Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO: Außervollzugsetzung einer B-Plan-Änderung wegen Abwägungsfehlern
KI-Zusammenfassung
Ein Nachbar außerhalb des Plangebiets beantragte, die 1. Änderung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das OVG NRW bejahte die Antragsbefugnis wegen abwägungsrelevanter Eigentumsbetroffenheit und hielt den Eilantrag trotz fehlender Hauptsacheerhebung für zulässig. Die Außervollzugsetzung wurde aus „anderen wichtigen Gründen“ als dringend geboten angesehen, weil die Planänderung nach summarischer Prüfung offensichtlich abwägungsfehlerhaft ist, insbesondere wegen unzureichender Würdigung des Erhalts eines zuvor festgesetzten alten Baumbestands. Zudem weist der Senat auf einen möglichen Verkündungsmangel bei der DIN‑Verweisung (DIN 4109‑1) hin.
Ausgang: Bebauungsplanänderung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache bereits anhängig ist; er darf allerdings nicht offensichtlich verfristet oder unzulässig sein.
Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ein substantiierter Vortrag, der eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt; bei außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken ist hierfür ein eigener, städtebaulich relevanter und nicht nur geringfügiger, hinreichend wahrscheinlicher sowie erkennbarer Abwägungsbelang darzutun.
Eine Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt regelmäßig nur bei konkret zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen geschützter Positionen oder aus anderen wichtigen, dringend gebotenen Gründen in Betracht; der bloße Vollzug der Norm genügt nicht.
Erweist sich eine Bebauungsplanung im Eilverfahren bei summarischer Prüfung als offensichtlich materiell rechtswidrig, kann eine Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn der Antragsteller durch die Umsetzung konkret und nicht nur unerheblich betroffen wäre.
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt bei Verweisungen in Bebauungsplänen auf nicht allgemein zugängliche technische Regelwerke (z.B. DIN-Normen), dass Planbetroffene verlässlich und zumutbar über Zugang, Fundstelle und Fassung der in Bezug genommenen Norm unterrichtet werden.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW2 D 128/22.NE22.05.2025Zustimmendjuris Rn. 6 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 48/24.NE26.09.2024Neutraljuris Rn.5
- Verwaltungsgericht Köln8 K 6380/2122.08.2024Zustimmendjuris Rn. 33
- Verwaltungsgericht Köln8 L 944/2422.07.2024Zustimmendjuris Rn. 33.
- Oberverwaltungsgericht NRW22 B 286/24.NE16.06.2024Zustimmend2 Zitationen
Tenor
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 „O.-----straße “ wird bis zu einer Entscheidung des Senats über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag des Antragstellers vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 „O.-----straße “ bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
Macht ein außerhalb des Plangebiets ansässiger Grundstückseigentümer - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N.
Davon ist hier auszugehen. Das Grundstück des Antragstellers grenzt unmittelbar an das Plangebiet sowohl des Bebauungsplanes als auch der 1. Änderung. Diese lässt im neu konzipierten WA 1 einen mehr als 50 m langen und bis zu 11,50 m hohen Baukörper entlang der gesamten hinteren westlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers zu, wobei die festgesetzte Baugrenze nur den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einhält. Bei dieser Sachlage sind die Eigentumsbelange des Antragstellers in jedenfalls abwägungsrelevantem Umfang betroffen, zumal die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans festgesetzten Baufenster die genannte Grundstücksgrenze gänzlich frei gelassen haben und auch im Übrigen eine deutlich weniger verdichtete Bebauung vorsahen.
Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35, und vom 17. Januar 2014 ‑ 2 B 1367/13.NE ‑, BauR 2014, 1430 = juris Rn. 30 ff., und vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 14 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 386.
Ein solcher Antrag darf nur nicht offensichtlich unzulässig sein, weil die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bereits verstrichen ist.
Dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 ‑ 2 B 1456/15.NE ‑, juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Beschluss vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 14 ff.
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache ohne weiteres noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan erst am 20. Januar 2022 erstmals und erneut am 1. Februar 2022 (ohne Rückwirkung) öffentlich bekannt gemacht.
II. Der Antrag ist begründet. Die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung der angegriffenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 liegen vor.
Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N.
Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012
- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.
„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015
‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013
- 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N.
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans vor.
1. Schwere individuelle Nachteile drohen dem Antragsteller allerdings nicht. Soweit er sich in diesem Zusammenhang – objektiv zutreffend - darauf beruft, dass der in der Beseitigung der bisher als erhaltenswert festgesetzten Bäume liegende Eingriff irreversibel ist, ist nicht zu erkennen, dass daraus ein – für dieses Tatbestandsmerkmal erforderlicher - individueller Nachteil des Antragstellers resultierte. Die dadurch berührten Belange etwa des Natur- und Klimaschutzes stellen solche individuellen Belange nicht dar.
2. Die Außervollzugsetzung ist indes aus anderen Gründen dringend geboten. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die angegriffene Bebauungsplanänderung offensichtlich materiell rechtswidrig.
Zwar dürfte die deutliche Verdichtung der Bebauung unter dem Aspekt nicht zuletzt des § 1a Abs. 1 BauGB trotz der durchaus erheblichen Nachteile für die Bestandsbebauung – hier insbesondere für die des Antragstellers – im Rahmen des der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsspielraums als solche nicht, jedenfalls nicht offensichtlich, zu beanstanden sein (a). Allerdings sind die von dem Antragsteller vorgebrachten Abwägungsfehler jedenfalls mit Blick auf die planerische Abwägung der Erhaltungsinteressen des im Ursprungsplan als zu erhalten festgesetzten Baumbestandes offensichtlich; die Antragsgegnerin hat die für den Erhalt der infolge der Planänderung entfallenden Bäume sprechenden Gründe offenkundig nicht hinreichend gewürdigt (b).
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 22.
Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
a) Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung zumindest auf die Eigentumsbelange der betroffenen Nachbarschaft voraussichtlich erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die von dem Antragsteller insoweit geltend gemachten gesunden Wohnverhältnisse auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens jedenfalls nicht offensichtlich verfehlt.
Insoweit meint der Antragsteller zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe die Tragweite der planerischen Festsetzung nicht hinreichend erfasst, sich insbesondere nicht mit einer möglichen erdrückenden Wirkung des Baukörpers und den weitreichenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück, vor allem bei Anlage von Balkonen, befasst. Ausweislich der Abwägungsdokumentation zur öffentlichen Auslegung (dort S. 33) hat sie sich vielmehr mit den Einwänden des Antragstellers konkret auseinander gesetzt, dabei aber den von ihr gesehenen, für die planerische Verdichtung sprechenden Belangen abwägend den Vorzug eingeräumt. Dass sie damit die oben angeführten Grenzen ihres Abwägungsspielraums übertreten hätte, lässt sich voraussichtlich nicht feststellen. Dabei ist auch einzustellen, dass zwar der Abstand des Baufensters zur Grundstücksgrenze tatsächlich nur mindestens drei Meter beträgt, derjenige zur Außenwand des Wohnhauses des Antragstellers aber immerhin etwa 30 m. Hinzu kommt, dass auch die Antragsgegnerin in ihrer (planungsrechtlichen) Abwägung ohne Weiteres berücksichtigen durfte, dass mit Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht nur die Belange ausreichender Belichtung und Besonnung sowie eines hinreichenden „Sozialabstandes“ gewahrt sind, sondern regelmäßig - wie hier - auch eine erdrückende Wirkung vermieden wird. Abwägungsfehler lässt dies nicht erkennen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass in bebauten innerstädtischen Bereichen die Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks grundsätzlich nicht beanspruchen können, dass ihnen auf den Freiflächen ihrer Grundstücke ein den Blicken Dritter absolut entzogener Bereich verbleibt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 2021 - 2 D 121/20.NE -, juris Rn. 83, und vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris Rn. 34 ff., sowie Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 2 B 1964/20 -, juris Rn. 10 f., vom 16. Dezember 2020 - 10 A 361/20 -, juris Rn. 31 ff., und vom 9. August 2018 - 10 B 994/18 -, juris Rn. 7.
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind in den hier vorliegenden, immer noch großzügigen Grundstücksverhältnissen nicht zu erkennen.
b) Demgegenüber lässt sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin das Interesse an der Erhaltung des im Plangebiet vorhandenen, zum Teil offenbar mehr als 100 Jahre alten Baumbestandes, der im Ursprungsplan ausdrücklich als zu erhalten festgesetzt war, ordnungsgemäß abgewogen hat. In diesem Kontext ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die von der Antragsgegnerin – im Ansatz wie gesagt legitimer Weise verfolgte – zusätzliche Innenverdichtung tatsächlich nur um den Preis einer vollständigen Beseitigung des vorhandenen Baumbestandes erreicht werden könnte.
Es erschließt sich in diesem Zusammenhang bereits nicht, warum die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung mit der Planung bereits unbedingt die Beseitigung der Bäume „zementieren“ will, ohne etwa in Erwägung zu ziehen, dass der Beseitigungsumfang in Abhängigkeit von konkreten Bauanträgen im jeweiligen Genehmigungsverfahren „passgenauer“ festgelegt werden könnte. So ist in der Planbegründung bereits bei den herausgehobenen Zielen (sic!) der Planung festgehalten: „Der im WA 1 als erhaltenswert festgesetzte Baumbestand wird zu Gunsten einer besseren Bebaubarkeit i. S. d. barrierefreien Wohnbebauung entfernt.“ (Ziel 4) Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass sie sich bewusst auf einen Angebotsbebauungsplan beschränkt hat, so dass – selbst unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse – nicht etwa von vornherein als feststehend zugrunde gelegt werden konnte, dass die planerisch ermöglichten Nutzungen vollständig ausgenutzt werden. Es steht den zukünftigen Bauherren vielmehr frei, auch weniger umfangreiche Vorhaben, die eine Beseitigung aller Bäume, die im Übrigen jedenfalls nicht alle innerhalb des festgesetzten Baufensters liegen, nicht erforderten, zu realisieren. Zugleich erschließt sich der hergestellte Zusammenhang zwischen der vollständigen Rodung und der Barrierefreiheit jedenfalls ohne weitergehende, hier aber gänzlich fehlende Erläuterung nicht.
Dass die Antragsgegnerin all dies auch nur erwogen und etwa in Betracht gezogen hätte, dass insoweit eine Ausnahmefestsetzung vom Erhaltungsgebot statt einer kompletten Aufhebung nebst einer vorsorglichen Beseitigung bereits ausreichen könnte, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen.
Unbeschadet dessen wird die Gewichtung der widerstreitenden Belange im Übrigen jedenfalls in der vorliegenden Form den Anforderungen des Gebots gerechter Abwägung offensichtlich nicht gerecht.
Es erschließt sich im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin verfolgten Belange bereits nicht ohne Weiteres, dass die „Folgen des demographischen Wandels“ tatsächlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 45 im Jahr 2015 in einem nennenswerten Umfang „weniger deutlich spürbar“ gewesen sein sollen als zum Zeitpunkt des Beschlusses über die 1. Änderung im Jahr 2021. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte sogar schon etwa drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans. Zudem hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten zukünftigen Nutzungen im WA 1 in keiner Weise planungsrechtlich abgesichert sind. Im Hinblick insbesondere auf das verlautbarte Ziel der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum hätte sich insofern etwa eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB angeboten. Auch ein städtebaulicher Vertrag mit dem offenbar bereits konkret ins Auge gefassten Investor, bei dem es sich jedenfalls nicht um die Antragsgegnerin handeln soll, fehlt augenscheinlich. Dass die Antragsgegnerin insofern offenbar allein auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse „gesetzt“ hat, erscheint damit zwar nicht von vornherein unplausibel, aus der Perspektive des Planungsrechts indes verkürzt, zumal ausweislich der Planbegründung auch der 1. Änderung ausdrücklich vorgesehen ist, dass die „Wohngrundstücke im Bebauungsplangebiet nach Verkauf durch die Gemeinde I. an private Eigentümer über“gehen. Bauanträgen, die ihren Nutzungsvorstellungen widersprächen, könnte sie bei Beachtung der Nutzungsvorgaben des Bebauungsplans jedenfalls mit (bauplanungs-)rechtlichen Mitteln nicht begegnen. Im Hinblick auf das Anliegen, durch die Planänderung in größerem Umfang Wohnraum zu schaffen, kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich und nur im neuen WA 1 auch soziale Einrichtungen (ausnahmsweise) ermöglichen will – konkret eine Tagespflegeeinrichtung -, die wiederum nur auf Kosten von Wohnraum dort Platz finden können.
Diese Defizite, die für sich genommen zwar noch keinen offensichtlichen Planungsmangel begründen dürften, führen jedenfalls dazu, dass die ins Auge fallenden Bewertungsmängel im Hinblick auf die – entgegenlaufenden – Erhaltungsinteressen hinsichtlich des vorhandenen alten Baumbestandes ein umso größeres Gewicht entfalten. Jedenfalls daraus resultiert offensichtlich in der Folge ein durchgreifender Abwägungsmangel.
Insofern durchzieht sich der Planung wie ein roter Faden, dass aus Sicht der Antragsgegnerin die zu erhaltenden Bäume als Planungshindernis gesehen, nicht aber in ihrer ökologischen Bedeutung – in objektiv angemessener Weise – abwägend gewürdigt werden. Es entsteht insoweit durchaus der Eindruck einer fehlenden Abwägungsoffenheit. So heißt es bereits einleitend in der 1. Abwägung zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (S. 710), die aktuelle Umplanung verfolge das Ziel, das Grundstück möglichst optimal zur Errichtung preisgünstigen Wohnraums zu nutzen, worin mindestens eine gewisse Einseitigkeit zum Ausdruck kommt, zumindest findet das planerisch festgelegte Erhaltungsinteresse für einen alten Baumbestand keine Beachtung, insbesondere nicht als potentielle Begrenzung der „möglichst optimalen“ Grundstücksnutzung.
Hierzu passt, dass die 1. Abwägung sodann zu den Einwänden insbesondere der Unteren Naturschutzbehörde gegen die (vollständige) Abholzung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wörtlich ausführt:
„Große alte Baumbestände haben zudem nicht nur positive Effekte auf das Kleinklima, sondern bringen auch nicht zu unterschätzende Gefahren mit sich. In den letzten Jahren war zunehmend zu beobachten, dass es in Deutschland immer wieder zu extremen Hitzeperioden in den Sommermonaten gekommen ist. Diese haben vielfach zu einem langsamen Absterben von alten Baumbeständen geführt. Absterbende Bäume können zu Gefahren bei Stürmen und Unwetterlagen werden. Dabei geht eine hohe Gefahr von herabfallenden Ästen oder gar umstürzenden Bäumen aus. Dies stellt nicht nur eine Gefahr für die Bewohner dar, sondern auch für die Wohnbebauung, wobei irrelevant ist, ob die Gefahr für die Bewohner einer Einfamilien- und Doppelhausbebauung besteht oder für die Bewohner von Mehrfamilienhäusern. Die potenzielle Gefahr in beiden Fällen gleich zu gewichten.
Hinzu kommt, dass auch durch einen gewissenhaft ausgeführten Bauzeitenschutz letztendlich nicht garantiert werden kann, dass während der Bauarbeiten das Wurzelwerk oder die Kronen der Bäume unverletzt und der Baumbestand tatsächlich erhalten bleibt.“ (S. 712)
Diese Erwägung, die in der Abwägungsübersicht zur förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zwar nicht explizit aufgegriffen, aber auch nicht „widerrufen“ wird, kann man durchaus mit dem Umweltamt des Kreises als „absurd“, allerdings auch als für sich – und gegen eine angemessene Berücksichtigung der ökologischen Wertigkeit des alten Baumbestandes - sprechend, bezeichnen, zumal hierfür bei den in Rede stehenden Bäumen weder irgendwelche Anzeichen zu erkennen sind noch von der Antragsgegnerin benannt worden wären.
Das gleiche Bild zeigt sich in der „Prüfung der einzelnen Umweltbelange“, die wegen des gewählten Verfahrens nach § 13 BauGB an die Stelle der förmlichen Umweltprüfung getreten ist. Dort werden klimatische Auswirkungen der Beseitigung der Bäume in der Planbegründung nicht einmal erwähnt (S. 21), erhebliche negative lokalklimatische Auswirkungen seien nicht zu erwarten (S. 24). Betrachtet wird zugleich nur eine „minimal erhöhte Flächenversiegelung“, im Hinblick auf das Schutzgut „Pflanzen und Tiere“ wird konstatiert, diese könnten „lediglich untergeordnete Funktionen für Arten- und Lebensgemeinschaften übernehmen“, und sogar, dass durch die Planänderung nicht mit zusätzlichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Pflanzen und Tiere zu rechnen“ sei (S. 23). Wie sich dies mit der Beseitigung noch zuvor als erhaltenswert planerisch gesicherter teilweise offenbar über 100 Jahre alter Bäume vereinbaren lässt, erschließt sich selbst bei wohlwollenster Auslegung nicht. Im Weiteren wird an dieser Stelle dann auch nur noch der Tierbestand – dies allerdings ohne Erwähnung der dokumentierten Sichtung dreier junger Waldohreulen („Ästlinge“), die dort nach Einschätzung auch des von der Antragsgegnerin beauftragten Büros „Environment“ vom 15. Oktober 2021 immerhin eine „potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte“ vorfinden - behandelt. Die Betrachtung schließt dann mit dem für eine Planänderung schon kaum verständlichen Schlusssatz „Alternative Planungsmöglichkeiten sind nicht bekannt“. Das stimmt so schon nicht, weil es ja einen rechtsgültigen, definitionsgemäß zumindest aus der Perspektive der Antragsgegnerin wohlabgewogenen Bebauungsplan bereits gibt und im Aufstellungsverfahren zudem Modelle erwogen wurden, die die Bäume „nicht (oder jedenfalls nicht so stark) tangiert“ hätten (etwa die Konzeptskizze S. 5 der Aufstellungsvorgänge). In diesem Zusammenhang hat ferner auch keine konkrete Auseinandersetzung damit stattgefunden, warum bei einer – gerade aus Sicht der Antragsgegnerin - innerhalb des WA 1 gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan nur überschaubaren Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche die dort vorhandenen Bäume komplett entfallen sollen. So hat die Antragsgegnerin innerhalb der Abwägungsdokumentation zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu der Stellungnahme der Anwohnergemeinschaft hervorgehoben, prozentual werde die überbaubare Grundstücksfläche im WA 1 nur um 4,8 % erhöht und ausgeführt, dass diese Erhöhung "als geringfügig erachtet werden kann". Auf diese Stellungnahme hat sie sich auch im Rahmen der abschließenden Abwägung bezogen, ohne zu verdeutlichen bzw. hinreichend zu begründen, warum der - z. T. bereits sehr alte - Baumbestand an dieser Stelle ersatzlos zu beseitigen sein soll, zumal er teilweise auch lediglich in Stellplatzflächen hineinragt, wenn zugleich der zusätzliche Gewinn an „Überbauungsflächen“ eher gering ausfällt.
Selbst wenn man dies indes bei Seite ließe, erschließt sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht, dass die Annahme der Antragsgegnerin, auch ein nur teilweiser Erhalt jedenfalls des Baumbestandes, der außerhalb des neu festgesetzten Baufensters liegt, komme von vornherein nicht in Betracht, abwägungsgerecht sein könnte. Hiermit setzt sich die Antragsgegnerin nämlich über die in allen Phasen der Beteiligung mitgeteilte fachliche Einschätzung der zuständigen Fachbehörde des Landrats des Kreises Wesel hinweg, ohne dass sich hierzu zureichende fachliche Gegenargumente erkennen ließen. Soweit ersichtlich stützt sich die Antragsgegnerin insoweit letztlich allein auf eine mündliche, in den Aufstellungsvorgängen als solche an keiner Stelle dokumentierte Stellungnahme ihres Tiefbauamtes (S. 1023). Ohne weitergehende – und auch hier fehlende – Erörterung ist aber weder ersichtlich noch liegt es gar auf der Hand, dass die Baumschutzexpertise des Tiefbauamtes der Gemeinde höher sein könnte als die des Fachamtes des Kreises.
Gleiches gilt für die nicht weiter belegte, der Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde widersprechende Annahme, es sei „davon auszugehen, dass selbst bei denjenigen Bäumen, die aufgrund ihres Standortes außerhalb des Baufensters theoretisch erhalten bleiben könnten, die Wurzeln so geschädigt werden, dass ein langfristiger Erhalt nicht möglich ist. Auch haben die Bäume durch die heranrückende Wohnbebauung keinen Raum mehr für eine ausreichende Kronenentfaltung“ (Abwägung förmliche Beteiligung, S. 987). Diese ist umso erstaunlicher, als im Rahmen der 1. Abwägung die Antragsgegnerin noch von einem anderen Szenario ausgegangen ist. „Hinzu kommt, dass auch durch einen gewissenhaft ausgeführten Bauzeitenschutz letztendlich nicht garantiert werden kann, dass während der Bauarbeiten das Wurzelwerk oder die Kronen der Bäume unverletzt und der Baumbestand tatsächlich erhalten wird“ (S. 712). Welche neueren Erkenntnisse aus der „fehlenden Garantie“ indes einen feststehenden Sachverhalt gemacht haben könnten, ist den Aufstellungsvorgängen nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Dass jedenfalls eine hypothetische Schädigung es für sich genommen kaum rechtfertigen kann, zweifelsfrei an sich erhaltenswerte Bäume gewissermaßen prophylaktisch zu beseitigen, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Ausgangsplanung anerkannte Schutzwürdigkeit verlangte es vielmehr zumindest, einen solchen Schutz mit allen vertretbaren Mitteln zu versuchen. Das ist indes nicht im Ansatz zu erkennen, vielmehr drängt sich geradezu der Eindruck auf, sie habe sich – bzw. dem voraussichtlich mit ihr eng verbundenen Bauherrn – die (Bau-)Arbeit erleichtern und sich bzw. ihn von lästigen Naturschutzauflagen verschonen wollen. Mit einer ordnungsgemäßen Abwägung hat das nur wenig zu tun.
c) Vor diesem Hintergrund eines voraussichtlich festzustellenden Abwägungsfehlers ist die Aussetzung der Vollziehung der 1. Änderung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Antragstellers unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils dringend geboten. Dass er durch die Umsetzung der Änderungsplanung nicht nur unerheblich betroffen ist, ergibt sich bereits aus der ganz erheblichen Verschlechterung der Umgebungssituation seines Wohngrundstückes. Zugleich war zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Bebauungsplans gerade im Hinblick auf die von dem Abwägungsfehler betroffene Maßnahme irreversibel ist, während umgekehrt nicht zuletzt mit Blick auf die aufgrund des Ausgangsbebauungsplans bestehende Bebauungsmöglichkeiten, die die Antragsgegnerin selbst noch vor relativ kurzer Zeit als ausreichend geplant hat, nicht ersichtlich ist, dass ihr durch die vorläufige Aussetzung besonders schwerwiegende Nachteile entstünden.
Im Falle einer Weiterverfolgung der Planung wird die Antragsgegnerin - neben einer ordnungsgemäßen, in ihrem Ergebnis offenen Abwägung der aufgezeigten Aspekte – auch Gelegenheit haben, einen formellen Mangel zu heilen. Der Plan setzt in Nr. 20 der textlichen Festsetzungen für Teile des Plangebiets Lärmpegelbereich III fest und nimmt dort Bezug auf die DIN 4109-1. Insofern erfordert das Rechtsstaatsprinzip bei der Verkündung von Rechtsnormen, dass bei einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans der Plangeber sicherstellen muss, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt dieser – die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimmenden – (z. B. DIN-)Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014 – 4 B 49.14 -, juris Rn. 3 f. und OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 A 438/20 -, juris Rn. 14, beide m. w. N.
Dies ist bislang nach Aktenlage nicht erfolgt. Insbesondere findet sich weder auf der Planurkunde noch im Rahmen der Bekanntmachung ein Hinweis darauf, dass und wo die DIN 4109-1 (in welcher Fassung) eingesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit Nrn. 8 a und 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.