vorbringen zu den fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin in Zweifel.

53

Entscheidend ist, dass die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird.

54

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE - juris Rn. 33, und vom 13. September 2021 - 2 D 50/19.NE -, juris Rn. 46.

55

Das ist hier mit der Überplanung eigener Flächen zur Schaffung von Wohnraum der Fall (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BauGB).

56

c. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen.

57

Insbesondere ist mit der Umsetzung des Bebauungsplans kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte.

58

Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.

59

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2025 - 10 D 228/24.NE -, juris Rn. 51 ff., und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 57, jeweils m. w. N.

60

Diese Abschätzung ist hier erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Rat hat auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag des umweltbüro P. aus August 2018 zurückgegriffen. Dieser kommt (S. 42) zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Amphibien und Reptilien nicht zu erwarten sowie das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für Vögel und Fledermäuse aufgrund nicht geeigneter Habitatstrukturen auszuschließen sei. Die Feststellungen und Einschätzungen sind nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass diese zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr tragfähig gewesen sein könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

61

2. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.

62

Sowohl in dem im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltenden Regionalen Flächennutzungsplan als auch in dem seit 2023 geltenden Gemeinsamen Flächennutzungsplan sowie dem seit 2024 geltenden Regionalplan ist das Plangebiet regionalplanerisch als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Dieser Darstellung wird der ein reines Wohngebiet festsetzende Bebauungsplan gerecht.

63

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

64

In dem im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltenden Regionalen Flächennutzungsplan war das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Dem entspricht die Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Bebauungsplan.

65

4. Beachtliche Mängel der Abwägung sind nicht festzustellen.

66

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen.

67

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 115 f., m. w. N.

68

Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB) ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

69

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 117, m. w. N.

70

Gemessen daran liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht vor.

71

a. Der Rat hat die (Eigentümer-)Interessen der Anlieger des Plangebiets, von einer in Umsetzung der Planung realisierten heranrückenden Bebauung verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.

72

Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Erwartung der Eigentümer von Grundstücken in überwiegend bebauten Gebieten, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde insoweit unverändert bleiben, grundsätzlich nicht geschützt und einem entsprechenden Interesse an der Beibehaltung des Status quo dementsprechend kein großes Gewicht beizumessen ist.

73

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 105, m. w. N.

74

Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Rat das öffentliche Interesse an einer Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum höher gewichtet hat als das private Interesse an der Erhaltung der Freifläche.

75

Anders als die Antragsteller meinen, muss sich die durch einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB ermöglichte Bebauung auch weder im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen noch kommt es darauf an, ob sie nach § 35 BauGB zulässig wäre. Vielmehr ist es ein Kerngedanke der Bauleitplanung, dass die Gemeinden mit der Aufstellung von Bebauungsplänen rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen regeln.

76

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 1.08 -, juris Rn. 10.

77

Die mit der Planung ermöglichte teilweise Änderung der Bebauungsstruktur im Ortsteil E. hat der Rat ebenso wie die Verträglichkeit mit den angrenzenden Siedlungsstrukturen in seine Abwägung eingestellt (S. 11 ff. der Abwägung sowie S. 21 f., 29 f., 67 f. der Planbegründung). Gleiches gilt für die Baulandwerdung eines ehemals planerisch als Grünfläche festgesetzten Bereichs, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers zu 3. (S. 140 der Abwägung). Einen beachtlichen Abwägungsmangel sieht der Senat insoweit nicht.

78

b. Der Rat hat auch den abwägungserheblichen Belang des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) fehlerfrei abgewogen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden, was nach Satz 3 der Vorschrift bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Diesen Belang hat der Rat umfassend berücksichtigt und abgewogen. So wurde nicht nur ein Waldausgleich (S. 50 der Planbegründung) festgelegt, ein Waldabstand der Bebauung von 25 m vorgesehen und eine sehr geringe GRZ von 0,2 festgesetzt, sondern überdies ein das Plangebiet südlich und westlich vollständig umfassender Schutzstreifen zu dem das Plangebiet umgebenen Wald durch Festsetzung einer privaten Grünfläche geschaffen, die im Westen eine Breite von 15 m erreicht. Dass sich der Rat in Anbetracht des Umstandes, dass hier weit überwiegend Sukzessionswald geringen Alters betroffen ist (S. 17, 45, 50, 67 der Planbegründung), für eine Wiedernutzbarmachung der Fläche für eine Wohnbebauung entschieden hat (insbesondere S. 15, 50 der Abwägung), lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

79

c. Anders als die Antragsteller geltend machen, ist der Bebauungsplan nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die durch ihn ermöglichte Bebauung gegen die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung des Landschaftsplans P. verstößt. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, soweit sie das Plangebiet betraf, ist nach der Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW außer Kraft getreten, da die Antragsgegnerin, die als kreisfreie Stadt nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW selbst Träger der Landschaftsplanung ist, im Beteiligungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat.

80

d. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern kritisierte Beachtung des Biotop- und Artenschutzes. Entsprechende Auswirkungen der Planung sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aus August 2018 untersucht und bewertet worden. Dessen Ergebnisse hat der Rat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt (S. 17 und 49 bis 53 der Planbegründung sowie S. 14 der Abwägung), ohne dass Abwägungsfehler erkennbar wären. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem pauschalen Vorbringen der Antragsteller, der Rat habe die Eingriffe mit dem Hinweis, es handele sich nur um eine Fläche von 0,7 ha, „kleingeredet“, während es ihrer Auffassung nach zu einer „gravierenden Verringerung“ der Durchlässigkeit von wandernden Lebewesen komme.

81

e. Der Rat hat auch die Interessen der außerhalb des Plangebiets ansässigen Anlieger, von nachteiligen Auswirkungen infolge einer planbedingten Zunahme des Verkehrs, namentlich einer etwaig hieraus folgenden Verschlechterung der Erschließungssituation in E. und einer Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen.

82

Er hat seiner Entscheidung das Schallgutachten zugrunde gelegt. Danach beträgt die Verkehrsbelastung im nördlichen Bereich der L. Straße im Prognose-Null-Fall 1.774 Fahrzeugbewegungen pro Tag und im Prognose-Plan-Fall 1.923 Fahrzeugbewegungen pro Tag, so dass es planbedingt zu 149 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag kommt (S. 13 f.). Dem sind die Antragsteller mit ihrem fristgerechten Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Hiervon ausgehend ist der Rat abwägungsfehlerfrei von einer lediglich marginalen Verkehrszunahme ausgegangen (S. 28 der Planbegründung). Angesichts dessen konnte er dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum fehlerfrei den Vorrang vor den betroffenen privaten Interessen an der Beibehaltung des verkehrlichen Status quo einräumen.

83

aa. Der Rat hat dabei auch die konkrete Situation der Erschließung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einbahnstraßensituation im oberen Bereich der L. Straße, erkannt und in seine Abwägung eingestellt (S. 22, 27 der Planbegründung sowie S. 18 f., 33 der Abwägung). Er ist ihr mit einer von Osten kommend direkt von der L. Straße befahrbaren Zufahrt zum Plangebiet, die die Verkehrsbelastung für die Bestandsbebauung an der L. Straße weitgehend reduziere (S. 22 der Planbegründung und S. 19 der Abwägung), abwägungsfehlerfrei begegnet.

84

Die weiteren Einwände der Antragsteller zur Erschließung, es fehle an der L. Straße teils ein Bürgersteig, diese sei beengt sowie es gebe bereits jetzt verschiedene Verkehrssicherheitsprobleme, hat der Rat ebenfalls abgewogen (S. 22 der Planbegründung, S. 19 f. und 85 der Abwägung), ohne dass insoweit Fehler erkennbar wären. Insbesondere hat der Rat zur Verringerung des Parkdrucks ‑ über die Erforderlichkeit des Stellplatznachweises auf dem Vorhabengrundstück hinaus - Besucherparkplätze im Vorhabengebiet selbst vorgesehen (S. 22 der Planbegründung, S. 19 f. der Abwägung).

85

bb. Beachtliche Abwägungsfehler sind auch mit Blick auf die planbedingte Verkehrslärmzunahme nicht erkennbar.

86

Ausweislich der Planbegründung ist der Rat davon ausgegangen, dass es nach dem eingeholten Schallgutachten bei Annahme eines schalltechnischen worst-case Szenarios im Plangebiet zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte kommt, und hat deshalb in Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen (S. 32 f., 46 ff. der Planbegründung).

87

Hinsichtlich der Umgebung des Plangebiets hat der Rat ausweislich der Planbegründung (S. 48 f.), gestützt auf das Schallgutachten, angenommen, die Verkehrslärmimmissionen an den fünf Immissionsorten (u. a. L. Straße 40) durch den zusätzlichen Verkehr (Prognose-Plan-Fall) stiegen nur um bis zu 1,0 dB(A) und blieben damit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, ab denen eine Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden könne, würden weit unterschritten. Die Auswirkungen würden insgesamt als nicht erheblich eingestuft. Abwägungsfehler ergeben sich insoweit nicht. Dass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung keine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden privaten Lärmschutzinteressen der benachbarten Grundstückseigentümer bilden könnten, machen die Antragsteller schon nicht substantiiert geltend.

88

f. Der Rat hat auch die relevanten Belange der Niederschlagswasserentwässerung fehlerfrei abgewogen.

89

§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan ein Erschließungskonzept zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e) BauGB).

90

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 ‑ 4 CN 9.14 -, juris Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 10. September 2025 - 7 D 172/23.NE -, juris Rn. 42, vom 7. Juni 2022 - 2 D 289/21.NE -, juris Rn. 69 ff., und vom 18. Januar 2019 - 7 D 12/18.NE -, juris Rn. 23, sowie Beschluss vom 22. April 2022 - 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 5.

91

Dies vorangestellt ist es nicht Aufgabe des Bebauungsplans, die Beseitigung des Niederschlagswassers außerhalb des Plangebiets, namentlich auf der L. Straße sowie auf der Straße Am K., zu regeln oder ein dort nach Auffassung der Antragsteller bereits bestehendes Entwässerungsproblem zu lösen.

92

Der Rat hat sich mit der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet umfassend auseinandergesetzt (S. 15 f., 23 der Planbegründung und S. 73 f. der Abwägung) und mit dem Hinweis in Ziffer III. 5 des Bebauungsplans einen Lösungsweg vorgesehen. Danach ist das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in den verrohrten L. Bach als Vorfluter gedrosselt einzuleiten. Es besteht ein Anschlusszwang an die getrennte Ableitung des Niederschlagswassers von Terrassen, Stellplätzen, Zufahrten und Dachflächen zur ortsnahen Einleitung, wobei entsprechende Hinweise zur Drosselung im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG abgestimmt werden. Dabei hat der Rat auch den von den Antragstellern angesprochenen Aspekt der Versiegelung im Rahmen der Abwägung ausdrücklich berücksichtigt (S. 74 der Abwägung). Dafür, dass diese Lösung nicht realisierbar sein und nicht alles Weitere im nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

93

Dass der Plangeber sich vor dem Hintergrund der geotechnischen Untersuchung der N. Ingenieure GmbH & Co. KG (Altlastenverdachtsflächenuntersuchung und Gefährdungsabschätzung - Orientierende Erkundung, 17. Mai 2018) gegen eine oberflächennahe Versickerung entschieden hat (S. 73 f. der Abwägung), lässt ebenfalls keinen Abwägungsmangel erkennen, insbesondere weil durch die Direkteinleitung in den L. Bach die Mischwasserkanalisation vor dem Regenüberlaufbecken nicht mit dem Niederschlagswasser des Plangebiets beaufschlagt wird (S. 74 der Abwägung).

94

Die Rüge der Antragsteller, das Regenüberlaufbecken sei bereits jetzt unterdimensioniert und es komme zu einem unzulässigen Abschlag von Schmutzwasser in den Bach, führt damit hinsichtlich des Niederschlagswassers ins Leere.

95

Ebenfalls hat der Plangeber erkannt, dass es bei Starkregenereignissen infolge von oberflächigem Abfluss im Umfeld des Plangebiets bei einem 100-jährigen Ereignis zu Wasserständen zwischen 25 und 50 cm im Plangebiet kommen kann (S. 19 und 55 der Planbegründung). Dass sich der Rat bei seiner Abwägung (S. 74 f. sowie S. 26 der Planbegründung) vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung fester Baugrenzen sowie eines Schutzabstands zum L. Bach dafür entschieden hat, die geplante Bebauung zu ermöglichen, weil ein hundertprozentiger Überflutungsschutz bei Starkregenereignissen auf wassergesättigten Böden nicht zu realisieren sei, führt nicht auf einen Abwägungsmangel. Solche extremen Ereignisse sind in der Bauleitplanung hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundeigentum von Plangebietsnachbarn nicht abschließend zu bewältigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung insoweit lediglich „normale“ Regenereignisse berücksichtigt.

96

Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2025 ‑ 7 D 155/23.NE -, juris Rn. 47 f., vom 7. Juni 2022 ‑ 2 D 289/21.NE -, juris Rn. 91, und vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 114 ff.

97

Ein gesondertes Entwässerungsgutachten musste der Rat vor diesem Hintergrund nicht einholen. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen. Dies ist vielmehr eine Frage der Einzelfallumstände.

98

Vgl. zu Verkehrsgutachten OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 98 f., m. w. N.

99

Die gebotene Entwässerungskonzeption liegt, wie vorstehend ausgeführt, vor und lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

100

g. Auf einen Abwägungsmangel führt auch nicht die Rüge der Antragsteller, es verschlimmere sich durch die Planung die Situation des Schmutzwasserabschlags in den L. Bach. Nach der Konzeption des Bebauungsplans (S. 18 f., 23, 55 der Planbegründung) soll das anfallende Schmutzwasser über eine private Hausanschlusssammelleitung in den südlich des Plangebiets gelegenen öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet und über den Zulaufsammler der Kläranlage U. des Ruhrverbands zugeführt werden. Das Regenüberlaufbecken, das zur Entlastung der Kanalisation der L. Straße dient, wird aufgrund des unterhalb liegenden Anschlusses von dem Vorhaben, wenn es auch im Plangebiet selbst liegt, auch insoweit nicht betroffen. Zudem hat der Rat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Regenüberlaufbecken von der bisherigen Möglichkeit zur Schmutzwassereinleitung aus dem Vereinsheim der ehemaligen Tennisanlage entlastet wird (S. 46 der Abwägung).

101

Dass ein Anschluss des Plangebiets an den südlichen Schmutzwasserkanal nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Rat hat sich auf die Einschätzung der Stadtwerke P. AG im Schreiben vom 14. Juni 2017 gestützt, wonach hinsichtlich der Entwässerung keine Bedenken gegen die Einleitung von - ausschließlich - Schmutzwasser in den südlich gelegenen öffentlichen Schmutzwasserkanal DN 300 zur Kläranlage E. des Ruhrverbands bestünden (S. 56 der Abwägung, siehe auch S. 16, 23, 38 der Planbegründung). Auf eine fehlende Aufnahmebereitschaft dieses Kanals im Fall eines extremen Starkregenereignisses brauchte der Rat seine Planung dagegen von vornherein aus den bereits ausgeführten Gründen nicht auszurichten. Dass der Schmutzwasserkanal im maßgeblichen Normalfall nicht in der Lage sein sollte, das im Plangebiet entstehende Schmutzwasser abzuführen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

102

h. Der Rat hat sich auch mit der Frage der Gefahr durch Hochwasser im Plangebiet auseinandergesetzt (S. 19 der Planbegründung) und diese abwägungsfehlerfrei unter Bezugnahme auf die Hochwasserrisiko- und -gefahrenkarte (hochwasserkarten.nrw.de) verneint (S. 21 der Abwägung). Insbesondere wird die Tauglichkeit dieser Karten zur Gefahrenabschätzung durch die seitens der Antragsteller widergegebenen Äußerungen auf einer Informationsveranstaltung nicht substantiiert in Frage gestellt.

103

i. Die Rüge, der Bebauungsplan habe den Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) nicht korrekt abgewogen, weil er eine Bebauung in einem von tallagentypischer Nebelnässe betroffenen Gebiet und Wohnungen mit zu geringer Besonnung zulasse, führt ebenfalls nicht auf Abwägungsfehler. Der Plangeber hat die Problematik der Verschattung vielmehr erkannt (S. 21 und 59 der Planbegründung) und darauf etwa durch die Ausrichtung der Hauptwohnrichtung am Hang nach Südwesten reagiert. Auch die Begründung, warum eine Nebelbildung im Plangebiet eher unwahrscheinlich sei (S. 76 der Abwägung), lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

104

j. Soweit die Antragsteller rügen, der Rat habe alternative Standorte für Wohnnutzung nicht überzeugend ausgeschlossen, verkennen sie bereits, dass es dem Rat mit der Planung gerade auch um die Gestaltung der Nachnutzung der ehemaligen Tennisanlage ging (S. 9, 65 der Planbegründung). Auch wurden alternative Nutzungskonzepte (etwa eine Flüchtlingsunterkunft, eine Kinderbetreuungseinrichtung oder die Renaturierung) in den Blick genommen, aber abwägungsfehlerfrei zugunsten der Wohnbebauung verworfen (S. 65 der Planbegründung und S. 67 der Abwägung).

105

k. Soweit sich aus dem Schriftsatz vom 29. Februar 2024 weitere Rügen ergeben sollten, wären etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB jedenfalls unbeachtlich geworden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch ihrer Hinweispflicht aus § 215 Abs. 2 BauGB Genüge getan. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass entsprechende Rügen einen beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis begründen.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 100 Abs. 1 ZPO.

107

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

108

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.