Normenkontrolle gegen B-Plan „Sport und Freizeit“: Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG
KI-Zusammenfassung
Nachbarn eines Plangebiets griffen im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan „Sport-, Spiel- und Bewegungspark“ an. Sie rügten u. a. Unbestimmtheit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Sport und Freizeit“, Fehler des Schallgutachtens sowie eine unzureichende Alternativenprüfung. Das OVG NRW hielt die Sondergebietsfestsetzung nach § 11 BauNVO für hinreichend bestimmt und die Lärmprognose sowie Abwägung für fehlerfrei. Privilegierter Kinderlärm sei grundsätzlich nicht abwägungserheblich; zudem sei die Standortwahl nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ kann nach § 11 BauNVO zulässig sein, wenn die angestrebten Nutzungen keinem Baugebietstyp der §§ 2–10 BauNVO zugeordnet werden können und sich auch nicht durch Differenzierungen nach § 1 Abs. 5, 9 BauNVO sachgerecht erreichen lassen.
Die Zweckbestimmung und Art der Nutzung eines sonstigen Sondergebiets (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) sind hinreichend bestimmt, wenn die zulässigen Nutzungen in textlichen Festsetzungen konkret benannt werden; zur Auslegung können ergänzend Planbegründung und weitere Festsetzungen herangezogen werden.
Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1a BImSchG ist eröffnet, wenn eine Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und dem Bewegungsdrang von Kindern dient; eine Beschränkung auf „kleinräumige“ oder ausschließlich wohngebietsnahe Anlagen folgt dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend.
Das in § 22 Abs. 1a BImSchG angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, indem privilegierter Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist und erst bei Anhaltspunkten für einen Ausnahmefall Abwägungsrelevanz gewinnt.
Bei einem Angebotsbebauungsplan darf die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose planbedingter Auswirkungen ein konkretisiertes, als wahrscheinlich angesehenes Nutzungskonzept zugrunde legen; die Entscheidung für einen Standort ist im Normenkontrollverfahren nur begrenzt überprüfbar und unterliegt keinem Optimierungsgebot.
Leitsatz
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Sport und Freizeit“ kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.
Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1a BImSchG ist eröffnet, wenn die Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern dient.
Das in § 22 Abs. 1a BImSchG für die genehmigungsrechtliche Ebene normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wirkt sich dergestalt auf die Abwägungsentscheidung des Rates aus, dass der von der Vorschrift privilegierte Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist. Erst dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles gegeben sind, gewinnt der Belang einer entsprechenden Lärmbetroffenheit Abwägungsrelevanz.
Die Entscheidung der Gemeinde, ein bestimmtes städtebauliches Projekt an dem von ihr dafür vorgesehenen Ort im Wege eines Bebauungsplans zu realisieren, ist in einem Normenkontrollverfahren nur einer begrenzten Überprüfung zugänglich.
Tenor
r Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „Sport-, Spiel- und Bewegungspark am Hallenbad“ (im Folgenden: Bebauungsplan).
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und von ihnen bewohnten Grundstücks Gemarkung L., Flur 00, Flurstück 67 (postalische Anschrift: G.-straße 65, 00000 L.-Q.), das südlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzt.
Das etwa 5,2 ha große Plangebiet befindet sich im geographischen Stadtmittelpunkt der Antragsgegnerin in räumlicher Nähe zum Rathaus. Das Plangebiet wird im Norden durch rückwärtige Gartenbereiche der Grundstücke entlang der S.-straße, im Osten von der M.-straße (K 01), im Süden von den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohnhäuser, die von der G.-straße erschlossen sind, und im (Nord-)Westen vom „Waldgebiet L. U.“ begrenzt.
Der Bebauungsplan setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“, öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Kinderspielplätzen“, eine Fläche für den Wald sowie eine Straßenverkehrsfläche zeichnerisch fest.
In seiner Sitzung vom 18. Februar 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) die Aufstellung des Bebauungsplans, was im Amtsblatt vom 16. April 2021 bekannt gemacht wurde. Nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt vom 21. März 2022 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslage der Dokumente und Bereitstellung derselben auf der Internetseite der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 28. März 2022 bis einschließlich 22. April 2022. Am 17. November 2022 beschloss der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr, Sport) der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) die - im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 6. März 2023 durchgeführte - öffentliche Auslegung sowie internetgestützte Bereitstellung des Planentwurfs, die im Amtsblatt vom 24. Januar 2023 bekannt gemacht wurde. Jeweils parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. In der Sitzung vom 27. April 2023 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, die im Amtsblatt vom 5. Juni 2023 bekannt gemacht wurde.
Der Flächennutzungsplan „Sport-, Spiel- und Bewegungspark am Hallenbad“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Flächennutzungsplan) stellte bisher den östlichen Bereich des Plangebiets als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Einrichtungen“ und den westlich des Hallenbads gelegenen Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dar.
Nach Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans mit Beschluss des Rates vom 24. Juni 2021 hatte dieser in seiner Sitzung vom 16. Februar 2023 die 12. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, die von der Bezirksregierung Münster mit Verfügung vom 24. Mai 2023 genehmigt worden war. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte - wie auch die des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan - im Amtsblatt vom 5. Juni 2023. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen im Plangebiet nunmehr als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ dar.
Sowohl der Regionalplan Münster - Teilabschnitt Emscher-Lippe als auch der nachfolgende Regionalplan Ruhr enthalten für das Plangebiet die Ausweisung Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB).
Die Antragsteller haben am 9. November 2023 den Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ sei nicht hinreichend bestimmt. Zwar sei der Begriff Sport zumindest bestimmbar und werde in ähnlicher Weise (sportliche Zwecke) auch in der Baunutzungsverordnung verwendet. Indes sei der Begriff Freizeit nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, jedenfalls aber zu weit. Er finde sich nicht - auch nicht in ähnlicher Weise - in der Baunutzungsverordnung. Unter den Begriff könne nahezu alles gefasst werden, ausgenommen seien lediglich Anlagen zu beruflichen oder schulischen Zwecken. Daran änderten auch die weiteren Ausführungen in den textlichen Festsetzungen nichts. Auch wenn die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werde, führe dies nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit. Im Übrigen sei der Bebauungsplan nicht hinreichend bestimmt, da er nicht festlege, welche Anlagen und Nutzungen im Einzelnen wo zulässig sein sollten.
Ferner sei das schalltechnische Gutachten der K. Ingenieurgesellschaft vom 9. September 2022 (im Folgenden: Schallgutachten) mangelhaft. Lärmimmissionen, die von Kindern bis 14 Jahre verursacht würden, seien in fehlerhafter Weise nicht in der Abwägung berücksichtigt worden. Kinderlärm sei zwar nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert, das bedeute aber nicht, dass er bei der Aufstellung eines Bebauungsplans überhaupt nicht abwägungserheblich sei. Der Kinderlärm hätte daher als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Dies werde weder im Schallgutachten noch in der Begründung des Bebauungsplans berücksichtigt. Überdies handele es sich bei den im Plangebiet beabsichtigten Anlagen nicht um solche im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, da diese stadtweite Bedeutung hätten. Ferner beruhe das Schallgutachten auf fehlerhaften Annahmen. Zum einen lege es bestimmte Anlagen mit bestimmten Nutzungen und bestimmter Lage zu Grunde, obwohl der Bebauungsplan auch andere, erheblich lärmintensivere Anlagen in anderer Lage erlaube. So weise zum Beispiel die Konzeptskizze, die dem Schallgutachten zugrunde gelegen habe, eine Erweiterungsfläche auf. Dort sei nunmehr eine „Trampolinarena“ errichtet worden, die im Schallgutachten nicht berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte für die Erkennungsmelodie eines Eiswagens sowie die von einer Schulsportveranstaltung ausgehenden Emissionen. Zum anderen beruhe das Schallgutachten auf einer fehlerhaften Annahme bezüglich der vom Verkehr ausgehenden Lärmemissionen. Der Gutachter gehe hinsichtlich der Parkplatz- und Fahrgeräusche fälschlicherweise davon aus, dass die zusätzliche Nutzung durch die geplanten Sport- und Spielanlagen nur einen geringen zusätzlichen Mehrverkehr zur Folge habe, da die meisten Nutzer ohne PKW anreisen würden. Außerdem beschränke sich das Schallgutachten zu Unrecht auf den Parkplatz als Lärmquelle.
Schließlich habe die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht verstoßen, alternative Standorte in Betracht zu ziehen und zu prüfen. Aus der Planbegründung ergebe sich schon nicht, welche alternativen Flächen geprüft worden seien; jedenfalls sei der in den Blick zu nehmende Bereich unzulässig verkleinert worden.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 000 „Sport-, Spiel- und Bewegungspark am Hallenbad“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Der Bebauungsplan sei nicht unbestimmt. Unschädlich sei, dass sich der Begriff „Freizeit“ nicht in der Baunutzungsverordnung finde. Es sei ausreichend, wenn die Zweckbestimmung des Sondergebiets einen vergleichbaren Detailgrad aufweise, wie die allgemeinen Zweckbestimmungen, die für die sonstigen Baugebiete nach den §§ 2 - 10 BauNVO gälten. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der Planbegründung ein klares Bild, wie die Nutzung der Fläche aussehen solle.
Das Schallgutachten sei nicht zu beanstanden. Dieses berücksichtige zu Recht ein bestimmtes, konkretisiertes Konzept der geplanten Bebauung und Nutzung. Im Fall eines hier gegebenen Angebotsbebauungsplans liege es in der Natur der Sache, dass lediglich ein als wahrscheinlich erachtetes Szenario Grundlage des Schallgutachtens sein könne. Anders als die Antragsteller meinten, habe das Schallgutachten nur die Kinderspielbereiche im nördlichen Plangebiet, die ausschließlich zum Spielen von Kindern unter 14 Jahren bestimmt seien, außer Betracht gelassen. Damit komme es nicht darauf an, ob die Sportanlagen im Plangebiet von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst seien oder nicht. Der Kinderlärm sei insoweit berücksichtigt worden. Selbst wenn eine gewisse „Vorbelastung“ durch den Kinderspielplatz bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, änderte sich dadurch im Ergebnis nichts. Das Schallgutachten habe auch den zusätzlichen Verkehr für das Vorhaben ausreichend beachtet. Es sei erkannt worden, dass es in geringem Umfang zu zusätzlichem Verkehr komme, der vom bestehenden Verkehrsnetz ohne merkliche Mehrbelastung aufgenommen werden könne. Die dadurch hervorgerufene zusätzliche Lärmbelastung von Straßen außerhalb des Plangebiets liege mit lediglich 0,06 dB(A) unterhalb der Schwelle der Abwägungsrelevanz. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass es ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen gebe als bislang angenommen, sei nichts dafür ersichtlich, dass hiervon die Anlieger in den umliegenden Wohngebieten über das hinzunehmende Maß betroffen wären. Selbst wenn man von einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ausginge, änderte sich dadurch im Ergebnis nichts, weil dieser - unterstellte - Mangel unbeachtlich wäre.
Schließlich sei nicht erkennbar, dass eine sich aufdrängende, öffentliche und private Belange schonendere Variante unberücksichtigt geblieben sei. Eine ausreichende Alternativenprüfung sei vorgenommen worden.
Die Antragsteller haben am 25. März 2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris, abgelehnt hat.
Zudem haben die Antragsteller gegen die das Plangebiet betreffenden Baugenehmigungen vom 3. Juli 2023, vom 10. April 2024 und vom 23. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (9 K 2346/24).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 10 B 298/24.NE und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
A. Er ist zulässig.
I. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, m. w. N. zur st. Rspr.
Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können sich als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks sowie Bewohner des darauf errichteten Wohnhauses auf den abwägungserheblichen Belang berufen, von planbedingten Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück verschont zu bleiben.
II. Für den Antrag fehlt den Antragstellern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragsteller wertlos ist, weil es ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 48.
Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so werden die Antragsteller in der Regel ihre Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 39.22 -, juris Rn. 5, m. w. N. zur st. Rspr.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 50.
Dies gilt jedenfalls grundsätzlich dann, wenn eine ausgenutzte Baugenehmigung unanfechtbar geworden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 52 f., m. w. N.
Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragsteller gegen die das Plangebiet betreffenden Baugenehmigungen vom 3. Juli 2023, vom 10. April 2024 und vom 23. Juli 2024 Klage erhoben haben.
B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Mängel auf.
I. Beachtliche formelle Mängel werden weder von den Antragstellern geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
II. Der Bebauungsplan enthält auch keine beachtlichen materiellen Mängel.
1. Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus zwingenden (dauerhaften) tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.
Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 -, juris Rn. 9, vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10, und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 -, juris Rn. 4, und vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 87 f., m. w. N. zur Rspr. der Bausenate.
Zu derartigen zwingenden Gründen können zum Beispiel artenschutzrechtliche Verbote,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2025 - 10 D 228/24.NE -, juris Rn. 50,
oder die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets durch eine Landschaftsschutzverordnung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 9 C 28.14 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 89,
gehören.
Danach fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit.
a. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit dem Bebauungsplan soll die rechtliche Grundlage für die Realisierung eines multifunktionalen Sport-, Spiel- und Bewegungsparks für mehrere Generationen geschaffen werden.
b. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte.
Wegen der bloß mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
Vgl. zum Maßstab OVG NRW, Urteil vom 10. September 2025 - 10 D 228/24.NE -, juris Rn. 53 f., m. w. N.
Diese Abschätzung ist hier erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Rat hat zur Grundlage seiner Entscheidung die von der K. Ingenieurgesellschaft am 4. Oktober 2022 erstellte „Artenschutzvorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 000 ‚Sport-, Spiel- und Bewegungspark am Hallenbad‘“ gemacht. Diese widmet sich artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen und kommt zu dem plausiblen Ergebnis, bei Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen könnten relevante Beeinträchtigungen aller artenschutzrelevanten Arten und das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Umsetzung des Bebauungsplans ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden.
c. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen Vorschriften zum Landschaftsschutz zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte.
Das gilt insbesondere mit Blick auf die Festsetzung des sonstigen Sondergebiets „Sport und Freizeit“, dem der Landschaftsplan Nr. 3 „L. Hügelland“ des Kreises Z. (im Folgenden: Landschaftsplan) nicht (mehr) entgegensteht. Zwar verortet der Landschaftsplan für ein Gebiet westlich des Hallenbads, in dem der Bebauungsplan u. a. das sonstige Sondergebiet „Sport und Freizeit“ festsetzt, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 „L. U. - T.“. In diesem Bereich ist es gemäß C.1.2.1 des Landschaftsplans (S. 85, 97) u. a. verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-West-falen zu errichten. Indes ist der danach (zunächst) bestehende Verstoß gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW unbeachtlich (geworden), weil der Kreis Z. als Träger der Landschaftsplanung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW) im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Änderung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 17. November 2022 ausdrücklich auf einen Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW verzichtet hat.
2. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne - also auch die Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Verstößt er in diesem Zeitpunkt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, kann er nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen, weil er nunmehr den Zielen der Raumordnung entspricht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 76, und vom 17. Februar 2016 - 10 D 42/09.NE -, juris Rn. 38 ff.; allgemein Bay. VGH, Urteil vom 27. August 2025 - 8 N 22.41 -, juris Rn. 30.
Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, weil die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan endet. Er ist vielmehr den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2022 - 4 C 7.20 -, juris Rn. 3, vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 -, juris Rn. 4, und vom 8. März 2006 - 4 BN 56.05 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 78.
Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Bebauungsplan entspricht im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insbesondere den Zielen des jeweils gültigen Regionalplans.
a. Auch im Westen liegen das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ und die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Kinderspielplätzen“ nicht im Freiraum mit der Funktion „Schutz der Natur“, sondern vollständig im Allgemeinen Siedlungsbereich der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. Juni 2023 geltenden Fassung des Regionalplans Münster - Teilabschnitt Emscher Lippe.
Bei nicht unerheblichen maßstabsbedingten Unschärfen der zeichnerischen Darstellung im Regionalplan besteht bei der Abgrenzung der Gebiete ein Interpretationsspielraum.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2025 - 10 D 228/24.NE -, juris Rn. 118 f., m. w. N. zur Rspr. der Bausenate, sowie Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, juris Rn. 20.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die zeichnerischen Ausweisungen sind nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen. Zum einen erfolgen sie im Maßstab 1:50.000. Zum anderen beginnt die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit - von Ausnahmen abgesehen - erst bei einer Größenordnung von 10 ha. Dies berücksichtigend lässt sich der zeichnerischen Festlegung nicht entnehmen, dass die vorgenannten Flächen außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs des Regionalplans liegen.
Ein genauerer Grenzverlauf, nach dem Teile des sonstigen Sondergebiets in einem Bereich des Freiraums mit der Funktion Schutz der Natur lägen, ergibt sich hier auch nicht aus einer Orientierung an anderen Umständen, wie natürlichen Gegebenheiten, bereits vorhandener Infrastruktur oder einer geographischen Grenze.
Vgl. zu diesen Fallkonstellationen OVG NRW, Urteil vom 10. September 2025 - 10 D 228/24.NE -, juris Rn. 121.
b. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dürften sämtliche Teile des Plangebiets aufgrund einer leicht veränderten Linienführung schon innerhalb des zeichnerisch ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichs des am 28. Februar 2024 (GV NRW 2024 S. 102) bekannt gemachten Regionalplans Ruhr liegen. Jedenfalls ergibt sich unter Berücksichtigung des zuvor dargestellten und auch hier geltenden Interpretationsspielraums eine Zugehörigkeit der gesamten Flächen zum Allgemeinen Siedlungsbereich.
3. Die Festsetzung des sonstigen Sondergebiets „Sport und Freizeit“ kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.
a. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden.
Ein wesentlicher Unterschied im vorgenannten Sinne besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO ist damit entsprochen. Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet hingegen aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 91 f., m. w. N.
Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 93.
Daran gemessen unterscheidet sich das sonstige Sondergebiet „Sport und Freizeit“ unter Berücksichtigung von F 1.1 der textlichen Festsetzungen wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Denn die von der Antragsgegnerin angestrebte Nutzung (Anlagen für sportliche Zwecke, Kinderspielplätze, öffentliche Stellplatzanlagen, (in eingeschränkter Weise) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sowie ergänzende gastronomische Angebote) lässt sich keinem der Baugebietstypen der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen.
Es besteht auch nicht die Möglichkeit, die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zu verwirklichen.
b. Den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ebenfalls genüge getan.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss eindeutig sein, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen. Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist unwirksam.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, juris Rn. 14, und vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. März 2021 - 3 S 2972/18 -, juris Rn. 45; Hess. VGH, Urteil vom 13. April 2016 - 4 A 141/14 -, juris Rn. 39.
Zur Auslegung können die sonstigen textlichen Festsetzungen,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, juris Rn. 14,
und - bei fehlender Eindeutigkeit der Festsetzungen - auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, juris Rn. 14; allgemein zur Bedeutung der Planbegründung bei der Auslegung von Bebauungsplänen auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2025 - 4 CN 2.24 -, juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 14.22 -, juris Rn. 4, m. w. N.
Danach lässt sich ein Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen Festsetzung der Zweckbestimmung vorliegend nicht feststellen.
Jedenfalls unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzungen F 1.1 und F 1.2 sowie der Planbegründung ist die Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ hinreichend bestimmt.
Ausweislich der textlichen Festsetzung F 1.1 sind in dem sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ folgende Nutzungen allgemein zulässig: Anlagen für sportliche Zwecke, Kinderspielplätze, öffentliche Stellplatzanlagen, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und über Stellplätzen sowie ergänzende gastronomische Angebote. Schon dadurch wird das Begriffspaar „Sport und Freizeit“ hinreichend konkretisiert. Abgerundet wird diese Konkretisierung durch die textliche Festsetzung F 1.2. Danach sind in dem sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Freizeit“ außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zusätzlich untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des sonstigen Sondergebiets oder dem sonstigen Sondergebiet selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (z. B. Wege, Plätze, Informationstafeln, Toiletten, Einfriedungen oder Versorgungsanlagen). Die Planbegründung (S. 14) benennt zudem als Ziel des Bebauungsplans die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sport-, Spiel- und Bewegungspark, nach dem der Bebauungsplan auch benannt ist.
Angesichts dieser klaren Regelung ist es entgegen der Annahme der Antragsteller unschädlich, dass die Baunutzungsverordnung den Begriff der Freizeit - anders als den der sportlichen Zwecke (z. B. § 2 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) - nicht kennt. Denn die Zweckbestimmung eines sonstigen Sondergebiets muss sich nicht an den Begrifflichkeiten der Baunutzungsverordnung orientieren. Im Rahmen des § 11 BauNVO ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, juris Rn. 21, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 15 NE 23.1455 -, juris Rn. 40; vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 88 zur Unbedenklichkeit eines sonstigen Sondergebiets Krematorium.
Gegenteiliges können die Antragsteller schließlich nicht aus dem von ihnen benannten Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021 - 2 K 69/19 -, juris Rn. 43, herleiten. Das gilt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb, weil die dort streitgegenständliche Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Freizeit und Sport“ für hinreichend bestimmt erachtet wurde.
4. Der Bebauungsplan leidet an keinen (sonstigen) Bestimmtheitsmängeln.
Anders als die Antragsteller meinen, folgt eine Unbestimmtheit des Bebauungsplans auch nicht aus dem Umstand, dass dieser nicht festlegt, welche Anlagen und Nutzungen im Einzelnen wo zulässig sein sollen.
Den Bestimmtheitsanforderungen ist hier zum einen dadurch genüge getan, dass klar erkennbar vorgegeben ist, welche Art der Nutzung an welcher Stelle im Plangebiet (allgemein) zulässig ist.
Zum anderen sind die bauplanerischen Festsetzungen auch für sich genommen konkret genug, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Das Maß gebotener Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, juris Rn. 19.
Danach ist hier eine Konkretisierung nicht erforderlich. Näheres kann ohne Weiteres dem Genehmigungsverfahren überlassen werden.
5. Der Bebauungsplan beruht schließlich nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 D 84/23.NE -, juris Rn. 64, und vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 115 f., m. w. N.
Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB) ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 D 84/23.NE -, juris Rn. 65, und vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 117, m. w. N.
Gemessen daran liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht vor.
a. Ein solcher ergibt sich nicht aus den fristgerecht vorgebrachten Rügen.
aa. Der Rat hat die privaten Interessen der Eigentümer außerhalb des Plangebiets liegender Grundstücke, von planbedingten (zusätzlichen) Lärmimmissionen verschont zu bleiben, erkannt und mit dem diesen Interessen zuzumessenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens, auf die sich der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung gestützt hat, bilden dabei eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung dieser privaten Interessen.
(1) Anders als die Antragsteller meinen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Schallgutachten auf dem der gemeindlichen Planung zugrunde liegenden Konzept (siehe Planbegründung S. 12) basiert, welches eine bestimmte Anzahl und Art von Anlagen sowie deren Lage im Plangebiet ausweist.
In der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wenn die Gemeinde im Falle eines Angebotsbebauungsplans, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben dient, vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 108, vom 27. Mai 2024 - 10 D 110/22.NE -, juris Rn. 51, vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 105 f., und vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 79, sowie der schon im Eilverfahren gleichen Rubrums ergangene Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 34.
Der hiergegen gerichtete Einwand der Antragsteller, mangels entsprechender Festsetzungen könne das Konzept keine hinreichende Grundlage für eine Lärmprognose sein, es könnten erheblich andere und lärmintensivere Anlagen in anderer Lage umgesetzt werden, trägt nicht. Es ist schon nichts dafür zu erkennen, dass derartige Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind, zumal das Konzept Ergebnisse einer Bürgerbeteiligung berücksichtigte (Planbegründung S. 12). Sollte es dennoch zu der von den Antragstellern befürchteten Entwicklung - gerade auch auf den bislang vom Konzept nicht erfassten Bereichen - kommen, könnte dieser auf der Ebene des Planvollzugs wirksam begegnet werden. Dabei handelte es sich gerade nicht um eine unzulässige Konfliktverlagerung. Überdies liegen die Erwägungen der Antragsteller zum oben zitierten Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022 neben der Sache.
(2) Die Antragsteller wenden ohne Erfolg ein, Lärmimmissionen, die von Kindern bis 14 Jahren verursacht würden, seien in fehlerhafter Weise nicht im Schallgutachten bzw. in der Abwägung berücksichtigt worden.
Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(a) Die im Norden des Plangebiets gelegenen Anlagen - Doppelseilbahn, Kleinkinderspielplatz mit Kletterkombination und Wasserspielanlage - unterfallen § 22 Abs. 1a BImSchG.
Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1a BImSchG ist eröffnet, wenn die Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern dient.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 7 D 24/18.NE -, juris Rn. 33 (Pausenhof); Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 1 KN 16/21 -, juris Rn. 32 (Pausenhof); Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 - 1 CS 22.1610 -, juris Rn. 11 (Schulhof), und vom 30. März 2021 - 1 CS 20.2637 -, juris Rn. 18 (Pausenhof).
Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4836 S. 6) und dem folgend eine Literaturstimme (Heilshorn/ Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, BImSchG § 22 Rn. 65) davon ausgehen, unter „Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen“ fielen nur kleinräumige Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssten.
Diese Einschränkung hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Sie widerspräche überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Lärm spielender Kinder im Interesse einer kinderfreundlichen, toleranten Gesellschaft zu privilegieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 7 D 24/18.NE -, juris Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 1 CS 20.2637 -, juris Rn. 18.
Schon danach unterfallen die genannten Anlagen dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1a BImSchG.
Abgesehen davon handelt es sich auch nicht um besonders große Anlagen, die zudem wohngebietsnah liegen. Dass dort aufgrund des übrigen Angebots im Plangebiet (wahrscheinlich) auch Kinder spielen werden, die nicht aus den umliegenden Wohngebieten stammen, ist unschädlich.
(b) Die von diesen Anlagen ausgehenden Lärmemissionen hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ihnen fehlt die Abwägungsrelevanz.
(aa) Durch § 22 Abs. 1a BImSchG werden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Diese Geräuscheinwirkungen sind von den Anliegern daher im Regelfall zu dulden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 7 B 1.13 -, juris Rn. 6, siehe dazu auch Beschluss vom 30. September 2024 - 4 B 22.24 -, juris Rn. 3.
Für besondere Ausnahmesituationen ermöglicht die Vorschrift eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 7 B 1.13 -, juris Rn. 8, unter Verweis auf BT-Drs. 17/4836 S. 7.
Das danach in § 22 Abs. 1a BImSchG für die genehmigungsrechtliche Ebene normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wirkt sich dergestalt auf die Abwägungsentscheidung des Rates aus, dass der von der Vorschrift privilegierte Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist. Erst dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles gegeben sind, gewinnt der Belang einer entsprechenden Lärmbetroffenheit Abwägungsrelevanz.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 7 D 24/18.NE -, juris Rn. 35; siehe ferner Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 1 KN 16/21 -, juris Rn. 32, und Beschluss vom 2. Juni 2020 - 1 MN 116/19 -, juris Rn. 9; dahingehend auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2020 - 8 C 11403/19 -, juris Rn. 116.
(bb) Dies berücksichtigend überschreiten die von dem - im Norden des Plangebiets gelegenen - Kinderspielbereich ausgehenden Geräuscheinwirkungen nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles liegen nicht vor. An den Kinderspielbereich grenzen im Westen, Norden und Osten Grün- bzw. Waldflächen und Wohngebiete an, südlich liegt das sonstige Sondergebiet „Sport und Freizeit“. Sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten, die einen Ausnahmefall und damit eine Abwägungsrelevanz begründen könnten, fehlen in der Nachbarschaft. Ebenso weist der Kinderspielbereich keine außergewöhnliche Ausdehnung auf, die vom Regelfall abweichende Geräuscheinwirkungen befürchten ließe. Schließlich werden auch von den Antragstellern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles benannt.
(cc) Schon vor diesem Hintergrund bedurfte es zur Untersuchung des privilegierten Kinderlärms keines Schallgutachtens. Daher ist es - anders als die Antragsteller meinen - nicht zu beanstanden, dass der Rat seiner Abwägungsentscheidung ein Schallgutachten zugrunde legt, das vor dem Hintergrund von § 22 Abs. 1a BImSchG Anlagen, die vorrangig dem Spielen von Kindern bis 14 Jahren dienen, nicht betrachtet.
(c) Die von den übrigen (Sport- bzw. Freizeit-)Anlagen ausgehenden - von Kindern bis 14 Jahren mitverursachten - Lärmemissionen hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt und fehlerfrei abgewogen.
In der Planbegründung (S. 12) heißt es in diesem Zusammenhang, aufgrund der zu erwartenden Geräuschemissionen seien die Sportanlagen zentral auf der Grünfläche angeordnet, sodass ein ausreichender Abstand zur schutzwürdigen nördlich und südlich gelegenen Wohnbebauung eingehalten werde und somit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt blieben. Nähere Ausführungen zum Immissionsschutz seien dem Schallgutachten zu entnehmen. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, die Abwägungserheblichkeit der entsprechenden Geräuscheinwirkungen erkannt, aber nicht für durchgreifend erachtet zu haben.
Im Übrigen missverstehen die Antragsteller das Schallgutachten, wenn sie wohl meinen, der Lärm aller Kinder bis 14 Jahren sei unberücksichtigt geblieben. Vielmehr heißt es in dem Schallgutachten (S. 9) vor dem Hintergrund von § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich, diejenigen Anlagen, die vorrangig zum Spielen von Kindern bis 14 Jahren genutzt würden, wie zum Beispiel Spielplätze oder die Seilbahn, würden nicht bewertet. Alle anderen Anlagen (Bolzplatz, Beachvolleyball-Anlage, Korfball-Feld, Pumptrack-Anlage, Streetball-Anlage, Bewegungsflächen), die - wie zum Beispiel der Bolzplatz - gerade auch von Kindern benutzt werden, sind jedoch Gegenstand des schalltechnischen Gutachtens (S. 13 ff.).
(3) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Schallgutachten beruhe auf einer fehlerhaften Annahme bezüglich der vom Verkehr ausgehenden Lärmemissionen.
Die Antragsteller kritisieren, das Gutachten gehe ohne Grundlage davon aus, dass die geplanten Sport- und Spielanlagen nur einen geringen zusätzlichen Bedarf an Parkplätzen zur Folge hätten, da die meisten Nutzer ohne PKW anreisen würden. Sie lassen aber bereits unberücksichtigt, dass das Schallgutachten (S. 18) eine planbedingte Bedarfssteigerung berücksichtigt und von der „worst-case-Annahme“ ausgeht, der vorhandene Parkplatz sei dadurch zu 100 % belegt. Gegen diese plausible Annahme wenden die Antragsteller nichts Durchgreifendes ein.
Der weitere Einwand der Antragsteller, die anliegenden Straßen - insbesondere die G.-straße - würden schon jetzt zum Parken genutzt, die Belastung durch Park- und Fahrgeräusche werde sich durch den Sport-, Spiel- und Bewegungspark verschlechtern, was im Schallgutachten hätte berücksichtigt werden müssen, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung nachvollziehbar ausgeführt, weitere öffentliche Stellplätze befänden sich im östlich des Plangebiets gelegenen Bereich des X.platzes. Zu den üblichen Öffnungszeiten würden diese zwar auch von Mitarbeitern und Besuchern des Rathauses genutzt. In den Nachmittagsstunden sowie an den Wochenenden - wenn ggf. mit einem erhöhten Besucheraufkommen auf den Spielflächen zu rechnen sei - stünden diese jedoch der Allgemeinheit zur Verfügung. Zum anderen lässt sich den öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen (TIM-online) entnehmen, dass das Plangebiet im Wesentlichen durch die östlich des Hallenbades gelegene M.-straße erschlossen wird. Angesichts dessen ist schon nicht ersichtlich, dass darüber hinaus eine Vielzahl von Fahrzeugen die angrenzenden Straßen zur An- und Abfahrt sowie zum Parken nutzen wird. In diesen Zusammenhang fügt sich nahtlos ein, dass sich das von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren beteiligte Polizeipräsidium Z. dahingehend geäußert hat, ein größeres Verkehrsaufkommen werde nicht angenommen. Damit bedurfte es entgegen der Annahme der Antragsteller keiner weiteren sachverständigen Begutachtung.
(4) Auch die sonstigen gegen das Schallgutachten - bzw. das ihm zugrunde liegende gemeindliche Konzept - erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die Behauptung, eine Trampolinarena sei im Schallgutachten nicht berücksichtigt worden, trifft schon nicht zu (siehe dort S. 17).
Ohne Erfolg weisen die Antragsteller zudem darauf hin, das Schallgutachten habe nicht berücksichtigt, dass im Frühjahr und Sommer ein Eiswagen die Anlage befahre und stündlich eine Erkennungsmelodie abspiele. Denn hierbei handelt es sich schon nicht um eine planbedingte Lärmimmission. Schließlich lässt der überdies wenig substantiierte Vortrag der Antragsteller zu einer schulischen Sportveranstaltung auf der Anlage im Juni 2025 Mängel des Schallgutachtens nicht erkennen.
bb. Die Abwägung ist auch nicht unter dem von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkt der Alternativenprüfung fehlerhaft.
Ausfluss der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten kommunalen Planungshoheit ist ein weitreichender städtebaulicher Gestaltungsspielraum der jeweiligen Gemeinde. Hiervon erfasst ist im Grundsatz auch die Entscheidung der Gemeinde, ein bestimmtes städtebauliches Projekt an dem von ihr dafür vorgesehenen Ort im Wege eines Bebauungsplans zu realisieren. Eine solche Standortentscheidung ist daher in einem Normenkontrollverfahren nur einer begrenzten Überprüfung zugänglich.
Zwar ist die Gemeinde wie jeder Planungsträger generell im Interesse eines schonenden Ausgleichs der betroffenen Belange verpflichtet, ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte einer vergleichenden Bewertung zu unterziehen. Dabei sind indes nur solche Alternativen näher zu betrachten, die zur Erreichung des konkreten Planziels geeignet sind. Bei dessen Festlegung hat die Gemeinde überdies ein weites Ermessen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ermächtigt, die „Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Der hierbei und für die Bewertung der Alternativen gebotenen Ermittlungstiefe ist schon dann Genüge getan, wenn aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Vorabentscheidung über die Alternativen getroffen werden kann, die dem Abwägungsgebot standhält.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 -, juris Rn. 16 f., m. w. N., und vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, juris Rn. 20 f.
Dabei gibt es im Rahmen einer Alternativenprüfung kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2025 - 7 D 191/22.NE -, juris Rn. 47, und vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 42; so auch schon Nds. OVG, Urteile vom 8. September 2021 - 1 KN 150/19 -, juris Rn. 84, und vom 24. Februar 2021 - 1 KN 3/19 -, juris Rn. 43 ff.
Nach diesen Maßstäben weist die Abwägungsentscheidung keinen entsprechenden Fehler auf. Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin Überlegungen zu Alternativstandorten angestellt. Sie hat dabei verschiedene Belange in ihre Abwägung eingestellt: Erreichbarkeit mit dem Umweltverbund, Nähe zum Siedlungsgefüge, Vermeidung von Immissionskonflikten, Fortentwicklung des Rathaus-Forums und seines Umfelds zu einer bürgerschaftlich angenommenen und genutzten Fläche, Ungeeignetheit der Flächen unmittelbar angrenzend an das Rathaus. In ihrer Abwägungsentscheidung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, andere Standorte innerhalb des Stadtgebiets, die ähnlich gute Voraussetzungen für die Realisierung des beabsichtigten Sport-, Spiel- und Erholungsparks aufwiesen, existierten nicht. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dem rudimentären Vorbringen der Antragsteller, der Bereich, in dem alternative Standorte geprüft worden seien, sei in unzulässiger Weise verkleinert worden, es sei auch nicht geprüft worden, ob alternative Standorte weniger in Rechte Dritter eingriffen, lässt sich ein Abwägungsfehler nicht entnehmen.
b. Für das Vorliegen eines unabhängig vom Vorliegen einer fristgerechten Rüge beachtlichen Mangels im Abwägungsergebnis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.