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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 994/18·08.08.2018

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für zwei Doppelhaushälften; das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt. Die Beschwerde vor dem OVG NRW wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah keine Verletzung subjektiv‑öffentlicher Nachbarrechte, keine Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch neu entstehende Einsichtnahmen; das Vorhaben war bereits fertiggestellt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem Eilverfahren setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich in subjektiv‑öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist.

2

Bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme sind die zu erwartende bauliche Situation und die mit dem Vorhaben üblicherweise verbundenen Auswirkungen maßgeblich; individuelle Nutzungsgewohnheiten oder subjektive Empfindungen des Nachbarn sind nicht entscheidend.

3

Einsichtnahmemöglichkeiten, die innerhalb der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (z. B. § 6 BauO NRW) entstehen, begründen regelmäßig keine unzumutbare Beeinträchtigung und somit kein nachbarliches Abwehrrecht für Freiflächen.

4

Die Funktionsfähigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans lässt sich nicht allein aus zeitlichem Ablauf, langjähriger Nichtumsetzung oder nachträglichen Planungen auf gegenüberliegenden Grundstücken herleiten; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 BauO NRW§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 306/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheidet, ist unbegründet.

2

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017 für den Neubau von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück C. 23, 23a in P. (Gemarkung P., Flur 16, Flurstück 214) anzuordnen.

3

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens verletzt die Baugenehmigung den Antragsteller nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten.

4

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. „C. II“, in dessen Geltungsbereich die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Festsetzungen der Straßenverkehrsfläche für die Erschließung des rückwärtigen Bereichs und der überbaubaren Grundstücksfläche für das Grundstück der Beigeladenen seien funktionslos, ist unzutreffend. Die Argumentation, die Erteilung der Baugenehmigungen für die Garagen auf dem Grundstück des Antragstellers und der Beigeladenen in dem Bereich, in dem die Verkehrsfläche festgesetzt sei, lasse sich nur so deuten, dass die ursprüngliche Planungskonzeption einer verdichteten Bebauung mittels Stichstraßen in diesem Bereich aufgegeben worden sei, ist unzutreffend. Weder der angeführte Zeitablauf noch der Umstand, dass eine private Erschließung wegen der vorhandenen Bebauung viele Jahre nicht umsetzbar gewesen ist, oder Planungen auf der gegenüberliegenden Seite des B.‑Baches bieten Anhaltspunkte für die geltend gemachte Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzungen. Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass auch der Vortrag zur Bedeutung der Vereinbarung der Nachbarn aus dem Jahre 1973 und einem Wegfall der Geschäftsgrundlage so nicht zutreffen dürfte.

5

Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen, die das Vorhaben auf das Grundstück des Antragstellers haben wird, zutreffend erkannt und gewürdigt. Hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze und der Zufahrt entlang der Nachbargrenze kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Der Antragsteller zeigt auch im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte auf, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe damit rechnen müssen, dass die Bebauungsmöglichkeiten im rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks ausgeschöpft werden, in Frage stellen könnte. Die von ihm angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts betrafen demgegenüber andere Fallgestaltungen.

6

Anders, als der Antragsteller möglicherweise meint, kommt es bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme auch nicht auf die individuelle Betroffenheit des Nachbarn in allen ihren konkreten Ausprägungen an. Vielmehr wird allein die (zukünftige) bauliche Situation betrachtet und die Wirkungen des Vorhabens und des Grundstücks des Nachbarn aufeinander beurteilt. Dabei sind baurechtliche Kriterien und die mit dem Vorhaben üblicherweise verbundenen Auswirkungen maßgebend. Ob ein Nachbargrundstück gerade wegen der individuellen baulichen Gestaltung eines dort aufstehenden Gebäudes und der Anordnung der Räume in dem Gebäude oder wegen individueller Nutzungsanforderungen, Nutzungsgewohnheiten oder Nutzungswünschen seiner Bewohner durch das Vorhaben insoweit besonders stark betroffen ist, als sich diese vorhabenbedingt zu Veränderungen ihrer bisherigen konkreten Nutzung veranlasst sehen, spielt für das Maß der baurechtlich erforderlichen Rücksichtnahme keine Rolle. Auch eine Verschlechterung der Wohnqualität führt unabhängig davon, ob sie lediglich subjektiv empfunden wird oder objektiv vorliegt, soweit nicht die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, nicht zu einem nachbarlichen Abwehrrecht.

7

Die neu entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers führen insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandes zwischen dem Vorhaben und dem Wohngebäude des Antragstellers nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Abstandflächenvorschriften in § 6 BauO NRW, die unter anderem einen angemessenen Sozialabstand gewährleisten sollen, in vielen Fällen ein Abstand von 6 m zwischen zwei Wohngebäuden – und zwar auch gegenüber der rückwärtigen Grundstücksgrenze – ausreichen kann. Dass in Anbetracht der bereits vorhandenen Bebauung eine erstmalige Einsichtnahme in die Wohnräume des Antragstellers möglich werden soll und neue Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Gebäude und den Garten des Antragstellers entstehen, bedeutet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Überschreitung der Vollgeschosszahl nicht, dass hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks in rücksichtsloser Weise eingeschränkt oder gar aufgehoben würde, weil beispielsweise die Nutzer des Gartens ohne Rückzugsmöglichkeit gleichsam „auf dem Präsentierteller sitzen“ würden. Aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot heraus kann der Grundstückseigentümer nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Dafür muss er gegebenenfalls selbst sorgen. Von einer erdrückenden Wirkung kann bei den Dimensionen des Vorhabens, den Abständen der Baukörper und ihrer Lage zueinander keine Rede sein.

8

Hinsichtlich der Überschreitung der hinteren Baugrenze ist ebenfalls für eine Verletzung von Rechten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des Vortrags zu einem faktischen Überschwemmungsgebiet nichts ersichtlich. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren, nachdem das Vorhaben der Beigeladenen fertiggestellt ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).